Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.409/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_409/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SB180020-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 10.
Dezember 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen
Tätlichkeiten und mehrfacher sexueller Belästigung für schuldig. Zudem stellte
es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2017
hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes,
mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Exhibitionismus,
hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 ausgefällten bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie hinsichtlich der Bezahlung
von Schadenersatz und Genugtuung, mit Ausnahme der in Bezug auf den
Privatkläger A.________ getroffenen Regelung, in Rechtskraft erwachsen sei. Es
bestrafte X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8
Monaten als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 3. Dezember 2013 sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 1000.- respektive 10 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter ordnete
es die Verwahrung an. Es verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer
Genugtuung an A.________ und verwies dessen Schadenersatzbegehren auf den Weg
des Zivilprozesses.

B.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen Eingaben an das
Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 100 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Bei Eingaben an das Bundesgericht, die der Schriftform bedürfen
(Rechtsschriften), genügt die Einreichung per Telefax zur Fristenwahrung nicht
(BGE 142 IV 299 E. 1.1 S. 301 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_99/2017 vom 27. April
2017 E. 3.5).

1.2. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer bzw.
dessen Rechtsvertreter am 21. Januar 2019 zu. Die 30-tägige Frist zur
Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 22. Januar 2019 zu
laufen und endete am 20. Februar 2019.

Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019, mit welchem sich der Beschwerdeführer
sinngemäss gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion wendet, erfüllt
das Schrifterfordernis im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht und wurde nach
Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Die
Fax-Eingabe vom 13. März 2019 kann im vorliegenden Verfahren daher nicht
berücksichtigt werden.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht in seinen innert Frist eingereichten Schreiben um
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag
kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es
grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu
sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht,
wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache
selbst zu führen. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin
anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass
ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess
selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem
angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist.
Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Inwiefern sich das angefochtene
Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen
bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies
nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen)
Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung ersucht,
ist sein Begehren abzuweisen. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist
nicht erstreckbar (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer