Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.404/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_404/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21.
März 2019 (SW.2019.21).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte am 29. Januar 2019 das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Die Verfahrenskosten wurden auf den Staat
genommen, eine Genugtuung wurde nicht ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung beim Obergericht des
Kantons Thurgau an, das mit Entscheid vom 21. März 2019 auf seine Beschwerde
mangels Beschwer nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er fordert "die
Verunmöglichung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens".

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von
Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2
BGG).

3. 

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Im vorliegenden Verfahren kann es
daher einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu
Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit
befasst, sondern sachfremd z.B. eine Befragung durch einen Polizisten in
Dialogform wiedergibt und er geltend macht, das Verfahren sei mit
unverhältnismässiger Strenge geführt worden, ist er mit seinen Ausführungen von
vornherein nicht zu hören.

4. 

Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei
aufgrund der definitiven Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens
grundsätzlich nicht beschwert. Die Wiederaufnahme eines durch
Einstellungsverfügung beendeten Verfahrens sei gesetzlich vorgesehen: Nach Art.
323 Abs. 1 StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme, wenn neue
Beweismittel oder neue Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den
Akten ergeben. Der Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung in der
Einstellungsverfügung verletze kein schutzwürdiges Interesse des
Beschwerdeführers. Es handle sich um eine blosse Information und sei nicht
Thema des eingestellten Verfahrens. Der Hinweis hätte auch unterbleiben können.

Was an diesen Erwägungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich damit nicht
auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das
Obergericht die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder
Änderung der Einstellungsverfügung zu Unrecht verneint haben könnte. Mit seiner
Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wiederaufnahme, welche in Art.
323 StPO gesetzlich vorgesehen ist und nicht "ausgeschlossen" werden kann,
nicht Gegenstand der Einstellung bildet. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher
Begründung nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens
ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill