Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.392/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_392/2019

Urteil vom 29. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. Februar 2019 (UE180306-O/U/TSA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Winterthur nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung am 1. November 2018 nicht an die Hand.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am
15. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Dem Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keine Folge geleistet werden.
Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der
beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die
Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl.
Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als
gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG). Dem
Antrag auf Fristverlängerung kann daher nicht stattgegeben werden. Die
Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht,
weshalb eine Beschwerdeergänzung durch einen noch beizuordnenden Rechtsanwalt
während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich war bzw. ist.

3. 

Die Beschwerde enthält entgegen den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Daraus ergibt sich mithin
nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein
könnte. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill