Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.372/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_372/2019

Urteil vom 22. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. Februar 2019 (SU190001-O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 vom
Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung frei. Kosten wurden ihm nicht
auferlegt.

Auf die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht
des Kantons Zürich am 5. Februar 2019 mangels Beschwer bzw. fehlender
Rechtsmittellegitimation nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die beantragte Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren 2C_223/2019 fällt ausser
Betracht.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt. Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4. 

Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das
Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert
sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Der
Beschwerdeeingabe lässt sich mithin nicht entnehmen, dass und inwiefern das
Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill