Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.368/2019
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Bundesgericht

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6B_368/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. November 2018 (UE180268-O/U/PFE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 9. November 2018 auf eine Beschwerde
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung infolge Verspätung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1
BGG).

3. 

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2019
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am Folgetag zu laufen
und endete am 11. März 2019. Die Beschwerde wurde am 5. März 2019 in Serbien
postalisch aufgegeben. Dass eine Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft
nicht fristwahrend ist, war dem Beschwerdeführer bekannt. Darauf wurde er im
angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen. Hingewiesen wurde er darin auch
auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel fristwahrend bei einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen zu können. Der Hinweis
bezog sich zwar auf Verfahren gemäss StPO; der Beschwerdeführer hatte jedoch
keinen Anlass anzunehmen, dass für Verfahren vor Bundesgericht etwas anderes
gelte. Folglich ist davon auszugehen, dass er hinreichend über die Einhaltung
von Fristen aufgeklärt war. Er trägt mithin das Risiko für die Rechtzeitigkeit
der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde ist der Schweizerischen Post
(Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 20. März 2019 zugegangen und damit nach
Ablauf der Beschwerdefrist. Sie erfolgte verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill