Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.397/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_397/2019

Urteil vom 12. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2019 (BK 18 491).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2018 im Zusammenhang mit dem gegen
ihn geführten Strafverfahren Strafanzeige gegen seinen amtlichen Verteidiger
und die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Verfahrensleitung ein. Die
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 30.
Oktober 2018 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29.
November 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines
Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und die damalige Verfahrensleitung. Das
Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar
2019 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die Anzeige im Sinne der
Erwägungen (d.h. bezüglich des Vorwurfs, die Verfahrensleitung habe das
Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers
nachträglich abgeändert) zu behandeln. Weitergehend (d.h. insbesondere
bezüglich der Vorwürfe gegen den amtlichen Verteidiger wegen Urkundendelikten)
wies es die Beschwerde ab und schützte damit die Nichtanhandnahmeverfügung.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er hält an seinen gegen
den amtlichen Verteidiger gerichteten Vorwürfen fest. Sinngemäss macht er
geltend, das Obergericht habe die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht
geschützt.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die
Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung
es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Legitimation und zur Frage der
Zivilforderung nicht. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern sich der
angefochtene Beschluss auf seine Zivilforderungen - im Sinne von Schadenersatz
oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies ergibt sich auch
nicht klarerweise aus dem angeklagten Deliktssachverhalt. Der Beschwerdeführer
hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

4. 

Indessen kann er die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte geltend
machen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, es fehlten Stellungnahmen sämtlicher Parteien zur Beschwerde im
Verfahren vor Obergericht, und er damit sinngemäss eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ergibt sich aus dem angefochtenen
Beschluss, dass Stellungnahmen beim Beschuldigten und der
Generalstaatsanwaltschaft eingeholt wurden. Inwiefern das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist gestützt auf das Vorbringen in
seiner Beschwerde nicht ersichtlich (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill