Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.377/2019
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Tribunal federal

               

6B_377/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. März
2019 (SW.2019.18).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Ende Dezember 2003 verkaufte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten u.a.
mehrere Plüschbären für insgesamt Fr. 990.--. Dieser zahlte dem
Beschwerdeführer die Schuld nicht. Der Beschwerdeführer erstattete am 29. April
2004 Strafanzeige wegen "Überschuldung und falschen Angaben". Am 14. Mai 2004
wurde eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und eine dagegen gerichtete
Beschwerde am 20. Juli 2004 abgewiesen. Am 20. September 2018 zeigte der
Beschwerdeführer den Beschuldigten erneut an. Die Staatsanwaltschaft stellte
das Strafverfahren am 6. Februar 2019 ein. Sie verwies mangels neuer Beweise
auf den Beschwerdeentscheid vom 20. Juli 2004 und hielt zudem fest, dass per
Ende 2018 die Verjährung und damit ein Prozesshindernis eingetreten sei. Auf
eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau am
7. März 2019 in einer Hauptbegründung mangels Einhaltung der Schriftlichkeit
und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Entscheid, S. 5 f.). In einer
Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn
darauf einzutreten wäre (Entscheid, S. 6 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies es in seiner separaten Verfügung ab.

2. 

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und
die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer Haupt- und einer
Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für
eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

3. 

Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Eingaben weder mit der Haupt- noch
mit der Eventualbegründung des obergerichtlichen Beschlusses. Stattdessen
äussert er sich zu Gewährleistungsregeln, Konkursen und Konkursverfahren. Aus
seinen nur schwer nachvollziehbaren und nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt
sich nicht im Ansatz, inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das
geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer
unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden
Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen
offenbleiben. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill