Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.405/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_405/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB; Willkür, rechtliches Gehör, etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 26. Februar 2019 (S 2018 29).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht des Kantons Zug stellte mit Urteil vom 11. Juli 2018 fest,
dass X.________ durch seine rechtswidrigen Angriffe vom 16. August 2017 in
U.________ auf die zwei Privatklägerinnen die Tatbestände der versuchten
einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
(z.N. von A.________) und der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art.
122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (z.N. von B.________) erfüllte, er jedoch nicht
schuldhaft handelte und dafür gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht bestraft werden
kann. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB ordnete es eine stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB an. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen
gerichtete Berufung von X.________ mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts hinsichtlich der Abweisung der Berufung (Dispositiv-Ziffer 2) und
der Anordnung der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben und
die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an einer schweren
psychischen Störung leidet, welche im Zusammenhang mit seinen Straftaten steht,
er im Tatzeitpunkt infolge dieser Störung nicht schuldfähig war und das Gericht
infolgedessen eine strafrechtliche Massnahme anordnen muss. Strittig ist
hingegen, ob der Beschwerdeführer einer stationären (Art. 59 StGB) oder einer
ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) bedarf. Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme beruhe auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung nach Art. 9 BV, indem die Vorinstanz auf das
nicht schlüssige Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2017 und dessen Ergänzungsgutachten vom
26. November 2018 abstelle. Die Vorinstanz gehe dabei nicht auf die Kritik der
Verteidigung an diesen Gutachten ein, welche sich auf die Einschätzung gemäss
Bericht von Dr. phil. D.________, Fachpsychologin FSP, Klinische Psychologie &
Gesundheits-Psychologie, vom 31. Oktober 2018 stütze. Sie verletze damit den
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV.

1.2.

1.2.1. Im Gutachten vom 29. Dezember 2017 erläutert Dr. med. C.________ die
Hauptformen der Schizophrenie und deren Symptome. Gemäss dem Gutachter zeigt
der Beschwerdeführer eindeutig inhaltliche Denkstörungen im Sinn eines
Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahns, inadäquate fremdaggressive Affekte und
eine verminderte soziale Leistungsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer das
Vorhandensein von Wahrnehmungsstörungen, wie z.B. akustischen Halluzinationen,
verneine. Damit erfülle der Beschwerdeführer eindeutig die diagnostischen
Kriterien einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) aus der Symptomgruppe
2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf
Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder
Empfindungen, Wahnwahrnehmungen) und der Symptomgruppe 8 ("Negative Symptome"
wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte,
zumeist mit sozialem Rückzug und verminderter Leistungsfähigkeit). Hinzu komme
schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F.12.1). Im Ergänzungsgutachten
präsentiert der Gutachter zahlreiche anschauliche Beispiele für die
fortdauernden Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers (Ergänzungsgutachten S.
15 ff.). Differential-diagnostisch prüft der Gutachter eine wahnhafte Störung
sowie eine substanzinduzierte psychotische Störung (Gutachten S. 55). Diese
beiden Störungen schliesst er aus, weil die Wahninhalte im Laufe der Zeit
gewechselt haben, bezogen auf das Internet bizarr wirken und der
Beschwerdeführer während der Haft suchtmittelabstinent war, während die
wahnhafte Symptomatik fortdauerte. Weiter führt der Gutachter aus, die von der
psychiatrischen Klinik E.________ beim Beschwerdeführer zusätzlich zur
Wahnsymptomatik festgestellten dissozialen/psychopathischen Persönlichkeitszüge
seien mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Schizophrenie bedingt. Solche Züge
würden oft nicht der Grundpersönlichkeit des Betroffenen entsprechen. Dies
gelte auch für den Beschuldigten, bei dem sich in der Zeit vor der Erkrankung
keine dissozialen oder psychopathischen Persönlichkeitszüge finden liessen
(Gutachten S. 54 f.).

Auf die von Dr. phil. D.________ zur Diskussion gestellten
Differential-Diagnosen (Störung aus dem "Asperger-Spektrum", paranoide
Schizophrenie nach ICD-10 F20.0, akute paranoide Reaktion ohne Schizophrenie
nach ICD-10 F23.3 und psychotische Episode bei Asperger-Persönlichkeit nach
ICD-10 F84.5) geht Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten vom 26. November
2018 ein, soweit er diese nicht bereits im Gutachten selbst geprüft hat. Gemäss
Dr. med. C.________ liegt beim Beschwerdeführer weder ein Asperger-Syndrom nach
ICD-10: F. 84.5 noch eine Autismus-Spektrum-Störung gemäss DSM-5 vor. Beide
Störungen würden im Kleinkindalter bzw. der Kindheit auftreten, eine
"Neuentstehung" eines Asperger-Syndroms im Erwachsenenalter sei nicht möglich
(Ergänzungsgutachten S. 8 ff.). Die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers
seien mit einer solchen Diagnose nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer sei als
Kind nicht verhaltensauffällig gewesen. Erst während der Berufslehre im letzten
Lehrjahr hätten sich Veränderungen bemerkbar gemacht. Er weise einen typischen
Leistungsknick nach Herausbildung der Symptome der schizophrenen Störung auf
(Ergänzungsgutachten S. 10). Zudem habe der Beschwerdeführer Kampfsport
ausgeübt und erfolgreich Fussball gespielt. Letzteres spreche für eher gut
ausgeprägte motorische Fähigkeiten und für eine gute Integration in die
Mannschaft, was bei einem Asperger-Syndrom nicht zu erwarten sei
(Ergänzungsgutachten S. 12).

Schizophrenien könnten sich auf dem Boden jeder Persönlichkeit entwickeln. Das
Vorhandensein einer bestimmten Persönlichkeit stehe nicht in Widerspruch zur
Herausbildung einer schizophrenen Störung. Auch wenn der Beschwerdeführer ein
Asperger-Syndrom oder eine Autismus-Spektrum-Störung aufweisen würde, könnte
theoretisch zusätzlich eine paranoide Schizophrenie vorliegen
(Ergänzungsgutachten S. 18). Wenn eine psychotische Episode bei
Asperger-Syndrom vorgelegen hätte - wie Dr. phil. D.________ vermute - würde
diese inzwischen mehr als drei Monate andauern und müsste eine psychotische
Störung vorliegen. Eine solche sei jedoch - wie im Gutachten ausgeführt -
differentialdiagnostisch auszuschliessen (Ergänzungsgutachten S. 14).
Hinsichtlich des Ausschlusses von wahnhaften Störungen verweist Dr. med.
C.________ auf das Gutachten (Ergänzungsgutachten S. 14).

1.2.2. Die Vorinstanz stellt auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von
Dr. med. C.________ vom 29. Dezember 2017 bzw. 26. November 2018 ab, welches
auf einem kurzen sowie einem über vierstündigen Explorationsgespräch, auf
telefonisch fremdanamnestischen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und
vorbestehenden medizinischen Akten basiert. Der Gutachter diagnostiziert eine
paranoide Schizophrenie (ICD 10: F20.0) und den schädlichen Gebrauch von
Cannabinoiden (ICD 10: F12.1). Diese Diagnose erachtet die Vorinstanz aufgrund
der Erläuterungen im Gutachten und Ergänzungsgutachten, der geprüften
Differentialdiagnosen und der Auseinandersetzung mit den vorbestehenden
medizinischen Akten als schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt,
soweit die von Dr. phil. D.________ beim Beschwerdeführer festgestellten
Auffälligkeiten den anerkannten Diagnose-Manualen psychischer Störungen
entsprächen, schliesse der Gutachter die betreffenden Störungen aus.
Insbesondere habe er sich im Ergänzungsgutachten ausführlich zum
Asperger-Syndrom und zur Autismus-Spektrum-Störung geäussert. Er widerlege auch
die These einer paranoiden Reaktion ohne Schizophrenie gemäss ICD 10: F 23.3.
Eine allfällige "Asperger-Persönlichkeit", bei der es sich auch gemäss den
Ausführungen von Dr. phil. D.________ nicht um eine psychische Erkrankung
handle, widerlege die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gemäss dem
Gutachter nicht. Weder aus den Argumenten der Verteidigung noch aus dem Bericht
von Dr. phil. D.________ liessen sich ernsthafte Einwände gegen die Korrektheit
der gutachterlichen Darlegungen und insbesondere die darin enthaltenen
Diagnosen ableiten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gutachter sein Gutachten
ohne die erforderliche Fachkenntnis erstellt hätte. Namentlich stütze er sich
auf die Fachliteratur und die anerkannten Diagnose-Manuale ab (angefochtenes
Urteil S. 14 ff. und S. 19 ff.).

Insgesamt folgt die Vorinstanz vorbehaltlos dem Gutachten und
Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________. Sie bejaht den Zusammenhang
zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten vom 16. August 2017 und
der vom Gutachter diagnostizierten schweren psychischen Störung (paranoide
Schizophrenie und schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden), die
Behandlungsbedürftigkeit und das Erfordernis einer stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB. Dabei folgt sie der Einschätzung des Gutachters, wonach ein
deutliches bis sehr hohes Risiko für die Begehung von weiteren schweren
Gewaltstraftaten und ein sehr hohes Rückfallrisiko für die Begehung von
Drohungen, leichten Gewaltstraftaten und Cannabiskonsum besteht, dies
hauptsächlich aufgrund der festgestellten anhaltenden paranoiden Schizophrenie,
wohingegen den Persönlichkeitsmerkmalen, den Tatumständen oder den gesamten
Lebensumständen keine hohe Deliktsrelevanz zuzuschreiben sei. Der Gutachter
stützt sich bei der Einschätzung des Rückfallrisikos auf die
Prognoseinstrumente Revidierte Psychopathie-Checkliste nach Hare (PCL-R),
Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) und Forensisches Operationalisiertes
Therapie-Risiko-Evaluations-System (Fotres). Er führt aus, die Behandlung,
durch welche sich der Gefahr neuer Straftaten begegnen lasse, bestehe im
Wesentlichen aus einer kontinuierlichen antipsychotischen Medikation und einer
begleitenden störungsspezifischen, deliktsorientierten Psychotherapie. Der
Beschwerdeführer verfüge weder über ein Krankheitsgefühl noch
Krankheitseinsicht und sei nicht bereit, sich der Behandlung zu unterziehen,
weshalb das erste Behandlungsziel in der Herstellung der Behandlungsmotivation
bestehe. Nach der Vorinstanz überzeugen diese gutachterlichen Ausführungen,
weshalb sie der Empfehlung des Gutachters auf Anordnung einer stationären
Massnahme folgt (angefochtenes Urteil S. 23 ff.).

1.3.

1.3.1. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige
Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das
Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält
oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen
will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die
Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser
hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der
Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach
ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine
Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit
nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es
hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.
Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1 und 6.2 S. 372 ff. mit Hinweisen).

1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.244; 143 I 310 E. 2.2 S.
313; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244;
141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen
Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E.
2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_936/2017 vom 9.
Februar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S.
367; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil mit sämtlichen
massgebenden Kriterien auseinander, welche bei der Anordnung einer Massnahme
geprüft werden müssen. Dass sie entscheidende Argumente ausser Acht gelassen
oder falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Ihre Beweiswürdigung beruht
auf dem Gutachten und Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________, welcher zur
Darlegung seiner Diagnose in fachlich korrekter Weise auf die gängigen
Unterscheidungen bzw. die internationalen Klassifikationssysteme (ICD und DSM)
zurückgreift (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 S. 52 f. mit Hinweisen). Dabei
berücksichtigt die Vorinstanz treffend, dass Dr. phil. D.________ in ihrem
Bericht vom 31. Oktober 2018 bei der Beschreibung des Krankheitsbildes keine
gängigen Manuale verwendet und keine konkrete Diagnose stellt. Insoweit lässt
der Bericht von Dr. phil. D.________ keine Zweifel an der Diagnose des
Gerichtsgutachters Dr. med. C.________ aufkommen. Die Vorinstanz hält sich
richtigerweise an das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von Dr. med.
C.________, welche beide auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (vgl. BGE
144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349).

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht ("psychologische Einschätzung")
von Dr. phil. D.________ vom 31. Oktober 2018 vermag keine Zweifel an der
Richtigkeit des Gutachtens und Ergänzungsgutachtens von Dr. med. C.________ zu
wecken. Es handelt sich um ein Privatgutachten, welchem einerseits nicht die
Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 ff. mit
Hinweisen) und welches andererseits die Überzeugungskraft des
Gerichtsgutachtens bzw. des Ergänzungsgutachtens weder zu erschüttern vermag,
noch Zweifel an deren Schlüssigkeit weckt. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde berücksichtigt die Vorinstanz durch Einbezug der beiden Gutachten
von Dr. med. C.________ die Möglichkeit einer Störung aus dem
"Autismus-Spektrum". Das Gutachten setzt sich mit einer solchen Möglichkeit
auseinander, soweit dies gemäss den fachlichen Klassifikationen psychiatrischer
Störungen möglich war. Es geht auf das Asperger-Syndrom und die
Autismus-Spektrum-Störung ein und verwirft beide Thesen mit sachlich
überzeugenden Begründungen. Dass die genannten beiden Störungen
definitionsgemäss erstmals in der Kindheit auftreten, ist Teil der fachlichen
Einteilung nach den Diagnose-Manualen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der
Gutachter beschäftige sich zu Unrecht nur mit frühkindlichen Störungen ist in
diesem Zusammenhang unbehelflich. Dabei geht der Beschwerdeführer entgegen den
im Gutachten enthaltenen Fachinformationen (Ergänzungsgutachten S. 10) davon
aus, solche Störungen könnten erst nach dem Kindesalter in Erscheinung treten.

Weiter geht der Gutachter Dr. med. C.________ nebst den Differential-Diagnosen
nach ICD und DSM auf die von Dr. phil. D.________ (und auch beschwerdeweise)
erwähnten weiteren Umstände ein, aufgrund welcher sie die Diagnose des
Gutachters in Zweifel zieht, so namentlich die fehlenden Ich-Störungen, die
angeblichen Spezialinteressen des Beschwerdeführers, das Unverstanden-Sein und
das Bedürfnis nach klaren Strukturen (Ergänzungsgutachten S. 7 ff. und S. 12
ff.). Der Gutachter führt aus, das Fehlen von Ich-Störungen widerspreche der
IDC-10 Diagnose einer Schizophrenie nicht (Ergänzungsgutachten S. 14). Dass der
Gutachter Interessen des Beschwerdeführers im Bereich Fussball und Kampfsport
als gewöhnlich wertet, ist nachvollziehbar; ebenso seine Ausführungen, dass die
Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Internet nicht als Spezialinteresse
einer Autismus-Spektrum-Störung, sondern der im Rahmen der Schizophrenie
bestehenden wahnhaften Symptomatik zuzuschreiben sei (Sammeln von Beweisen), um
ein angebliches Komplott aufzudecken (Ergänzungsgutachten S. 12). Dass sich
schizophrene Personen nicht verstanden fühlen, wenn sie Dritten ihre
Wahninhalte mitteilen, von welchen sie überzeugt sind und wiederholt
detailgetreu äussern (Ergänzungsgutachten S. 12), ist ebenso plausibel und
begründet keine Zweifel am Gerichtsgutachten. Dasselbe gilt für den Wunsch des
Beschwerdeführers, lieber eine Haftstrafe abzusitzen, als sich der empfohlenen
therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Abgesehen davon, dass auch in
Massnahmeneinrichtungen klare Strukturen vorhanden sind, spricht dieser Wunsch
gemäss dem Ergänzungsgutachten primär für das fehlende Krankheitsgefühl und die
fehlende Krankheitseinsicht (Ergänzungsgutachten S. 12 f.).

Der Gutachter entkräftet die Argumentation von Dr. phil. D.________ nicht bloss
durch eine sachliche Argumentation, welche für seine Diagnosen spricht, sondern
auch durch den nachvollziehbaren Hinweis auf fachliche Defizite im Bericht von
Dr. phil. D.________ (fehlende Orientierung an einem Diagnose-Manual,
Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers im
gegenwärtigen Zustand ohne zu prüfen, wie dessen Persönlichkeit vor der
Erkrankung war). Schliesslich legt der Gutachter offen, dass zwischen ihm und
dem Beschwerdeführer Kommunikationsschwierigkeiten bestanden. So habe dieser
zunächst nicht mit dem Gutachter sprechen wollen und sich überlegt das Gespräch
abzubrechen, nachdem der Gutachter auf eine seiner Fragen (ob der
Beschwerdeführer die drei toten Vögel in seinem Wohnquartier ebenfalls als
Beweis anschaue, dass er von einer bestimmten Person und deren Umfeld
systematisch verleumdet und herabgesetzt werde) nicht im Sinne des
Beschwerdeführers geantwortet habe (Gutachten S.40, S. 41 unten und S. 42
oben). Insgesamt ist die vorinstanzliche Würdigung der Gutachtens von Dr. med.
C.________ gut vertretbar. Die Vorinstanz ist auf die entscheiderheblichen
Argumente der Verteidigung eingegangen, welche indessen keine Zweifel an der
Richtigkeit und der Überzeugungskraft des Gerichtsgutachtens bzw. des
Ergänzungsgutachtens aufkommen lassen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

1.5. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf weitere nicht
entscheiderhebliche Argumente der Verteidigung nicht eingegangen ist, so etwa
auf eine angeblich widersprüchliche Terminologie des Gutachters (Beschwerde S.
7 f.). Inwieweit durch die heutige Verwendung der Begriffe "Störung" und
"Krankheit" als Synonyme ein Widerspruch im Gerichts- und Ergänzungsgutachten
auszumachen wäre, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch
nicht dar. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die
Unterscheidung zwischen Intelligenz und erschwertem Erkennen bzw. Nichterkennen
sozialer Zusammenhänge hätte eingehen müssen, nachdem der Gutachter eine
Autismus-Spektrum-Störung nicht aufgrund der genannten Kriterien, sondern
aufgrund des Zeitpunkts des Auftretens (im Kindesalter: wo der Beschwerdeführer
keine Störung aufwies) verneinte. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht
dar, weshalb die Vorinstanz aufgrund seiner geltend gemachten
Kommunikationsschwierigkeiten (anfängliche Gesprächsverweigerung mit dem
Gutachter, anschliessend Logorrhoe) zu einem anderen Beweisergebnis hätte
gelangen bzw. die Gesamtsituation anders hätte erfassen sollen, nachdem die
Gutachten und Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ überzeugen. Diese
Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von Vornherein aussichtslos war. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber