Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.408/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_408/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtskräftiger Strafbefehl infolge Rückzug der Einsprache (Wiederherstellung);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2019 (BK 19 97).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. November 2018 wegen Drohung und
Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse. Die am
6. November 2018 dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer am 15.
November 2018 ausdrücklich zurück. In der Folge wandte er sich dennoch mehrfach
an die Staatsanwaltschaft, welche am 18. Februar 2019 verfügte, dass das
sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen und die Rechtskraft des
Strafbefehls festgestellt werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und
die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Das Obergericht erwägt, die Staatsanwaltschaft habe das sinngemässe Gesuch um
Wiederherstellung richtigerweise abgewiesen. Der Rückzug der Einsprache sei
gesetzmässig erfolgt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme sowie aus seinen verständlichen und in sich
schlüssigen Eingaben ergebe sich deutlich, dass er durchaus im Stand sei,
vernunftgemäss zu handeln. Angesichts dessen sowie unter Würdigung des von ihm
eingereichten Gutachtens und der ärztlichen Zeugnisse sei nicht davon
auszugehen, dass er vollständig unfähig (gewesen) sei, die Tragweite seiner
Handlungen zu überblicken und gemäss diesen Einsichten zu handeln. Insbesondere
lasse sich nicht der Schluss ziehen, er sei am 15. November 2018 nicht fähig
gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Er sei sich bewusst gewesen, dass er den
Rückzug der Einsprache erkläre. Wenn er vorbringe, die Eingaben an die
Strafbehörden würden ihm von Drittpersonen diktiert, widerspreche dies dem
Umstand, dass er anlässlich seiner Einvernahme verstanden habe, um was es gehe,
und er adäquat Auskunft habe geben können. Dass er gesundheitliche
Einschränkungen habe, sei unbestritten. Diese gingen aber nicht so weit, dass
er grundsätzlich unfähig wäre, vernunftgemäss zu handeln. Es fehlten manifeste
Anhaltspunkte, welche seine Urteils- und Handlungsfähigkeit in der fraglichen
Zeitspanne ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Sein Antrag auf Begutachtung
sei abzuweisen.

4. 

Was an den Erwägungen des Obergerichts willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht. Er beschränkt sich vor Bundesgericht vielmehr ausschliesslich darauf,
unter Darlegung seiner eigenen Sicht die bereits vor Obergericht vorgebrachten
Standpunkte zu erneuern, ohne sich indessen mit den Erwägungen im angefochtenen
Beschluss auch nur im Geringsten zu befassen. Aus der Beschwerde ergibt sich
mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen
das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art.
106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

5. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill