Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.403/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_403/2019

Urteil vom 30. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Berufungsanmeldung, Nichteintreten auf Rechtsmittel; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
26. Februar 2019 (Nr. 50/2019/5).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 26. Februar 2019 auf eine
Berufung nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet erfolgte.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. 

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden. Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle
eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen
Dispositivs.

4. 

Das eingeschrieben versandte Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2019
wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 schriftlich im Dispositiv
zugestellt. Die Frist zur Berufungsanmeldung begann folglich am 30. Januar 2019
zu laufen und endete am 8. Februar 2019. Die an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen gerichtete sinngemässe Anmeldung der Berufung wurde indessen erst
am 10. Februar 2019 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit
verspätet. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf die
Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerdeeingabe zur Hauptsache
mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Damit kann sich das Bundesgericht
nicht befassen, weil dies nicht Verfahrensgegenstand war und ist. Im
vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren rechtzeitig Berufung angemeldet hat. Insofern räumt der
Beschwerdeführer selber ein, die Berufungsanmeldung zu spät eingereicht zu
haben. Dass es sich dabei, wie er ausführt, nur "gerade mal um ein paar Stunden
gehandelt" habe, ist unerheblich. Nicht von Belang sind auch die Vorbringen, es
sei "mehr als unangemessen", dass sich "die Gerichte endlos Zeit nehmen könnten
[...]", er aber "in kürzester Zeit reagieren" müsse und er für die Anmeldung
der Berufung "gerade mal drei Tage Zeit" gehabt habe, weil er "das Schreiben
nicht persönlich in Empfang" genommen habe. Aus der Beschwerde ergibt sich
mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner
Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Begründung gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill