Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.400/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_400/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das SVG; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 1. März 2019 (SK 18 110).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 1. März 2019 die
Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung
und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs fest und sprach den
Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung
schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 170.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich am 27. März 2019 (Poststempel) an das
Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert.

3. 

Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde
enthält keine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern das Obergericht
mit seinen Erwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich stattdessen darauf, seine Unschuld zu beteuern ("Ich kann nur
sagen, ich bin einfach unschuldig"), verlangt "Recherchen in eine andere
Richtung" und äussert sich zu Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts
zu tun haben, z.B. er leide seit August 2009 wegen der Verbrechen, die vom
Betreiber defekter Radarkasten und seiner Auftraggeber begangen worden sein
sollen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2019
ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das
Bundesgericht aufmerksam gemacht und u.a. darauf hingewiesen, die Beschwerde
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ergänzen zu
können (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Auf die Beschwerde ist
mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill