Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.361/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_361/2019

Urteil vom 17. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung als amtlicher Verteidiger,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 13. Februar 2019 (OG BI 18 11).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete am 1. Juni 2017 gegen den
am 21. Oktober 2018 verstorbenen Dr. med. B.________, Facharzt FMH für innere
Medizin, eine Strafuntersuchung wegen "Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 und
4 SVG (Raserfall) ". Mit Verfügung vom 23. August 2017 übernahm die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zuständigkeitshalber das Strafverfahren und
führte es bis zu dessen Übernahme durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am
16. März 2018.

In den von den Staatsanwaltschaften Luzern und Uri geführten
Strafuntersuchungsabschnitten war "B.________ durch Rechtsanwalt A.________
(Beschwerdeführer) vertreten. Ob es sich bei der Rechtsvertretung vor der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (Beschwerdegegnerin) in der Zeitspanne vom
23. August 2017 bis 15. März 2018 um eine erbetene oder amtliche Verteidigung
handelte und Rechtsanwalt A.________ Anspruch auf eine Entschädigung als
amtlicher Verteidiger aus der Staatskasse hat, ist strittig und bildet
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

Ein Gesuch von Rechtsanwalt A.________ auf Entschädigung als amtlicher
Verteidiger für die in Uri geführte Strafuntersuchung wies die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 16. November 2018 ab mit
der Begründung, "B.________ sei im Verfahren im Kanton Uri erbeten verteidigt
gewesen und weder er noch Rechtsanwalt A.________ hätten bei der
Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Uri ein Gesuch um amtliche
Verteidigung gestellt.

B.

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16. November
2018 erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Uri. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und er sei als amtlicher
Verteidiger von "B.________ mit Fr. 2'122.20 zu entschädigen.

Mit Urteil vom 13. Februar 2019 wies das Obergericht des Kantons Uri die
Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 1'085.--.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Februar 2019 und die Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16. November 2018 seien aufzuheben und
er sei als amtlicher Verteidiger von "B.________ für seinen Aufwand im
staatsanwaltschaftlichen Verfahren im Kanton Uri mit Fr. 2'122.20 zu
entschädigen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'832.55 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Uri, mit
welchem über die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri verweigerte
Entschädigung an den amtlichen Verteidiger entschieden wurde. Die Entschädigung
wurde verweigert, weil der Beschwerdeführer nicht als amtlicher Verteidiger
bestellt gewesen sei. Zwar ist für die Beantwortung der Frage, ob die
Bestellung als amtliche Verteidigung zu Recht verweigert worden sei oder nicht,
allein die beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert. Die Beantwortung der
Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren im Kanton Uri als amtlicher
Verteidiger bestellt war oder nicht, ist indes unerlässliche Voraussetzung für
die Beurteilung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs des
Beschwerdeführers. Sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die für die
Zulässigkeit wie die Begründetheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind,
werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft (Urteile 6B_535/
2017 und 6B_599/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1). Für die Zulässigkeit
genügt, wenn die doppelt relevanten Tatsachen schlüssig behauptet wurden (BGE
141 III 294 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Da auch
kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vorliegt, ist die
Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art.
135 Abs. 3 lit. a StPO).

2.

Gegenstand der bundesgerichtlichen Beschwerde bildet nur der vorinstanzliche
Entscheid. Sofern der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16. November 2018 sei aufzuheben, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die Rügen des
Beschwerdeführers, mit welchen er der Staatsanwaltschaft willkürliches Handeln
vorwirft, einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung der Entschädigung als
amtlicher Verteidiger verletze die Art. 130, 131, 132 133 und 135 StPO, Art. 9
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. "B.________ habe am 6. Juni 2017 vor der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Einsetzung einer amtlichen
Verteidigung beantragt. Obwohl über dieses Gesuch nicht entschieden worden sei,
habe er auf eine Einsetzung vertrauen dürfen, da eine entsprechende Einsetzung
eine reine Formsache sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe ihn
denn auch später rückwirkend ab dem 6. Juni 2017 als amtlichen Verteidiger
eingesetzt. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz darauf schliesse, beim
Beschwerdeführer habe es sich um die Wahlverteidigung gehandelt. "B.________
sei ein sog. "Raserdelikt" gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer
Mindeststrafdrohung von einem Jahr zum Vorwurf gemacht worden, weshalb ein Fall
der notwendigen Verteidigung vorliege. Liege ein Fall notwendiger Verteidigung
vor, so habe die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO unverzüglich
eine Verteidigung zu bestellen. Daher habe die Verfahrensleitung des Kantons
Uri gestützt auf Art. 131 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 1
StPO die Verteidigung sicherstellen müssen. Im Falle der notwendigen
Verteidigung komme Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht zur Anwendung, weshalb die
finanziellen Verhältnisse von "B.________ keine Rolle spielten. Die Vorinstanz
habe zu Unrecht eine Verletzung von Art. 130-132 StPO verneint. Ebenso wenig
treffe die Ansicht der Vorinstanz zu, wonach die Verfahrensleitung des aktuell
zuständigen Kantons den amtlichen Verteidiger bestelle. Mit dieser Ansicht
verletze die Vorinstanz Art. 133 Abs. 1 StPO, denn es gehe nicht an, im
Nachhinein die Stellung als amtlicher Verteidiger unter Hinweis auf eine
fehlende Einsetzungsverfügung zu verneinen. Es verletze den Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn dies die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unterlassen habe, schliesslich habe
"B.________ in einer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Luzern eine
amtliche Verteidigung verlangt. Dass die Staatsanwaltschaft Luzern über dieses
Gesuch nicht entschieden habe, könne nicht zu Lasten seines Klienten ausgelegt
werden und bedeute nicht, dass nicht auch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Uri über das in Luzern gestellte Gesuch hätte befinden müssen.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
in einem Punkt als willkürlich. Es sei falsch und somit willkürlich, wenn die
Vorinstanz darauf schliesse, er sei der Wahlverteidiger von "B.________
gewesen. Diese Feststellung trifft die Vorinstanz indes nicht, sondern hält
fest, allein entscheidend sei, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri den
Beschwerdeführer als Wahlverteidiger habe ansehen dürfen.

3.2.2. Es ist vom folgenden, von der Vorinstanz festgestellten und für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt auszugehen:

Zur Einvernahme vor der Polizei Luzern erschien "B.________ in Begleitung
seines Verteidigers (Protokoll der Einvernahme vom 6. Juni 2017: "Verteidigung:
Kanzlei lic. iur. A.________, vertreten durch MLaw C.________"). Auf den
Hinweis, als Beschuldigter könne er jederzeit selber einen Anwalt im Sinne
einer Wahlverteidigung beiziehen und die Frage, ob er einen Anwalt beiziehen
wolle, antwortete "B.________, seine Verteidigung sei anwesend. Auf den
anschliessenden Hinweis, wenn er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage
sei, selber einen Anwalt beizuziehen, könne er eine amtliche Verteidigung
beantragen und auf die Frage, ob er eine amtliche Verteidigung beantrage,
antwortete "B.________, er beantrage eine amtliche Verteidigung von der Kanzlei
A.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern behandelte dieses Gesuch
nicht. Eine Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer für das Verfahren in
Luzern als amtlicher Verteidiger bestellt worden wäre, war zum Zeitpunkt, als
die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zuständigkeitshalber das Strafverfahren
am 23. August 2017 übernahm, nicht ergangen. Vom Beschwerdeführer bzw. seinem
Verteidiger wurde dies nicht moniert.

In der Übernahmeverfügung ("Verfügung über den Gerichtsstand") der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 23. August 2017 wird als Verteidiger der
Beschwerdeführer aufgeführt. Vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
stellten weder "B.________ noch der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsetzung
des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger. Von Anfang an trat der
Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri als
Verteidiger von "B.________ auf, verlangte mehrmals Akteneinsicht und verfasste
Eingaben im Namen seines Klienten an die Staatsanwaltschaft. "B.________ war in
der Strafuntersuchung im Kanton Uri (wie bereits zuvor im Kanton Luzern) stets
anwaltlich vertreten.

Nach Übernahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz
legitimierte sich Rechtsanwalt D.________ mit Vollmacht vom 14. Februar 2018
als erbetener Verteidiger von "B.________. Mit Schreiben vom 18. April 2018
teilte Rechtsanwalt D.________ der Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit, die
Situation seines Mandanten - welcher eigenen Angaben zufolge im Zeitraum Sommer
2017 (also dem Zeitraum, als er um amtliche Verteidigung im Kanton Luzern
nachsuchte) ein Einkommen von Fr. 200'000.-- erzielte - habe sich massiv
verschlechtert, und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Mit
Verfügung vom 13. Juli 2018 setzte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz
Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger ein.

3.3. Bei der rechtlichen Würdigung entfernt sich der Beschwerdeführer
wiederholt von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt
und übt unzulässige appellatorische Kritik. So geht er etwa davon aus, dass ihn
die Staatsanwaltschaft Luzern rückwirkend ab dem 6. Juni 2017, somit auch für
die im Kanton Uri geführte Strafuntersuchung, als amtlichen Verteidiger
bestellt habe. Dies trifft nicht zu, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
entsprach dem Ersuchen des Beschwerdeführers und setzte ihn mit Verfügung vom
19. Juli 2018 rückwirkend für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis 23. August 2017 -
also für den Verfahrensabschnitt im Kanton Luzern - als amtlichen Verteidiger
ein. Auf die zahlreichen Äusserungen appellatorischer Kritik ist nicht
einzutreten.

3.4.

3.4.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine
amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO
die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde
oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist
eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt
insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b
StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die
genannten Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus eine amtliche Verteidigung
an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch Urteil
6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 397).

3.4.2. Dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, ist unbestritten. Ebenso
ist aber auch unbestritten, dass "B.________ in der Strafuntersuchung wegen
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG stets
anwaltlich vertreten war. Dies insbesondere auch in dem vor der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri durchgeführten Teil der Strafuntersuchung.
In der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 23. August
2017 war der Beschwerdeführer als Verteidiger aufgeführt und als solcher
ersuchte er um Akteneinsicht und korrespondierte im Namen seines Klienten mit
der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. Die Regelungen in den Art. 130 ff. StPO
gewährleisten, dass in Fällen notwendiger Verteidigung gegen eine beschuldigte
Person nicht ohne anwaltlichen Beistand ein Strafverfahren geführt werden darf.
Eine Verletzung der genannten Bestimmungen liegt dann vor, wenn gegen eine
beschuldigte Person trotz eines Falles notwendiger Verteidigung ohne
anwaltliche Vertretung eine Strafuntersuchung geführt worden ist.

3.4.3. Die Vorinstanz prüfte, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri das in
einer Einvernahme in Luzern von "B.________ gestellte Gesuch um amtliche
Verteidigung hätte behandeln müssen und ob sie in guten Treuen davon ausgehen
durfte, dass "B.________ durch den Beschwerdeführer erbeten verteidigt sei. Mit
zutreffender Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass für die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri keine Veranlassung bestanden habe, eine
amtliche Verteidigung anzuordnen.

Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafuntersuchung in einen
anderen Kanton wird das Verfahren beim erstbefassten Kanton abgeschlossen (sog.
partielle Verfahrenserledigung) und der mit der Sache erstbefasste Kanton hat
gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Verfahrensabschnitt gemäss
seinem kantonalen Tarif zu befinden (Urteil 1B_38/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3).
Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an
einen anderen Kanton über, ist damit ein Wechsel der Verfahrensleitung
verbunden. Wenn ein Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft eines anderen
Kantons übergeht, dauert die amtliche Verteidigung entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht automatisch weiter, sondern muss von der neu
zuständigen Verfahrensleitung neu bestellt werden (Art. 133 Abs. 1 StPO).
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übernahme
des Verfahrens durch den Kanton Uri auch im Kanton Luzern nicht als amtlicher
Verteidiger bestellt war. Es gilt somit nicht eine allfällige Fortdauer der
amtlichen Verteidigung bei einem Kantonswechsel zu prüfen.

Als die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom Kanton Luzern den Fall übernahm,
war "B.________ durch den Beschwerdeführer verteidigt, doch war dieser nicht
als amtlicher Verteidiger bestellt. Weder "B.________ noch der als sein
Verteidiger auftretende Beschwerdeführer haben bei der neu zuständigen
Verfahrensleitung im Kanton Uri ein Gesuch um Bestellung des Beschwerdeführers
als amtlichen Verteidiger gestellt. Als die Staatsanwaltschaft Uri die
Strafuntersuchung vom Kanton Luzern übernahm, konnte sie den Akten entnehmen,
dass "B.________ anwaltlich vertreten war, sein Anwalt jedoch nicht als
amtlicher Verteidiger bestellt war (keine Verfügung betr. "Bestellung amtlicher
Verteidigung"), und weder "B.________ noch der Beschwerdeführer die
Nichtbestellung je moniert haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist die Bestellung als amtlicher Verteidiger nicht eine reine Formsache,
vielmehr sind die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und es ist in einer
formellen Verfügung anzugeben, mit Wirkung ab wann die Bestellung angeordnet
und gestützt auf welche Bestimmung der Art. 130 und 132 StPO sie verfügt wurde.
Weiter war für die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri aus den Akten zu den
persönlichen Verhältnissen ersichtlich, dass es sich bei "B.________ um einen
in guten finanziellen Verhältnissen lebenden Arzt, nämlich um einen Facharzt
FMH für innere Medizin mit eigener Praxis in Luzern, handelt. Es bestand für
die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri kein Anlass, von Amtes wegen, d.h. ohne
dass im Kanton Uri ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre, den
Verteidiger von "B.________ als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Die
Argumentation des Beschwerdeführers, die Nichtbestellung verstosse bei der
gegebenen Sachlage gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ist geradezu
abwegig. Es besteht nicht nur keine Pflicht, sondern auch kein Recht der
Staatsanwaltschaft, einen als Verteidiger während Monaten für seinen Klienten
tätigen Anwalt von Amtes wegen (d.h. ohne ein entsprechendes Gesuch) zum
amtlichen Verteidiger zu bestellen.

3.4.4. Die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei
im Verfahrensabschnitt vor den Urner Strafbehörden nicht amtlicher Verteidiger
von "B.________ gewesen, womit dem Entschädigungsbegehren gemäss Art. 135 StPO
die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden und verletzt nicht
Bundesrecht.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi