Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.34/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_34/2019

Urteil vom 5. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. November 2018 (SB180247-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Uster fand X.________ am 1. Februar 2018 schuldig:

- der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d
Betäubungsmittelgesetz (BetmG) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

- der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG,

- des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) i.V.m. Art. 12
Abs. 1 lit. d Waffenverordnung (WV),

- der Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG.

Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.--
Busse. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten auf
und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest; es ordnete für die übrigen 12 Monate
(abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) den Vollzug an. Es
verzichtete auf die Anordnung der Landesverweisung.

B. 

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufung, den bezirksgerichtlichen
Schuldspruch in den Punkten 1, 3 und 4 zu bestätigen und im Punkt 2 einen
Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandung (Vergehen) gegen Art. 19 Abs. 1 lit.
b, c und d BetmG auszusprechen, X.________ mit 39 Monaten Freiheitsstrafe
unbedingt und Fr. 1'500.-- Busse zu bestrafen sowie ihn für die Dauer von 10
Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengen
Informationssystem (SIS) einzutragen.

X.________ beantragte, den bezirksgerichtlichen Schuldspruch im Punkt 2
aufzuheben, ihn bei einer Probezeit von 3 Jahren mit bedingt aufgeschobenen 18
Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen sowie die
Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 19. November 2018 insbesondere
die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Schuldspruchs in den Punkten 1, 3 und
4 fest und erkannte X.________ ferner im Punkt 2 der mehrfachen Widerhandung
gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit 28
Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und
einer Busse von Fr. 800.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang
von 16 Monaten auf, setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest und ordnete für die
übrigen 12 Monate (abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) den
Vollzug an; die Geldstrafe schob es mit einer Probezeit von 4 Jahren auf. Es
verwies X.________ im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes und
ordnete keine Ausschreibung im SIS an.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil
betreffend die Anordnung der Landesverweisung aufzuheben sowie der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung im Sinne von
Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November
2018, nicht publ. in: BGE 145 IV 55; bundesgerichtliches Schreiben vom 10.
Januar 2019 an den Beschwerdeführer mit Hinweis auf Urteil 6B_506/2017 vom 14.
Februar 2018). Damit ist das Gesuch gegenstandslos geworden.

1.2. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner Ehefrau vom 9. Dezember
2018 in Recht, in welchem diese u.a. festhält, sie sei gesundheitlich stark
beeinträchtigt und könne für den Unterhalt der Familie nicht aufkommen. Das
Schreiben datiert nach dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil, in dem eine
gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau nicht festgestellt wird. Echte
Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz
keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht
unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E.
1.3.4).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe befunden, da kein
schwerer persönlicher Härtefall vorliege, sei auch keine Interessenabwägung
vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund werde im Wesentlichen gerügt, dass sich die
Vorinstanz mit gewissen Vorbringen nicht à fond auseinandergesetzt, keinen
Härtefall angenommen und entsprechend keine Interessenabwägung vorgenommen und
damit Art. 66a Abs. 2 StGB verletzt habe.

Er habe während der Kriegswirren 1998/99 in der Schweiz gelebt, sei nach
Kriegsende in den Kosovo zurückgekehrt und 2008 in die Schweiz geflüchtet. Eine
Schwester habe bei der Kriminalpolizei gearbeitet und nicht zuletzt dank seiner
massgeblichen Tipps mitgeholfen, eine mafiöse Organisation zu zerschlagen. Am
23. November 2003 sei diese Schwester von der Mafia umgebracht worden. Kurz
darauf sei er von der Mafia per SMS bedroht und aufgefordert worden, die von
der Schwester angelegten Dossiers auszuhändigen. Er habe untertauchen müssen.
Kurz bevor er mit seiner Familie erneut in die Schweiz habe flüchten müssen,
sei auf ihn geschossen worden, zwei seiner Schwestern seien von Maskierten
überfallen und eine sei vergewaltigt worden. Er stehe im Fokus der Mafia und
müsste um sein Leben fürchten.

Er lebe in geregelten Verhältnissen und sei sowohl persönlich wie beruflich
bestens integriert. Seine 7-, 13- und 14-jährigen Kinder besuchten die
Unterstufe. Der Dolmetscher habe nur hinsichtlich einzelner juristischer
Fachbegriffe einspringen müssen. Er habe nie staatliche Leistungen in Anspruch
nehmen müssen. Er sei mit einer Vorstrafe aus dem Jahre 2009 belegt, als er
eventualvorsätzlich ein gestohlenes Motorrad transportiert habe. Nach der
Erstinstanz habe er lediglich als passive "Aufbewahrungsstelle" für ihm
überlassene Drogen geamtet. Die Landesverweisung erweise sich deshalb als
unverhältnismässig.

Er habe ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz,
welches durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt sei. Das abstrakte Interesse
des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten habe zurückzustehen. Von
einer evidenten Rückfallgefahr könne nicht mit dem angesichts der langen
Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

2.2. Im Strafpunkt geht die Vorinstanz davon aus, der selber nicht
drogensüchtige Beschwerdeführer habe mit Lagern, Verschaffen und Aufbewahren in
unterer bis mittlerer Hierarchie von 276 g reinem Kokain den Grenzfall von 18 g
für den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 109 IV 143)
um das Fünfzehnfache übertroffen. Sie nimmt daher eine Einsatzstrafe von 30
Monaten an. Er weise eine Vorstrafe aus dem Jahre 2009 in der Schweiz (150
Tagessätze Geldstrafe bedingt wegen Hehlerei; er sass 5 Monate in
Untersuchungshaft) und eine in Italien auf, die nicht berücksichtigt werden
könne. Im Schuldpunkt 2 ging es um 13 g bis 14,9 g und 2,5 g reines Kokain. Die
geladene Selbstladepistole hatte er 2016 in Tirana gekauft und in der Folge in
seiner Wohnung ungesichert aufbewahrt.

2.3. Bei der Prüfung einer Landesverweisung führt die Vorinstanz aus, im
Zeitpunkt der Verhaftung am 18. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer noch
91,7 g reines Kokain bei sich aufbewahrt und sich damit der qualifizierten
Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht, weshalb er in
Nachachtung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich für 5-15 Jahre aus
der Schweiz zu verweisen sei. Die Erstinstanz bejahe einen Härtefall im Sinne
von Art. 66a Abs. 2 StGB und stufe das öffentliche Interesse am Verlassen der
Schweiz als eher kleiner denn gleich hoch wie das private am Verbleib ein. Der
Beschwerdeführer habe bei der Anlasstat "lediglich" als passive
"Aufbewahrungsstelle" für die überlassenen Drogen gedient und sei nicht als
klassischer Dealer in Erscheinung getreten. Eine Landesverweisung erwiese sich
als unverhältnismässig.

Dagegen weist die Vorinstanz darauf hin, dass Strafen und Massnahmen immanent
für Beschuldigte hart und einschneidend seien und Folgen für Beruf, Familie,
den Lebenspartner und die Kinder hätten. Als konkrete Härtefallgründe seien
insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits-
und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der
Integration sowie die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen und zu
werten. Allein der Umstand, dass der verurteilte Ausländer mit seiner Familie
mit Kindern in der Schweiz lebe, begründe keinen schweren persönlichen
Härtefall.

Der Beschwerdeführer sei 1975 im Kosovo geboren und aufgewachsen. 2008 sei er
33-jährig mit seiner Frau und damals zwei Kindern in die Schweiz eingereist. Er
lebe nunmehr 10 Jahre in der Schweiz. Er spreche nur gebrochen Deutsch und sei
im Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. 2011 habe er die
Niederlassungsbewilligung C erhalten. Er arbeite zu 100% bei einer
Gerüstebaufirma, lebe in geregelten Verhältnissen und sei in gewisser Weise
integriert. Gleichwohl seien bei dieser Sachlage die Anforderungen an einen
schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt. Er habe 33 Jahre im Kosovo und
nur 10 Jahre in der Schweiz verbracht. Er habe nahe Verwandte in Kosovo,
nämlich die Eltern und Geschwister; ein Teil seiner Geschwister leben in der
Schweiz. Er sei im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe dort eine
Ausbildung an der Mittelschule für Metallbearbeitung abgeschlossen. Er habe
dort zuletzt als Tankwart in einer eigenen Tankstelle gearbeitet. Seine Ferien
verbringe er regelmässig in Albanien. Es erscheine für ihn nicht schwierig,
sich im Heimatland oder Albanien wieder zurechtzufinden. Dass er seine Arbeit
in der Schweiz verliere oder seine Ehefrau und die Kinder entweder folgen oder
für die Zeit der Landesverweisung getrennt von ihm leben müssten, sei direkte
Folge der Massnahme. Eine normale familiäre und emotionale Beziehung reiche
nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil 6B_680/2018 vom
19. September 2018 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6 S. 15).

Dass der Beschwerdeführer 2008 Kosovo verlassen musste und in der Schweiz Asyl
bekam, sei insofern zu berücksichtigen, als vor dem Vollzug der
Landesverweisung in Nachachtung von Art. 66d StGB abzuklären sein werde, ob er
bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht wäre. Wäre dies
der Fall, könnte die Landesverweisung nicht vollzogen werden
(Non-Refoulement-Prinzip). Die Lage im Kosovo habe sich seit 2008 deutlich
verändert. Seinen im Kosovo lebenden Eltern und Geschwistern sei offenbar
bislang nichts passiert (Urteil S. 25). Es liege kein Härtefall im Sinne des
Gesetzes vor. Demzufolge sei keine (weitere) Interessenabwägung im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmen.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer
Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten
gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der
Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_48/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.4.1).

Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie
(1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art.
66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat-
und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).

Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung
indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April
2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen
Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req.
46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019
vom 9. August 2019 E. 2.5).

2.4.2. Der Beschwerdeführer trägt lediglich seine Sicht der Dinge vor. In der
Begründung wäre dagegen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist unerlässlich, auf
den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin die
Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 115 E. 2 S.116). Das
Bundesgericht befasst sich nur mit den Rechtswidrigkeiten, die in der
Beschwerde konkret geltend gemacht werden (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015
E. 6.3.5 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Wird die BV oder die
EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Auf die blosse Anrufung einer
EMRK-Bestimmung ohne substanziierte Begründung tritt das Bundesgericht nicht
ein (Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Für das Bundesgericht ist der
vorinstanzlich verbindlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs.
1 BGG). Es ist kein Appellationsgericht und tritt auf appellatorische Kritik
nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.).

2.4.3. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gemäss Art. 66a Abs.
1 lit. o StGB des Landes zu verweisen. Davon kann einzig ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn ein "schwerer persönlicher Härtefall" zugunsten des
verurteilten Straftäters bejaht werden kann. Liegt bereits kein Härtefall vor,
erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz.

Die behauptete Verletzung der EMRK substanziiert der Beschwerdeführer nicht.
Das Bundesgericht kommt nicht umhin, dennoch darauf einzugehen (vgl. Urteil
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich
sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S.
13). Solche sind nicht dargetan.

Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen
Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Mit der Niederlassungsbewilligung C besteht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
(BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).

Ein solches Anwesenheitsrecht steht indessen unter dem Vorbehalt der
Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Nach dieser
Bestimmung ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut
statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.2
f.). Diese Abwägung nimmt die Vorinstanz vor. Sie verweist den Beschwerdeführer
angesichts der den "Drogenhandel" (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB) betreffenden Rechtsprechung und der dargelegten individuellen
Umstände zu Recht des Landes. Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der
Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce
fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3),
überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder
familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20;
Urteil 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4).

2.4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend unter Bezugnahme auf BGE 144 II 1 festhält
(oben E. 2.3; Urteil S. 25), reicht selbst ausländerrechtlich eine normale
familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu
begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15). Angesichts der
vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass die Ausweisung unter
dem Titel des "Privat"- oder "Familienlebens" nicht statthaft erschiene.

Eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem mit den Eltern
und Geschwister (oben E. 2.3) überdies nächste Angehörige leben, ist dem
Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es
ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an
einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung
überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer
Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom
27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben.
Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen
Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis
massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62). Mit der Umsetzung der
Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber diese Folgen für Ehefrauen und
Kinder in Kauf.

2.4.5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) verletzt haben sollte. Soweit eine
Gefährdung an Leib und Leben im Kosovo anzunehmen wäre, liesse sich eine
Landesverweisung gegebenenfalls nicht vollziehen. Die Vorinstanz befasst sich
mit dieser Frage (oben E. 2.3, letzter Absatz). Der Beschwerdeführer setzt sich
damit nicht auseinander. Er behauptet neue Tatsachen, ohne sie zu detaillieren
oder zu belegen oder überhaupt glaubhaft zu machen.

Er legt lediglich den zehn Jahre zurückliegenden Asylentscheid vom 6. August
2009 ins Recht, mit welchem ihm, der Ehefrau und den Kindern in der Schweiz
Asyl gewährt wurde. Der Asylentscheid wird damit begründet, die Prüfung der
Akten habe ergeben, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) erfüllt sei; die Kinder würden gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG umschreibt
den Flüchtlingsbegriff. Damit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete
Gefährdungssituation (oben E. 2.1) aber nicht belegen.

Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung in Art. 66d
StGB. Gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB hat die zuständige kantonale Behörde von der
Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat
nach Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und
3 BV verstösst. Nach Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden. Der Kosovo gilt als
verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (Anhang 2 zur Asylverordnung 1
[AsylV 1; SR 142.211]), in den ohne weiteres ausgeschafft werden kann (vgl. nur
erwähntes Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019). Soweit er eine persönliche
Gefährdungssituation geltend machen will, müsste er sie belegen oder zumindest
glaubhaft machen. Selbst im Asylverfahren sind Asylsuchende verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere:
"allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen" (Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG).

3. 

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw