Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.364/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_364/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution; Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. März 2019 (UE180325-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine von der Beschwerdeführerin
angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung etc. nicht an die Hand. Auf die
dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 14.
März 2019 mangels Leistung der geforderten Prozesskaution nicht ein.

Die Beschwerdeführerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft
verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2
StPO).

3. 

Die Eingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander
und zeigt nicht auf, inwieweit das Nichteintreten des Obergerichts infolge
Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist
auch nicht ersichtlich. Aus den Eingaben ergibt sich mithin nicht ansatzweise,
inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95
BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill