Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.391/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_391/2019

Urteil vom 10. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. März 2019 (BK 19 91).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der ihm mit
Strafbefehl vom 21. September 2018 auferlegten Verfahrenskosten und Auslagen
ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 Beschwerde, worauf
das Obergericht des Kantons Bern wegen Verspätung am 5. März 2019 nicht
eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 26. März 2019 an das Bundesgericht.

2. 

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde gegen die
Abweisung seines Kostenerlassgesuchs erhoben hat oder nicht. Nicht zu hören ist
er deshalb, soweit er im Zusammenhang mit seinem Gesuch Ausführungen zu seiner
finanziellen Situation macht.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 11.
Februar 2019 gemäss Track und Trace der Schweizerischen Post am 15. Februar
2019 erhalten. Zur Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist hätte die Beschwerde
spätestens am 25. Februar 2019 der Post übergeben sein müssen. Die Beschwerde
vom 26. Februar 2019 sei verspätet.

5. 

Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Auffassung des
Obergerichts rechtsfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Verfügung vom 11.
Februar 2019 erst am 16. Februar 2019 erhalten und dementsprechend fristgerecht
gehandelt zu haben. Woraus sich ergeben könnte, dass er im Gegensatz zur
Darstellung des Obergerichts (welches sich auf die Empfangsbestätigung der Post
mit Unterschrift stützt) die Frist eingehalten hat, sagt er indessen nicht. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist
mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

6. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill