Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.351/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_351/2019

Urteil vom 5. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von einer
Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 21. Februar 2019 (UH190021-O/U/WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
24. Oktober 2018 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit einer Busse, wogegen
dieser am 26. Oktober 2018 Einsprache erhob. Das Stadtrichteramt lud ihn am 13.
November 2018 zu einer Einvernahme auf den 15. Januar 2019 vor und zwar unter
der Androhung, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung
gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als Rückzug der Einsprache gelte. In der Folge nahm
der Beschwerdeführer am 27. November 2018 Einsicht in die Akten. Indessen
erschien er am 15. Januar 2019 nicht zur Einvernahme. Das Stadtrichteramt
erliess deshalb am 17. Januar 2019 eine Schlussverfügung mit Rechnung, worin es
festhielt, der Einvernahmetermin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung
unentschuldigt nicht eingehalten worden, weshalb die Einsprache als
zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am
21. Februar 2019 ab.

Das Stadtrichteramt und das Obergericht haben die bei ihnen eingereichten, als
"Einspruch - Widerspruch" bezeichneten Rechtsschriften des Beschwerdeführers an
das Bundesgericht weitergeleitet. Eine nicht unterzeichnete Rechtsschrift hat
der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Bundesgericht mit einer
Unterschrift versehen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG).

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der der
Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Mit seinen Vorbringen zur materiellen
Seite der Sache (z.B. der Hergang des Unfalls sei nicht geprüft, ein
Augenschein am Unfallort sei nicht durchgeführt und seine Beweisofferten seien
unter den Tisch gewischt worden) ist er nicht zu hören.

4. 

Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei die Vorladung zur Einvernahme
vom 15. Januar 2019 rechtsgültig zugestellt worden und er habe von den Folgen
des unentschuldigten Fernbleibens an der Einvernahme in klarer Weise Kenntnis
erhalten. Ohnehin müsse er sich angesichts seiner Akteneinsicht vom 27.
November 2018 vorhalten lassen, über den Einvernahmetermin sowie die
Rechtsfolgen bei Säumnis informiert gewesen zu sein. Er habe deshalb die
angedrohten Säumnisfolgen zu tragen und es greife die Rückzugsfiktion.
Inwiefern ihn kein Verschulden an der Säumnis treffe oder sich das
Statthalteramt unstatthaft verhalten haben soll, wie er sinngemäss und ohne
plausible Begründung vorbringe, sei nicht ersichtlich. Die Schlussverfügung/
Rechnung des Statthalteramts sei zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

5. 

Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen
Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten
Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er über die Säumnisfolgen
gemäss Art. 355 Abs. StPO nicht belehrt worden wäre bzw. er die fragliche
Belehrung nicht verstanden haben soll, macht er nicht geltend. Die Rügen, die
er gegen das Stadtrichteramt und gegen das Obergericht vorbringt, gehen am Kern
der Sache vorbei; denn sie haben mit der Frage, ob er zur Einvernahme
erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er keinen nachvollziehbaren
Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er zur Einvernahme nicht erschien, ist
auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

6. 

Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich
anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die beantragte Beigabe eines
(unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser
Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill