Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.384/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_384/2019

Urteil vom 21. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

Vorsorgestiftung A.________,

vertreten durch Herren Urs Pfister und Mathias L. Zürcher, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, Steinerstrasse 34, 3006 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.);

Willkür etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 21. Februar 2019 (BK 18 232).

Sachverhalt:

A. 

Vorsorgestiftung A.________ erstattete am 19. September 2016 Strafanzeige gegen
X.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und
evtl. wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Eingaben vom 14. August 2017, 21.
Dezember 2017 und 12. April 2018 ergänzte sie ihre Anzeige. Oberstes Organ der
Vorsorgestiftung A.________ war der Stiftungsrat, der die Gesamtleitung
innehatte. Für einzelne Fachbereiche bildete er aus der Reihe seiner Mitglieder
Kommissionen und delegierte ihnen gewisse Aufgaben. Hiezu gehörten die für die
Vermögensanlagen zuständige Anlagekommission und die Immobilienkommission,
welche mit der Überwachung und Betreuung sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang
mit den direkten Immobilienanlagen befasst war.

X.________ war vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 Geschäftsführer
bei der Vorsorgestiftung A.________. Nach Abgabe seiner Funktion als
Geschäftsführer blieb er in einem Teilzeitpensum für die Immobilienprojekte der
Vorsorgestiftung A.________ zuständig. Am 28. April 2014 wurde er fristlos
entlassen. X.________ war als Geschäftsführer verantwortlich für die operative
Leitung und die Unternehmensplanung der Stiftung. Dabei nahm er u.a.
Investitionen in die M.________ AG und in das Projekt N.________ vor. Die
Vorsorgestiftung A.________ wirft X.________ vor, er habe im Zusammenhang mit
diesen Projekten in der Absicht, sich bzw. den Verwaltungsrat der M.________
AG, mit welchem er zusammengewirkt habe, unrechtmässig zu bereichern,
Vorsorgegelder zweckentfremdet, für eigene Vorhaben abgezweigt und damit gegen
die Interessen der Versicherten gehandelt.

B. 

Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern am 5. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung
gegen X.________. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte sie das Verfahren
sowohl im Sachverhaltskomplex M.________ AG als auch in Bezug auf das Projekt
N.________ ein.

Eine hiegegen von der Vorsorgestiftung A.________ erhobene Beschwerde hiess die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss
vom 21. Februar 2019 im Kostenpunkt gut und auferlegte die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern; im Übrigen wies es die Beschwerde
kostenfällig ab.

C. 

Die Vorsorgestiftung A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie
beantragt, der angefochtene Beschluss sei in den Ziffern 3 - 5 aufzuheben und
die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens und zur
Anklageerhebung beim zuständigen Gericht zurückzuweisen.

D. 

Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit
Verfügung vom 12. April 2019 das Gesuch der Vorsorgestiftung A.________ um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert
ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft,
mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt
ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art.
115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen
indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In
erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu
machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines
Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den
kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie
bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben sollte
(vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden diese in der Einstellungsverfügung
nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die
Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge
Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht,
kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis
auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus
(BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist
- namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht
offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli
2019 E. 3.).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin
konstituiert (angefochtenes Urteil S. 2). Ihre Beschwerde enthält keine
spezifischen Ausführungen zur Legitimation. Sie legt insbesondere nicht
explizit dar, inwieweit sich der angefochtene Beschluss auf ihre
Zivilforderungen auswirken sollte (Beschwerde S. 2). Aus der
Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer
Auffassung aufgrund der vom Beschwerdegegner ungerechtfertigt ausgelösten
Zahlung in der Höhe von CHF 5'459'832.-- an das Startup-Unternehmen P.________
AG ein Schaden in der Höhe von CHF 248'832.-- (Beschwerde S. 24, 36, 39)
entstanden sei. Zwar habe das Handelsgericht des Kantons Bern die P.________ AG
mit Entscheid vom 20. Juli 2017 verurteilt, diesen Betrag an sie (sc. die
Beschwerdeführerin) zurückzubezahlen (CHF 275'832 abzgl. CHF 27'000.-- zufolge
Rückzug), doch sei am 20. März 2018 über die P.________ AG der Konkurs eröffnet
worden, so dass der Schaden nach wie vor bestehe (Beschwerde S. 24; vgl.
Untersuchungsakten W 16 120-122 act. 399 ff.).

Auf die Beschwerde kann insofern eingetreten werden. Soweit die
Beschwerdeführerin darüber hinaus ohne spezifische Erläuterungen vorbringt, es
sei ihr insgesamt ein Schaden in der Höhe von CHF 38.4 Mio. erwachsen, genügt
ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens in
Bezug auf den Sachverhaltskomplex N.________. Die Vorinstanz gelangt in diesem
Punkt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdegegners sei unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant und bedürfe keiner weiteren
strafrechtlichen Abklärungen. Es fehlten namentlich konkrete Anhaltspunkte für
einen Plan des Beschwerdegegners, der M.________ AG indirekt über die
P.________ AG und das geplante Projekt Gelder zufliessen zu lassen. Soweit es
tatsächlich eine entsprechende Abmachung zwischen der P.________ AG und der
M.________ AG gegeben haben sollte, mangle es an Indizien dafür, dass der
Beschwerdegegner davon gewusst und damit zusammenhängende Machenschaften
unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin stütze sich auf blosse Vermutungen,
welche keine Überweisung an ein Gericht rechtfertigten. Die Einstellung des
Verfahrens verletze kein Bundesrecht (angefochtener Beschluss S. 26 f.).

Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die M.________ AG bzw.
ihr Verwaltungsrat O.________ hätten der Beschwerdeführerin als
Investitionsprojekt das Projekt N.________ der Q.________ AG, welches die
Errichtung eines modernen Rechenzentrums beinhaltet habe, vermittelt. Dabei
hätte die Beschwerdeführerin als Investorin das Grundstück in R.________
erwerben und das Rechenzentrum erstellen sollen, während die P.________ AG
(eine Tochtergesellschaft der Q.________ AG) als ihre Mieterin den Innenausbau
und den Betrieb des Rechenzentrums hätte sicherstellen sollen. Am 18. Dezember
2012 habe die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner und den
stellvertretenden Geschäftsführer der Q.________ AG eine provisorische
Finanzierungszusage über CHF 60 Mio. für das Projekt erteilt. Anschliessend sei
das Vorhaben in den Sitzungen der Immobilienkommission der Beschwerdeführerin
mehrfach diskutiert worden, bevor es dem Stiftungsrat zum Grundsatzentscheid
unterbreitet worden sei. Am 4. April 2013 habe S.________ als Vertreter der
Q.________ AG das Projekt dem Stiftungsrat vorgestellt, welcher dafür
einstimmig ein Kostendach von CHF 60 Mio genehmigt habe. Voraussetzung sei das
Vorliegen von Mietverträgen mit interessierten Unternehmen über eine Fläche von
2'000 m2 zu CHF 3'600/m2 pro Jahr gewesen. Die Kompetenz für eine definitive
Zusage sei der Immobilienkommission übertragen worden. An der Sitzung vom 9.
August 2013 sei die Immobilienkommission daraufhin darüber informiert worden,
es lägen bereits einzelne Partnerschaftsverträge sowie eine
"Break-even-Garantie" der Q.________ AG vor, so dass die grösstmögliche
Sicherheit gegeben sei, die Fläche auch wirklich vermieten zu können. Es habe
sich in der Folge jedoch gezeigt, dass die Mietverträge erst hätten
abgeschlossen werden können, wenn die Realisierung des Projekts feststand. Die
Immobilienkommission habe festgehalten, sie erachte mit den vorliegenden
Verträgen die Rahmenbedingungen als erfüllt. Ende August 2013 habe der
Beschwerdegegner T.________ als externen Projektleiter eingesetzt. Dieser habe
den Antrag für die Genehmigung des Projekts vorbereitet und einen
entsprechenden Bericht verfasst, welcher der Immobilienkommission an ihrer
Sitzung vom 8. November 2013 abgegeben worden sei. Der Beschwerdegegner habe
bekannt gegeben, dass das Rechenzentrum gemäss den Abklärungen von T.________
nach anfänglichen Schwierigkeiten und diversen zwischenzeitlichen technischen
Anpassungen und Marktabklärungen nun die vom Markt geforderten Bedürfnisse
erfülle. 2'000 m2 Nutzfläche seien vertraglich abgesichert und einer
Realisierung des Projekts stehe somit nichts mehr im Weg. In der Folge habe die
Immobilienkommission die Investition von nunmehr CHF 95'012'400.-- in den Bau
des Rechenzentrums R.________ gutgeheissen. Es sei festgehalten worden, dass
die Beschwerdeführerin das Grundstück und das Gebäude erwerben, während die
Betriebseinrichtung der Betreiberin gehören würde und durch diese zu
amortisieren sei. Die Aufteilung sei wie folgt vorgenommen worden: Landerwerb
CHF 3'282'000.--, gebäudebezogene Investitionen CHF 48'894'800.-- und
Betriebseinrichtung CHF 42'835'600.--. Für die Betriebseinrichtung habe die
Beschwerdeführerin ein Darlehen gewährt, welches mit 5 % habe verzinst und über
die marktübliche Lebensdauer der Einrichtungen habe abgeschrieben werden
sollen. Die entsprechende Bestätigung der Investition gegenüber der P.________
AG sei mit Schreiben vom gleichen Tag erfolgt. Mit Vertrag vom 31. Dezember
2013 sei der P.________ AG ein Darlehen über CHF 62'746'400.-- für den Ausbau
des Rechenzentrums gewährt und am 15. April 2014 ein Betrag von CHF
5'459'832.-- überwiesen worden (angefochtener Beschluss S. 20 ff.;
Einstellungsverfügung S. 12 ff.).

2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe im
Zusammenhang mit dem Projekt N.________ einen Betrag von CHF 275'832.--
zweckentfremdet. Er habe dafür gesorgt, dass die Kontrolle über die Verwendung
dieser Gelder erschwert würde und damit die M.________ AG habe querfinanziert
werden können (angefochtener Beschluss S. 22; Einstellungsverfügung S. 14;
Strafanzeige S. 4 f. und 28, Untersuchungsakten Ordner 1 act. 04 001 005 f. und
029). Die Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend für das Projekt N.________
seien der Beschluss des Stiftungsrats vom 4. April 2013, mit welchem die
Rahmenbedingungen festgelegt worden seien, und derjenige der
Immobilienkommission vom 8. November 2013 gewesen, mit welchem die Kommission
das Projekt freigegeben habe. Gemäss Stiftungsratsbeschluss hätten Planung und
Ausbau des Rechenzentrums durch die U.________ AG als Totalunternehmerin mit
einem Kostendach von CHF 60 Mio. inkl. Landerwerb erfolgen sollen. Die
Immobilienkommission habe demgegenüber mit Beschluss vom 8. November 2013 dem
Bau des Rechenzentrums mit Investitionskosten von insgesamt CHF 95'012'400.--
zugestimmt, wobei die Beschwerdeführerin das Grundstück nunmehr lediglich hätte
erwerben und das Gebäude ohne Technikausbau erstellen lassen sollen, während
für die Planung und Erstellung der technischen Infrastruktur die Mieterin
zuständig gewesen wäre, wofür ihr die Beschwerdeführerin ein Darlehen hätte
ausrichten sollen (Beschwerde S. 9 ff.). Dabei sei die Immobilienkommission bei
ihrem Entscheid vom Beschwerdegegner falsch informiert worden. Dieser habe ihr
gegenüber vorgegeben, dass Mietverträge für 2'000 m2 vorlägen, obwohl er
gewusst habe, dass diese vom Stiftungsrat aufgestellte Bedingung nicht erfüllt
gewesen sei. Die Immobilienkommission hätte dem Projekt nicht zugestimmt, wenn
sie gewusst hätte, dass die geforderten Flächen noch nicht vermietet gewesen
seien. Durch den Beschluss seien Gelder für ein Rechenzentrum gesprochen
worden, welches letztendlich mangels Nachfrage nicht vermietbar sei. Damit habe
der Beschwerdegegner die Immobilienkommission über eine Voraussetzung für die
Realisierung des Projekts arglistig getäuscht, die ihm auferlegten
Treuepflichten mehrfach verletzt und gegen die Interessen der
Vorsorgeeinrichtung gehandelt (Beschwerde S. 25 f., 29, 34 ff., 40;
angefochtener Beschluss S. 22). Zudem habe er gegenüber der
Immobilienkommission das Ausmass der Beteiligung von O.________, des
Verwaltungsrates der M.________ AG, in welche sie (sc. die Beschwerdeführerin)
zu einem früheren Zeitpunkt mit Verlust erhebliche Summen investiert hatte,
falsch dargestellt (Beschwerde S. 14 ff.). In diesem Kontext rügt die
Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Punkten eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts.

3.

3.1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als
hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1
StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des
Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint
eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben.
Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines
Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Der Grundsatz,
dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw.
Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für
die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind
Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro
duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw.
"zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den
Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Die kantonalen Instanzen verfügen
bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen über einen gewissen Spielraum
des Ermessens, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143
IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1
f.; Urteil 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317
E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das
heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).

Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des
Verfahrens zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Wie die Beweise nach
dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz
gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das
Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen
einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die
Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder
gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Willkür liegt
dann vor, wenn sich offensichtlich nicht sagen lässt, es liege ein klarer
Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_1308/2018 vom 11. April 2019 E. 2.1.2; je
mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2; 143 IV
241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).

4. 

Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet
überzeugend, weshalb sie mit Bezug auf den strittigen Sachverhalt klarerweise
davon ausgeht, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, und sie die
Verfahrenseinstellung insoweit schützt. Was die Beschwerdeführerin geltend
macht, ist, soweit sich ihre Vorbringen nicht in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik erschöpfen, weder geeignet, Willkür noch eine
(anderweitige) Verletzung von Bundesrecht darzutun.

So mag zutreffen, dass die schlüsselfertige Planung und Erstellung des
Rechenzentrums mit einem Kostendach von CHF 60 Mio. inkl. Landerwerb durch eine
Totalunternehmerin gemäss Stiftungsratsbeschluss objektiv ein wesentlich
anderes Modell zur Realisierung und Finanzierung darstellt, als das im November
2013 vom Beschwerdegegner der Immobilienkommission präsentierte Modell mit
Kosten von rund CHF 95 Mio. mit Einschluss der Gewährung eines Darlehens an die
Mieterin für Planung und Erstellung des Technikausbaus. Wie die
Beschwerdeführerin indes selber ausführt (Beschwerde S. 9 ff.), entspricht der
von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach die P.________ AG als
Mieterin den Innenausbau und den Betrieb des Rechenzentrums sicherstellen
sollte, dem Modell, welches der Immobilienkommission an der Sitzung vom 8.
November 2013 zum Beschluss vorgelegt worden ist und dem diese zugestimmt hat.
Inwiefern in höchstem Masse umstritten sein soll, was die Immobilienkommission
an dieser Sitzung effektiv beschlossen habe, ist nicht ersichtlich. Gemäss
Beschluss vom 8. November 2013 stimmte die Immobilienkommission dem Bau des
Rechenzentrums einstimmig zu. Im Sitzungsprotokoll wird zudem festgehalten,
dass das im Stiftungsrat mit einem Kostendach von CHF 60 Mio. bewilligte
Projekt auf einer vermietbaren Fläche von 4'000 m2 und einem
Sicherheitsstandard von Tier2- beruht habe und dass bei einem Vollausbau gemäss
Baubewilligung von 7'200 m2 mit einem Sicherheitsstandard von Tier3+
Investitionskosten von CHF 95'012'400.-- entstehen würden. Die Vorinstanz nimmt
zu Recht an, die Immobilienkommission habe zum geplanten Vorgehen keine
Vorbehalte angebracht und habe sich bewusst sein müssen, dass die auf die
Betriebseinrichtungen entfallenden Kosten höher ausfallen könnten als geschätzt
(angefochtener Beschluss S. 21, 24; Anzeigebeilage 149, Ordner 2, act. 04 003
335 f.; vgl. auch Finanzierungsbestätigung vom 8. November 2013, Anzeigebeilage
161, Ordner 3, act. 04 004 001). Im Übrigen stellt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Einstellungsverfügung fest, der Stiftungsrat sei über den Beschluss in
Kenntnis gesetzt worden und habe dagegen nicht opponiert (Einstellungsverfügung
S. 14). Was die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbringt, ist weitgehend
appellatorisch und vermag Willkür nicht zu belegen. Die Feststellung des
Sachverhalts erweist sich insofern nicht als falsch.

Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts lässt sich auch
nicht im Zusammenhang mit den Mietverträgen für das Rechenzentrum erkennen.
Auch hier mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner in den Zivilverfahren als
Kläger (Anfechtung der fristlosen Kündigung, Regionalgericht Bern-Mitteland,
Hauptverhandlung vom 20./21. September 2016) bzw. als Zeuge (Verfahren
P.________ AG gegen die Beschwerdeführerin; Entscheid des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 20. Juli 2017) ausgesagt hat, er habe die Verträge gesehen
(Beschwerde S. 12 f.). Insofern scheint richtig, dass dem Beschwerdegegner
nicht vorgeworfen werden könnte, er habe keine Einsicht in die Mietverträge
verlangt (Beschwerde S. 12; angefochtener Beschluss S. 22). Dieser Punkt ist
für den Ausgang des Verfahrens freilich nicht relevant. Jedenfalls behauptet
auch die Beschwerdeführerin nicht, es hätten überhaupt keine Verträge
bestanden. Sie verweist lediglich auf die Aussagen des Beschwerdegegners vor
dem Regionalgericht, wonach am 8. November 2013 die Mietverträge mit
verschiedenen Parteien, insb. der U.________ AG, welche 100 m2 mündlich
zugesichert habe, vorgelegen hätten und er die Verträge selbst gesehen habe
(Beschwerde S. 12 f.). Dass der Beschwerdegegner davon Kenntnis gehabt habe,
dass überhaupt keine Verträge vorgelegen hätten (Beschwerde S. 14), lässt sich
daraus nicht ableiten. Zudem stellt die Vorinstanz nicht fest und ist auch
nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners für
die Immobilienkommission nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Dies
lässt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand schliessen, dass die Unterlagen des
Finanzierungsantrags nicht vor der Sitzung der Immobilienkommission vom 8.
November 2013 abgegeben werden konnten (Beschwerde S. 17). Im Übrigen stellt
die Vorinstanz fest, dass jedenfalls Anfang des Jahres 2014 tatsächlich
Mietverträge über eine Fläche von 3'500 m2 vorgelegen hätten (angefochtener
Beschluss S. 22 mit Hinweis auf Beilage 11 zur Replik der Beschwerdeführerin
vom 15. Oktober 2018, Akten BK 2018 Zirkulationsbogen 232, nicht pag.).

Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf
die Auslösung der Zahlung von CHF 5'184'000.-- von einer klaren Beweislage
ausgegangen ist. S ie nimmt in dieser Hinsicht an, dass der Beschwerdegegner
mit T.________ einen externen Fachmann im Bereich Projektmanagement für die
Betreuung des Projekts N.________ beigezogen habe. Dabei erwägt die Vorinstanz
zu Recht, dass dieser die Rechnung der P.________ AG vom 10. April 2014 als
zuständiger Projektleiter geprüft und zur Zahlung freigegeben hat. Dass
T.________ seine Aufgabe tatsächlich wahrgenommen hat und entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als ein blosser Strohmann erschien,
ergibt sich schon aus der Schilderung seiner Prüfungstätigkeit in der
Beschwerde (Beschwerde S. 23). Zudem hat dieser nach den Erwägungen in der
angefochtenen Einstellungsverfügung in der Verhandlung vor dem Regionalgericht
Bern-Mittelland bestätigt, vom Beschwerdegegner nie unter Druck gesetzt worden
zu sein (Einstellungsverfügung S. 16). Die Vorinstanz gelangt daher mit
überzeugenden Gründen zum Schluss, es sei keine strafrechtlich relevante
Pflichtverletzung durch den Beschwerdegegner erkennbar. Zudem nimmt sie
zutreffend an, dass die angeblich unrechtmässige Verwendung des Betrages von
CHF 275'832.-- nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden könnte, zumal die
Zahlung an die P.________ AG gegangen sei und es diese gewesen sei, welche
nicht den ganzen Betrag vereinbarungsgemäss weitergeleitet habe. Der
Beschwerdegegner habe darauf keinen Einfluss mehr nehmen können, so dass eine
allfällige Bereitschaft der P.________ AG, aufgrund fingierter Rechnungen
Zahlungen an Dritte, namentlich an die M.________ AG zu leisten, kein
strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdegegners hätte begründen
können (angefochtener Beschluss S. 25 f.). Schliesslich nimmt die Vorinstanz zu
Recht an, auch der Umstand, dass V.________ allenfalls über keine Vollmacht zur
Unterzeichnung des Vertrags verfügt habe, hätte kein strafbares Verhalten des
mitunterzeichnenden Beschwerdegegners zur Folge gehabt (angefochtener Beschluss
S. 24 f.).

Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss
gelangt, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, und einen hinreichenden
Tatverdacht, welcher eine gerichtliche Beurteilung rechtfertigen würde,
verneint. Dass sie unter diesen Umständen die angezeigten Straftatbestände der
Veruntreuung, des Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der
Widerhandlung gegen das BVG nicht geprüft hat (Beschwerde S. 25), ist nicht zu
beanstanden.

5. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog