Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.348/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_348/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung aus Strafverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
29. Januar 2019 (51/2018/5/B).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_770/2015 vom 14. März 2016 den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Juni 2015 auf und wies die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeführerin habe die Busse von Fr. 40.-- innerhalb der
30-tägigen Zahlungsfrist bezahlt. Der Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 sei zu
Unrecht erlassen worden.

Das Obergericht hob am 18. Oktober 2016 die Verfügung des Kantonsgerichts
Schaffhausen vom 23. März 2015 auf und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Entschädigung ab. Kosten wurden ihr nicht auferlegt (OGE 51/2015/11).

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen, Verkehrsabteilung, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
ein. Es wurden keine Kosten erhoben und der Beschwerdeführerin wurde weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht
am 29. Januar 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Es seien ihr die
gesamten Auslagen (insbesondere für Briefverkehr und Arbeitszeit) im Umfang von
EUR 350.-- zu ersetzen.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den
Anforderungen nicht, da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise aufzeigt,
wie sich der geltend gemachte Betrag betreffend die beanspruchte Entschädigung
berechnet bzw. zusammensetzt. Weder legt sie den angeblich erlittenen Schaden
näher dar, noch reicht sie irgendwelche Belege ein. Inwiefern das Obergericht
Art. 429 StPO und Art. 430 StPO unrichtig angewendet haben könnte, sagt die
Beschwerdeführerin nicht. Dasselbe gilt für die in Anwendung von Art. 428 Abs.
1 StPO erfolgte Kostenauflage. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht,
inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid das Recht verletzt haben könnte.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill