Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.363/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_363/2019

Urteil vom 8. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 11. Januar 2019 (SB180539-O/U/hb).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung ist der
angefochtene Entscheid am 21. Januar 2019 beim damaligen Verteidiger des
Beschwerdeführers eingegangen. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu
sein, spätestens am 20. Februar 2019 beim Bundesgericht eingereicht werden
müssen. Sie wurde indessen erst am 19. März 2019 der Post übergeben und ist
somit verspätet.

2. 

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

3. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill