Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.40/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_40/2019

Verfügung vom 25. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Beschwerde; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 15. Oktober 2018 (SB180125-O/U/jv).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 20. Dezember 2017 der mehrfachen
versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom Vorwurf des Angriffs sprach es ihn frei.
Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.--. Es schob den Vollzug der
Freiheitsstrafe auf und wies ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein.
X.________ erhob gegen das Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich Anschlussberufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. Oktober 2018
gestützt auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.--. Zusätzlich
verpflichtete es ihn, A.________ Schadenersatz in der Höhe von Euro 17'632.--,
zuzüglich Zins seit dem 14. August 2016, zu bezahlen.

B. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei bezüglich der Freiheitsstrafe von zehn Jahren aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. 

Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 gelangt X.________ mit dem Antrag an das
Bundesgericht, das Verfahren einzustellen und den Fall zu den Akten zu legen.
Er ziehe die Beschwerde zurück und wolle, dass das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich in Rechtskraft erwachse.

Erwägungen:

1. 

Art. 40 BGG regelt die Prozessvertretung durch Dritte vor Bundesgericht. Nach
Abs. 1 können Parteien in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von
Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23.
Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor
schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Parteivertreter und
-vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Von der
(gewillkürten) Prozessvertretung im Sinne von Art. 40 BGG sind die Bestellung
eines Anwalts wegen Unfähigkeit zur Prozessführung (Art. 41 BGG) und die
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) zu unterscheiden.

Die anwaltlich vertretene (prozess- und postulationsfähige) Partei ist nicht
gehindert, persönlich Eingaben an das Bundesgericht zu richten. Dieses muss
persönliche Parteieingaben - schon des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) wegen - im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvorschriften beachten
(Urteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis). Die Prozessfähigkeit
umfasst die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen
zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder
zurückzuziehen (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5 mit Hinweis).

Mit der unabhängig von seinem Rechtsbeistand gemachten Eingabe des
Beschwerdeführers bringt dieser zum Ausdruck, dass er die Beendigung des
bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner
Beschwerde wünscht. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung
verkannt hätte oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre, ist
nicht ersichtlich. Diese Eingabe des prozess- und postulationsfähigen
Beschwerdeführers ist als Rückzug seiner Beschwerde entgegenzunehmen.

2. 

Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG
durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art.
66 Abs. 3 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise
verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird
(Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel,
vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als
unterliegende Partei zu betrachten. Da zum Zeitpunkt des Rückzugs der
Beschwerde die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war,
rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Diese sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. 

Das Verfahren 6B_40/2019 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abgeschrieben.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini