Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.366/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_366/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 6. Februar 2019 (SR180012-O/U/cwo, vereinigt mit SR180019).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 10. Juli 2014 im abgekürzten
Verfahren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des Erschleichens einer Falschbeurkundung und der mehrfachen
unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schuldig. Es verurteilte ihn
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.

B. 

Am 2. Juli 2018 sowie am 10. Oktober 2018 reichte X.________ beim Obergericht
Zürich je ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bezirskgerichts
Dietikon vom 10. Juli 2014 ein.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 vereinigte das Obergericht die beiden
Revisionsverfahren.

Am 6. Februar 2019 trat es auf die Revisionsbegehren nicht ein.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des
Obergerichts vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben. Das Obergericht sei
anzuweisen, die Revision antragsgemäss anzunehmen und die zuständige Behörde
zur Klärung der angezeigten Strafhandlung anzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

Erwägungen:

1. 

Am 25. April 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren eine weitere Eingabe ("Nachtrag") ein. Nachdem
dem Beschwerdeführer der obergerichtliche Beschluss am 20. Februar 2019
zugegangen ist, lief die 30-tätige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art.
100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG) am 22. März 2019 ab. Die Eingabe vom 25.
April 2019 ist daher verspätet und kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
berücksichtigt werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch in erster Linie auf den
Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann
die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn sich in einem
anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das
Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Eine Verurteilung ist nicht
erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf
andere Weise erbracht werden.

Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit
blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410
Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter
strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere
Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt
wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet
wurde (Urteil 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer begründe sein
Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, das Urteil im abgekürzten Verfahren
des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 beruhe auf einem falschen
Tatsachenfundament. Der zuständige Sachwalter habe durch falsche Aussagen in
strafbarer Weise auf das Strafverfahren eingewirkt. Der Beschwerdeführer habe
bereits am 27. April 2018 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darauf sei das
Obergericht nicht eingetreten. Dagegen habe der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Verfahren vor Bundesgericht sei im
Zeitpunkt der Einreichung des neuen Revisionsbegehrens am 2. Juli 2018 nach wie
vor hängig gewesen. Damit habe eine Doppelspurigkeit zwischen dem
bundesgerichtlichen und dem obergerichtlichen Verfahren bestanden. Aus diesem
Grund und nachdem im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angerufenen
Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO festgestellt worden sei, dass
der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen zwei Strafanzeigen
gegen den Sachwalter eingereicht habe, jedoch die Anklagekammer St. Gallen noch
keinen Entscheid im Ermächtigungsverfahren gefällt habe, sei das
Revisionsverfahren mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 längstens bis
zur Erledigung des vom Beschwerdeführer iniziierten, allfälligen
Strafverfahrens gegen den Sachwalter sistiert worden.

Am 3. Oktober 2018 habe das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (Urteil 6B_676/2018). Aufgrund des
Zeitablaufs seit der Verfahrenssistierung anfangs September 2018 habe sich das
Obergericht am 14. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen über den
Stand des Verfahrens betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten
Strafanzeigen gegen den Sachwalter erkundigt. Die zuständige Staatsanwältin
habe dem Gericht mitgeteilt, dass das Ermächtigungsverfahren durch die
Anklagekammer St. Gallen rechtskräftig abgeschlossen worden sei und bei der
Staatsanwaltschaft St. Gallen in dieser Sache kein Strafverfahren pendent sei.
Das Bundesgericht sei auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Entscheid der Anklagekammer St. Gallen am 6. Dezember 2018 nicht eingetreten
(Urteil 1C_606/2018).

Aufgrund dieser Angaben sei der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14.
Januar 2019 aufgefordert worden, sich innert einer Frist von 20 Tagen zum
Verfahrensabschluss betreffend seine bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen
eingereichten Strafanzeigen zu äussern und das von ihm geltend gemachte
strafbare Verhalten des Sachwalters zu belegen. Der Beschwerdeführer habe am
29. Januar 2018 eine Stellungnahme eingereicht. In der Stellungnahme habe er
ausgeführt, das Verfahren, womit das Ermächtigungsverfahren gemeint sei, sei
nicht abgeschlossen. Es liege diesbezüglich ein Revisionsgesuch beim
Bundesgericht vor. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lasse sich
entnehmen, dass er am 16. Januar 2019 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 eingereicht hatte (Verfahren 1F_1/2019).

Die Vorinstanz nahm in der Folge eine Vorprüfung der Revisionsgesuche nach Art.
412 StPO vor. Sie erwägt, der Beschwerdeführer schliesse aufgrund seiner
eigenen Sachverhaltsdarstellungen auf ein strafbares Verhalten des Sachwalters.
Die Revisionsgesuche erschöpften sich damit in blossen Behauptungen. Dies
genüge den Begründungsanforderungen von Art. 410 StPO nicht. Dass der
Sachwalter in strafbarer Weise auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht
Dietikon eingewirkt habe, müsste vorliegend für das erfolgreiche Anrufen eines
Revisionsgrundes durch einen Strafentscheid bewiesen sein. Die eingereichten
Strafanzeigen hätten offensichtlich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen den Sachwalter geführt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gestellt habe. Es liege
auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem der Beweis über ein allfällig
irreguläres Verhalten des Sachwalters auf andere Weise erbracht werden könnte.

Nachdem den Revisionsgesuchen ein Urteil im abgekürzten Verfahren
zugrundeliege, sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht
möglich, allfällige Noven unter dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO zu berücksichtigen. Schliesslich liege auch kein schwerwiegender
Willensmangel vor. Jedenfalls könne ein solcher nicht damit begründet werden,
dass das Strafverfahren lange gedauert habe und zermürbend gewesen sei.

Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Revisionsbegehren seien offensichtlich
unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.3. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, der zuständige
Sachwalter habe falsche Aussagen gemacht und dadurch auf das Strafverfahren
eingewirkt. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf eigene
Sachverhaltsdarstellungen stützt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Urteil 6B_676/2018 vom 3. Oktober
2018 (E. 1.5) auf die Begründungsanforderungen im Revisionsverfahren
hingewiesen. Bereits damals hatte er mit mehr oder weniger derselben Begründung
die Revision des bezirksgerichtlichen Urteils verlangt. Ebenfalls nicht
hinlänglich begründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
allgemeine Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der
zulässigen Revisionsgründe macht.

2.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Vorinstanz mit
Verfügung vom 14. Januar 2019 aufgefordert worden, sich zum Ausgang des
Strafverfahrens zu äussern und habe in seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 klar
zum Ausdruck gebracht, dass das Strafverfahren aus seiner Sicht nicht
abgeschlossen sei, da er vor Bundesgericht ein Revisionsverfahren anhängig
gemacht habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren vor Obergericht
weiterhin sistiert bleibe, denn die Vorinstanz habe in der Sistierungsverfügung
vom 5. September 2018 ausgeführt, dass ein laufendes Strafverfahren die
Sistierung des Revisionsverfahrens zur Folge habe. Indem die Vorinstanz trotz
hängigem Revisionsverfahren die Sistierung aufgehoben und einen Entscheid
gefällt habe, habe sie entgegen ihren eigenen Ausführungen in der
Sistierungsverfügung gehandelt.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 14. Januar
2019 kündigte die Vorinstanz an, dass beabsichtigt sei, die Sistierung
aufzuheben und einen Entscheid zu fällen. Dem Beschwerdeführer wurde das
rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer durfte nicht ohne Weiteres davon
ausgehen, das Verfahren bleibe weiterhin sistiert. Dass er in seiner
Stellungnahme die Auffassung vertrat, das eingeleitete Revisionsverfahren
verhindere den Abschluss des Verfahrens, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz
sich seiner Auffassung anschliessen oder ihn erneut zur Stellungnahme
auffordern musste. Die Vorinstanz handelte auch nicht entgegen ihren
Ausführungen in der Sistierungsverfügung. Nachdem die Strafanzeigen des
Beschwerdeführers nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den
Sachwalter geführt hatten und die gegen den Entscheid der St. Galler
Anklagekammer geführte Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen worden war, war
das Verfahren abgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer unterdessen ein weiteres Revisionsgesuch gestellt hatte. Der
Beschwerdeführer kann den Abschluss der von ihm eingeleiteten Verfahren nicht
immer wieder mit zahlreichen Eingaben und offensichtlich unbegründeten
Revisionsbegehren verhindern und verzögern. Ein solches Verhalten ist als
rechtsmissbräuchlich zu werten.

2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein am 11. Februar
2019 eingereichtes Beweismittel zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt. Der
Einwand ist unbegründet. Der vorinstanzliche Beschluss wurde am 6. Februar 2019
gefällt. Die vom Beschwerdeführer nach diesem Datum gemachten Eingaben konnten
nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
der vorinstanzliche Beschluss erst am 13. Februar 2019 verschickt wurde.

2.6. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf
die Revisionsbegehren nicht eintrat, ist nicht ersichtlich. Nachdem gegen den
Sachwalter weder ein Strafverfahren eröffnet, noch mit einer künftigen
Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechnen ist, sind die Voraussetzungen von
Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär