Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.374/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_374/2019

Urteil vom 8. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsanmassung / Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21.
Februar 2019 (SW.2019.11).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen einen
Staatsanwalt wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauch ein. Die
Generalstaatsanwaltschaft nahm am 24. Januar 2019 das Strafverfahren nicht an
die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2019 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 21. März 2019 an das
Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die
Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung
es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den
Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese
Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

3. 

Der vom Beschwerdeführer Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen angeblich
strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Staatsanwalt begangen
haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons
Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet
ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben
betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch
zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich
allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten
Staatsanwalt ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und
sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Daher kann insoweit mangels
Legitimation in der Sache nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.

4. 

Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnte er vor Bundesgericht
rügen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein
(sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings kann auf
diesem Weg keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangt
werden. Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen, deren
Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden könnte.

5. 

Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill