Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.347/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_347/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, Spahni Stein Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Zivilklage; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 18. Dezember 2018 (SB180030-O/U/cs).

Sachverhalt:

A.

A.________ war ab 1984 bis zu ihrer Freistellung am 24. Juli 2009 für die
C.________, ein Treuhandbüro in der Rechtsform einer Liechtensteinischen
Anstalt mit Sitz in U._________, tätig. Im von der Anklage erfassten Zeitraum
arbeitete sie mehrheitlich in einer Repräsentanz (Niederlassung) der C.________
in V.________, wo sie die Geschäfte allein führte und ihre Kunden selbstständig
betreute. Zu den von ihr betreuten Kunden gehörten u.a. B.________ und die
D.________ Foundation. Das Vermögen B.________s lag auf dem auf die C.________
lautenden Konto Nr. xxx.xxx.xx bei der E.________ (sog. "Unterkonto
B.________").

A.________ wird vorgeworfen, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Treuhänderin zwischen Mai 2005 und April 2010 Kundengelder in Millionenhöhe
veruntreut und wiederholt Urkunden gefälscht. Namentlich habe sie am 3.
Dezember 2007 eine Zahlung über einen Betrag von CHF 210'000.-- zulasten des
"Unterkontos B.________" bei der E.________ im eigenen Interesse und zu ihren
eigenen Gunsten in Auftrag gegeben.

B.

Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 10. November 2017
der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig und verurteilte sie zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung
von einem Tag Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 22
Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf; die
restliche Strafe von 10 Monaten erklärte es als vollziehbar. Ferner verbot es
ihr für die Dauer von 5 Jahren die Tätigkeit als Vermögensverwalterin. In
einzelnen Punkten sprach es sie von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung
frei. In einem weiteren Punkt stellte es das Verfahren wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung und versuchter Nötigung ein. Ferner entschied es über die
Aufhebung der verfügten Grundbuchsperren und Belehnungsverbote. Das
Schadenersatzbegehren von B.________ verwies es auf den Zivilweg.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beurteilte und B.________ Berufung. Die
Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons
Zürich stellte am 18. Dezember 2018 zunächst die Rechtskraft des
erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest. Es erklärte
ferner A.________ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung - u.a. in Bezug
auf eine Überweisung von CHF 210'000.-- zulasten des "Unterkontos B.________"
bei der E.________ an sich selbst - schuldig und verurteilte sie zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft,
mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In Bezug auf die
Aufhebung der Grundbuchsperren und des Belehnungsverbot bestätigte es das
erstinstanzliche Urteil. Im Weiteren verpflichtete es A.________ zur Leistung
von Schadenersatz an B.________ in der Höhe von CHF 522'306.90 zzgl. Zins zu 5%
auf CHF 585'756.90 ab dem 1. April 2010, auf CHF 580'906.90 ab dem 23. Mai
2016, auf CHF 579'406.90 ab dem 6. Juli 2016, auf CHF 529'406.90 ab dem 13.
Juli 2016, auf CHF 524'906.90 ab dem 20. September 2016, auf CHF 522'906.90 ab
dem 1. November 2016 sowie auf CHF 522'306.90 ab dem 17. Juli 2017. Im
Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg. Schliesslich
sprach es A.________ weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren
zulasten B.________ eine Parteientschädigung zu.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, sie sei in
Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung betreffend die Überweisung von CHF 210'000.--
zulasten des Unterkontos "B.________" bei der E.________ freizusprechen. Das
angefochtene Urteil sei darüber hinaus aufzuheben, soweit die Vorinstanz
B.________ die Legitimation als Privat- und Strafkläger zuerkannt habe. Ferner
sei die Zivilklage abzuweisen; eventualiter sei die gesamte Forderung von
B.________ auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei sie zu
verpflichten, B.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 160'306.90,
subsubeventualiter in der Höhe von CHF 370'306.90, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF
263'756.90 bzw. auf CHF 473'756.90, unter Berücksichtigung der in der Zeit
zwischen dem 23. Mai 2010 und dem 17. Juli 2017 geleisteten Teilzahlungen, zu
leisten. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für
ihre Beschwerde.

D.

Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 5. April
2019 das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung gutgeheissen und der
Beschwerde im beantragten Umfang die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdegegner die Stellung eines Geschädigten zuerkannt und ihn als
Privatkläger zugelassen hat. Sie macht geltend, die Feststellung, wonach der
Beschwerdegegner direkt an seinem Vermögen geschädigt worden sei, sei
aktenwidrig. Kontoinhaberin des "Unterkontos B.________" bei der E.________ sei
die C.________ gewesen. Gemäss Anklageschrift sei der Beschwerdegegner
lediglich wirtschaftlich Berechtigter am auf dem Konto liegenden Vermögen
gewesen. Als solcher könne er nicht direkt geschädigt worden sein. Bei
Vermögensdelikten gelte der jeweilige Vermögensinhaber und nicht der
wirtschaftlich Berechtigte als geschädigte Person. Direkt Geschädigte sei
allein die Kontoinhaberin gewesen. Als am Vermögen bloss wirtschaftlich
Berechtigter sei der Beschwerdegegner somit im vorliegenden Verfahren nicht
Partei. Er sei daher nicht berechtigt gewesen, daran teilzunehmen (Beschwerde
S. 7 f., 12 f.). Im Übrigen treffe gar nicht zu, dass das Konto für den
Beschwerdegegner eingerichtet und geführt worden sowie dass dieser an den
Geldern auf dem Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. In der
Verdachtsmitteilung der C.________ Treuhand vom 31. August 2009 sei die
D.________ Foundation als wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet worden. Der
Beschwerdegegner sei Gründer der Stiftung gewesen. Dieser, seine Ehefrau und
die direkten Nachkommen seien Begünstigte aus der Stiftung gewesen. Es sei
allen klar gewesen, dass wirtschaftlich Berechtigte an den ursprünglich auf dem
Konto einbezahlten Betrag von CHF 1'540'000.-- die D.________ Foundation bzw.
ursprünglich die F.________ SA gewesen sei. Da es sich um Schwarzgeld gehandelt
habe, habe jener auch keinerlei Interesse daran gehabt, namentlich genannt zu
werden. Die Stiftung sei denn auch einzig und allein zum Zweck der
Verschleierung von Schwarzgeld errichtet worden. Dass sie (sc. die
Beschwerdeführerin) in den Erklärungen vom 31. Dezember 2005 und vom 1. Februar
2006 den Beschwerdegegner als wirtschaftlich Berechtigten am Unterkonto
bezeichnet habe, spreche nicht gegen diese Darstellung, zumal die Stiftung erst
später gegründet worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner selber davon
ausgegangen, dass die Stiftung wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, was sich
aus dessen Weiterleitung des von der Staatsanwaltschaft zugestellten Formulars
"Erklärung der Privatklägerschaft" an den Stiftungsrat der D.________
Foundation ergebe (Beschwerde S. 8 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hat den vorfrageweise gestellten Antrag, auf die Berufung
des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten, abgewiesen. Sie erwog, die Anklage
werfe der Beschwerdeführerin vor, sie habe als (Mit-) Geschäftsführerin des
Treuhandbüros C.________ zulasten des Kontokorrentkontos Nr. xxx.xxx.xx bei der
E.________, lautend auf die C.________, an welchem der Beschwerdegegner
wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, im eigenen Interesse Zahlungen
vorgenommen, die der mit dem Beschwerdegegner vereinbarten Vermögensverwaltung
und -vermehrung widersprochen hätten, und habe damit anvertraute Vermögenswerte
zweckentfremdet. Dem Anklagesachverhalt liege mithin die Annahme zugrunde, dass
der Beschwerdegegner direkt an seinem Vermögen geschädigt worden sei. Danach
komme ihm im Strafverfahren Geschädigtenstellung zu (angefochtenes Urteil S. 11
f.).

1.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist nach Art. 115 Abs. 1
StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist
(Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist,
wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest
mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.3.1 und
454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als
geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (6B_990/2016 vom 3.
Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis).

1.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Gemäss
den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hat die C.________
und damit die Beschwerdeführerin als deren Geschäftsführerin die auf dem
"Unterkonto B.________" liegenden Vermögenswerte mit der Verpflichtung
empfangen, sie in bestimmter Weise im Interesse des Vertragspartners zu
verwalten und in ihrem Wert zu erhalten. Diese waren jener mithin im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut (Art. 29 StGB; angefochtenes Urteil S.
14, 16 f.; erstinstanzliches Urteil S. 29 f.). Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt (Beschwerde S. 7 f.), direkt geschädigt sei nicht der wirtschaftlich
Berechtigte, sondern die C.________ als Kontoinhaberin, ist ihre Beschwerde
mithin unbegründet.

Die kantonalen Instanzen stellen sodann weiter fest, die D.________ Foundation
sei einzig in der Verdachtsmeldung vom 31. August 2009 als wirtschaftlich
Berechtigte am Konto bezeichnet worden. In allen weiteren Unterlagen und den
Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Befragungen sei stets die Rede davon
gewesen, dass der Beschwerdegegner am Vermögen berechtigt gewesen sei
(angefochtenes Urteil S. 28 f.; erstinstanzliches Urteil S. 30). Was die
Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung des Sachverhalts einwendet,
erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, auf welche praxisgemäss nicht eingetreten wird. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E.
4.2.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf
vorzubringen, bis zum 28. Januar 2016 seien sämtliche Verfahrensbeteiligte
davon ausgegangen, dass nicht der Beschwerdegegner, sondern die D.________
Foundation an den am 24. Februar 2005 auf dem Unterkonto eingegangenen
Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen und durch die angeklagten
Handlungen geschädigt worden sei (Beschwerde S. 9). Mit der Feststellung der
Vorinstanz, wonach zwar ursprünglich die Absicht bestanden habe, das Geld des
Beschwerdegegners in die am 7. März 2006 gegründete D.________ Foundation
einzubringen, dass sich diese Pläne indes nicht realisiert hätten, setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Dasselbe gilt für die
Erwägung, der Sachverhalt werde im Ergebnis auch durch das Schreiben des
verstorbenen Stiftungsrates vom 13. Dezember 2010 an die Staatsanwaltschaft
bestätigt, wonach die Gelder der Stiftung nie zugeflossen, sondern schon vor
einer möglichen Kreditierung für eigene Zweck der Beschwerdeführerin verwendet
worden seien (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Was die Beschwerdeführerin
hiegegen einwendet (Beschwerde S. 10 f.), ist nicht geeignet darzutun, dass die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE
144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor,
wenn die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist
hier nicht der Fall.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Überweisung von CHF 210'000.--
zulasten des "Unterkontos B.________" bei der E.________ an sie selbst vom 3.
Dezember 2007. Sie habe im ganzen Verfahren stets ausgesagt, dass der Betrag
von CHF 210'000.-- an einen russischen Geschäftspartner des Beschwerdegegners
geflossen sei. Dass sie sich 10 Jahre nach der fraglichen Überweisung nicht
mehr an alle Details erinnern könne, sei nachvollziehbar. Es dürfe nicht zu
ihren Lasten ausgelegt werden, dass keine echten Unterlagen existierten, zumal
es sich bei den Geldern, die dem Unterkonto der C.________ bei der E.________
gutgeschrieben worden seien, um Schwarzgeld gehandelt habe. Zudem stehe fest,
dass sie den fraglichen Betrag nicht auf ein auf sie lautendes Konto einbezahlt
habe. Dass die Zahlung tatsächlich an den Geschäftspartner des
Beschwerdegegners gelangt sei, ergebe sich aus dem Zahlungsbeleg, welchen sie
gefälscht habe. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners lasse sich nicht
ableiten, dass die Überweisung in ihrem und nicht in seinem eigenen Interesse
erfolgt sei. Die Vorinstanz hätte bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifeln an der Zweckentfremdung
der Gelder haben müssen (Beschwerde S. 13 ff.).

2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dem "Unterkonto
B.________" seien am 3. Dezember 2007 CHF 210'000.-- zugunsten der
Beschwerdeführerin persönlich belastet worden. Der unbestritten von ihr selbst
erteilte Zahlungsauftrag datiere vom 29. November 2007. Die Vorinstanz nimmt
an, es lasse sich anhand der Akten zwar nicht nachvollziehen, wohin das Geld
geflossen sei. Es bestehe aber keine Veranlassung an der Aussage der
Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass sie das Geld in Empfang genommen habe. Im
Übrigen falle auf, dass sie zwar sicher angebe, das Geld sei an den russischen
Geschäftspartner gegangen, sie aber Details des Vorgangs - obwohl eine
bedeutende Geldsumme in Frage gestanden habe - nicht habe schildern können. Aus
ihrer Darstellung gehe insbesondere nicht einmal klar hervor, ob sie das Geld
dem Beschwerdegegner oder dessen Geschäftspartner direkt gegeben habe. Echte
Unterlagen, welche eine Übergabe des Geldes dokumentieren würden, gebe es
nicht. Insbesondere fehle eine Quittung. Der gefälschte Belastungsbeleg laute
zwar auf eine Zahlung zugunsten des Russen. Sie sei jedoch nicht im Sinne einer
Quittung vom Empfänger des Geldes unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe
den Betrag auch in ihrer Buchhaltung nicht aufgeführt. Sie habe das zwar damit
begründet, dass der Beschwerdegegner dies nicht gewollt habe. Als Grund für die
unterlassene Eintragung in ihre Buchhaltung überzeuge dies aber nicht, zumal
ihre Buchhaltung ohne diesen Ausgang ein zu hohes Guthaben von B.________
ausgewiesen habe. Aus ihren Aussagen sei im Gegenteil zu schliessen, dass es
gerade strafrechtlich relevante Ein- und Ausgänge gewesen seien, welche die
Beschwerdeführerin in ihrer Schattenbuchhaltung nicht aufgeführt habe. Ihre
Behauptung, sie habe das von ihr in Empfang genommene Geld durch Weiterleitung
an den russischen Geschäftspartner im Interesse des Beschwerdegegners
verwendet, erscheine vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Insgesamt
bestünden keine relevanten Zweifel an der Zweckentfremdung der Gelder durch die
Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 32 ff.).

2.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Was
die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbringt, geht wiederum nicht über
eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Es mag zutreffen,
dass auch für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewisse Gründe sprechen. So
ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zahlung in der
Schattenbuchhaltung nicht erfasst war, weil ein entsprechender Eintrag
vergessen ging. Es mag auch durchaus sein, dass die Aussagen des
Beschwerdegegners nicht mehr oder weniger glaubhaft sind als diejenigen der
Beschwerdeführerin, zumal sich beide 10 Jahre nach der fraglichen Überweisung
nicht mehr an alle Details zu erinnern vermochten (Beschwerde S. 13 f.). Doch
genügt dies, wie ausgeführt (E. 1.4 a.E.), für den Nachweis von Willkür nicht.
Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich nach den Feststellungen der Vorinstanz
aus den Akten nicht nachvollziehen lässt, wohin das Geld geflossen ist, denn
sie geht jedenfalls gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin davon aus,
dass diese das Geld in Empfang genommen hat (angefochtenes Urteil S. 33).
Schliesslich nimmt zwar auch die Vorinstanz an, dass der gefälschte
Belastungsbeleg auf eine Zahlung zugunsten des russischen Geschäftspartners
laute, doch sei er nicht im Sinne einer Quittung vom Empfänger des Geldes
unterzeichnet, was nicht einleuchte, wenn man von der Darstellung der
Beschwerdeführerin ausgehe (angefochtenes Urteil S. 33). Mit dieser Erwägung
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insgesamt hätte diese
darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu
aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde nicht gerecht.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich im Eventualstandpunkt
gegen die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an den Beschwerdegegner.
Sie macht geltend, dieser habe seine Zivilforderung vor der Vorinstanz weder
genügend beziffert noch hinreichend begründet. Die Zivilforderung müsse daher
bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg verwiesen werden. Im Weiteren bringe
sie vor, sie habe im kantonalen Verfahren u.a. Zahlungen an den
Beschwerdegegner im Umfang von CHF 227'950.-- zur Verrechnung gebracht. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner lediglich Zahlungen im
Gesamtbetrag von CHF 58'600.-- anerkenne, sei aktenwidrig. Der Beschwerdegegner
habe sich vor der Vorinstanz nicht detailliert zu Bestand und Umfang seiner
Schadenersatzforderung geäussert. Er habe lediglich erklärt, dass er auch
Zahlungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin akzeptieren würde und dass
bereits erfolgte Zahlungen anzurechnen seien. Die von ihr (sc. der
Beschwerdeführerin) nach ihrer Selbstanzeige am 19. Oktober 2009 geleisteten
Zahlungen und die Tilgung der Schadenersatzforderung in diesem Umfang habe er
nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass die ersten
acht Zahlungen in seiner Schadenersatzforderung bereits berücksichtigt seien.
Er habe damit anerkannt, dass er auch diese Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF
169'350.-- erhalten habe. Es sei somit unbestritten, dass er nach der
Selbstanzeige einen Betrag von CHF 227'950.-- erhalten habe und dieser an die
Schadenersatzforderung angerechnet werden müsse. Da der Beschwerdegegner die
nach der Selbstanzeige erhaltenen Zahlungen nicht bestritten habe, müsse sie
die Erfüllung der Forderung im besagten Umfang auch nicht beweisen. Die
Vorinstanz hätte mithin auch die Zahlungen vom 8. Dezember 2009 im Betrag von
CHF 20'000.--, vom 23. Dezember 2009 im Betrag von CHF 22'000.--, vom 8.
Februar 2010 im Betrag von CHF 20'000.--, vom 9. Februar 2010 im Betrag von CHF
4'000.--, 12. März 2010 im Betrag von CHF 24'000.--, vom 1. April 2010 im
Betrag von CHF 22'000.-- sowie die von ihrem Ehegatten am 26. Mai 2010
geleistete Zahlung im Betrag von CHF 40'000.-- an die Schadenersatzforderung
anrechnen müssen. Damit belaufe sich die Schadenersatzforderung ausgehend von
einem Gesamtschaden von CHF 598'256.90 auf CHF 370'306.90 zuzüglich Zins
(Beschwerde S. 15 ff.).

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz die
Zahlungen, welche dem Beschwerdegegner vor der Selbstanzeige zugekommen seien,
nicht zur Verrechnung zugelassen habe. Die erste ihr zur Last gelegte
Veruntreuung datiere vom 24. Mai 2005. Das Strafverfahren habe deutlich
gezeigt, dass sie mit den veruntreuten Gelder versucht habe, Löcher zu stopfen.
Es habe auch ihrem Willen entsprochen, dass die nach der ersten Veruntreuung
zulasten des Beschwerdegegners geleisteten Zahlungen der Rückzahlung der
veruntreuten Beträge gedient habe. Diese Zahlungen hätten sich gesamthaft auf
CHF 920'000.-- belaufen. Zuzüglich der nach der Selbstanzeige geleisteten
Zahlungen von rund CHF 228'000.-- habe der Beschwerdegegner insgesamt CHF
1'148'000.-- erhalten. Zähle man den von der Vorinstanz als Schadenersatz
zugesprochenen Betrag von rund CHF 500'000.-- hinzu, ergebe sich ein
Gesamtguthaben des Beschwerdegegners von CHF 1'648'000.--, welcher Betrag den
ersten Saldo auf dem "Unterkonto B.________" von CHF 1'540'000.-- bei weitem
übersteige. Eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs sei bei dieser
Sachlage unverhältnismässig aufwendig, so dass die Forderung des
Beschwerdegegners auf den Zivilweg verwiesen werden müsse (Beschwerde S. 19
f.).

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner habe sich mit Erklärung
vom 2. Mai 2016 als Privatkläger konstituiert und eine Zivilforderung in der
Höhe von CHF 850'000.-- geltend gemacht, zuzüglich Zins von 5% pro Jahr seit
dem 1. April 2010. Insgesamt seien ihm CHF 1'227'378.52 zuzusprechen. Hievon
seien die in den Jahren 2016 und 2017 geleisteten Zahlungen von gesamthaft CHF
58'600.-- in Abzug zu bringen. Dieses Begehren habe der Beschwerdegegner mit
Eingabe vom 30. Oktober 2017 wiederholt und an der Berufungsverhandlung
dahingehend präzisiert, dass er den Schuldzins auch über den 16. April 2017
hinaus fortlaufend bis zur tatsächlichen Zahlung fordere. Die Vorinstanz nimmt
an, die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung übersteige den
Deliktsbetrag von CHF 598'256.90 aus den Straftaten zum Nachteil des
Beschwerdegegners, welche das Gericht als bewiesen erachte. Da mit der
Adhäsionsklage von vornherein lediglich zivilrechtliche Ansprüche geltend
gemacht werden könnten, welche sich aus der Straftat herleiteten, seien die
Ersatzansprüche aus Vermögensdispositionen, für welche die Beschwerdeführerin
nicht verurteilt worden sei, auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu
verweisen. Ausgangspunkt des dem Beschwerdegegner zuzusprechenden
Schadenersatzes sei der Deliktsbetrag von CHF 598'256.90. Der Schadenszins sei
grundsätzlich ab dem Deliktszeitpunkt geschuldet. Der Beschwerdegegner fordere
diesen indes erst ab dem 1. April 2010. Die Beschwerdeführerin mache geltend,
sie habe vor und nach der Selbstanzeige Zahlungen von CHF 920'100.-- bzw. CHF
227'950.-- an den Beschwerdegegner geleistet. Diese seien an die Zivilforderung
anzurechnen. Die vor der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen seien jedoch, wie
die Schattenbuchhaltung der Beschwerdeführerin zeige, im Rahmen der
Vermögensverwaltung erfolgt und stellten daher keine Schadenersatzzahlungen
bzw. Zahlungen auf Anrechnung an einen Schaden aus deliktischem Verhalten dar.
Bei den Ansprüchen aus der Vermögensverwaltung handle es sich um solche
vertraglicher Natur gegen die C.________, welche neben denjenigen gegen die
Beschwerdeführerin bestünden und diese nicht ausschlössen. Diese hätten sich im
Zeitpunkt der Selbstanzeige vom 19. Oktober 2009 gemäss der Schattenbuchhaltung
der Beschwerdeführerin auf CHF 989'130.75 belaufen. Von den nach der
Selbstanzeige geleisteten Zahlungen anerkenne der Beschwerdegegner diejenigen
vom 6. und 13. Juli sowie vom 20. September, 1. November 2016 und vom 17. Juli
2017 im Gesamtbetrag von CHF 58'600.--. Die weiteren Zahlungen seien, wenn sie
denn erfolgt seien, im erstellten Saldo am 1. April 2010 berücksichtigt
(angefochtenes Urteil S. 44 ff.).

Die Vorinstanz nimmt weiter an, die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der
nach der Selbstanzeige geleisteten Zahlungen eingereichten Quittungen wiesen
zwar Zahlungen in der von ihr geltend gemachten Höhe, allerdings nur teilweise
solche in ihrem Namen, aus. Unzweideutig in ihrem Namen seien einzig die
Zahlungen vom 8. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 12'500.-- und vom 23. Mai
2016 in der Höhe von CHF 4'850.--. Die weiteren Zahlungen seien im Namen der
D.________ Foundation bzw. namens der Beschwerdeführerin/ D.________ Foundation
oder im Namen des Ehemanns der Beschwerdeführerin als Vorschuss auf den Anteil
an einem geplanten gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag resp.
als Darlehen erfolgt. Der Nachweis der Tilgung ihrer auf Delikt beruhenden
Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner sei damit lediglich im zusätzlichen
Betrag von CHF 17'350.- erbracht. Insgesamt seien an den Schaden des
Beschwerdegegners in der Höhe von CHF 598'256.90, zuzüglich 5% Zins seit dem 1.
April 2010, der auf dem strafrechtlich ermittelten Sachverhalt beruhe, von der
Beschwerdeführerin zwecks Tilgung des von ihr verursachten Schadens geleistete
Zahlungen in der Höhe von CHF 75'950.- anzurechnen. Bestand und Höhe der
Forderung des Beschwerdegegners gegen die C.________ bildeten nicht Gegenstand
des Verfahrens. Es sei einzig festzuhalten, dass dessen Anspruch aus dem
Treuhandverhältnis per Datum der Selbstanzeige ausgehend von der Buchhaltung
der Beschwerdeführerin so hoch sei, dass sich auch unter Berücksichtigung aller
von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach der Selbstanzeige behaupteten
Zahlungen das Problem einer allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung des
Beschwerdegegners aufgrund der bereits erfolgten Leistungen von vornherein
nicht stelle (angefochtenes Urteil S. 47 f.).

3.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche
Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der
Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 StPO nach Möglichkeit
in der Erklärung nach Art. 119 StPO, spätestens aber im Parteivortrag zu
beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu
begründen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht
(lit. a). Es verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn u.a. die
Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat
(lit. b). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs
unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht nach Art. 126 Abs. 3 StPO die
Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den
Zivilweg verweisen.

3.4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch in diesem Punkt nicht als
unhaltbar. Zunächst ergibt sich die Schadenersatzforderung des
Beschwerdegegners ohne Weiteres aus den von der Beschwerdeführerin zu dessen
Nachteil begangenen und im Verfahren nachgewiesenen Veruntreuungen. Dass die
Forderung nicht weiter begründet worden ist, schadet daher nicht. Die
Vorinstanz geht damit zu Recht von einem Schaden in der Höhe von CHF 598'256.90
aus. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, wonach
der Beschwerdegegner Zahlungen im Gesamtbetrag von lediglich CHF 58'600.--
anerkannt und dass die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Zahlungen bereits im Saldo vom 1. April 2010 enthalten gewesen sind, nicht
haltbar sein soll. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdegegner der Betrag von
CHF 227'950.--, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, effektiv
zugekommen ist. Doch weisen die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der
nach der Selbstanzeige erfolgten Zahlungen eingereichten Quittungen nach der
Feststellungen der Vorinstanz nur im Umfang von CHF 17'350.-- unzweideutig
Zahlungen in ihrem Namen aus. Mit dieser Erwägung setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich lediglich auf den
Einwand, der Beschwerdegegner habe den Erhalt der Zahlungen nach dem 1. April
2010 nicht bestritten, so dass es nicht ihr obliege, diese zu beweisen. Doch
dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch, zumal die Vorinstanz nicht
annimmt, der Beschwerdegegner habe die Gelder nicht erhalten, sondern lediglich
zum Schluss gelangt, diese seien nicht an die im Strafverfahren zu beurteilende
Schadenersatzforderung anzurechnen. Schliesslich ist auch der Schluss der
Vorinstanz nicht zu beanstanden, die vor der Selbstanzeige geleisteten
Zahlungen der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Vermögensverwaltung
erfolgt und stellten daher keine Zahlungen auf Anrechnung an den Schaden aus
strafbarem Verhalten dar. Die Vorinstanz stützt sich hiefür auf die
Schattenbuchhaltung der Beschwerdeführerin. Dass sie insofern in Willkür
verfallen wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch
nicht ersichtlich.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zuletzt eine Verletzung von Art. 432 Abs. 1
StPO. Der Beschwerdegegner habe Schadenersatz in der Höhe von CHF 850'000.--
beantragt. Zugesprochen worden sei ihm ein Betrag von CHF 598'256.90, zuzüglich
Zins. Im Mehrbetrag sei die Forderung auf den Zivilweg verwiesen worden. Da der
Beschwerdegegner die Verweisung auf den Zivilweg selbst verschuldet habe, indem
er einen zu hohen Betrag gefordert und die Klage nicht genügend begründet habe,
habe sie im Zivilpunkt teilweise obsiegt. Die Vorinstanz hätte ihr daher
zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Teilentschädigung für die durch
die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen zusprechen müssen
(Beschwerde S. 20 f.).

4.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Verfahrenskosten an, die
Beschwerdeführerin unterliege im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf
zusätzliche Freisprüche, obsiege aber mit ihrem Antrag zur Sanktion. Die
Staatsanwaltschaft unterliege mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt. Der
Beschwerdegegner unterliege mit seinem Antrag auf einen zusätzlichen
Schuldspruch teilweise, mit seinem Antrag im Zivilpunkt zu ungefähr 1/4 und
seinem Antrag hinsichtlich der Einziehung vollumfänglich. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien demnach der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner je zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu
nehmen. Im Weiteren spricht sie der Beschwerdeführerin eine
Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von insgesamt
CHF 13'000.-- für beide Instanzen zu. Mit der Prozessentschädigung gemäss
Anwaltsgebührenverordnung sei auch der Aufwand im Zusammenhang mit der
Adhäsionsforderung des Beschwerdegegners abgedeckt. In Bezug auf die
Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners nimmt die Vorinstanz an, der
Stundenaufwand der Verteidigung in beiden gerichtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit der Adhäsionsklage und derjenige im Zusammenhang mit den
Anträgen des Beschwerdegegners im Strafpunkt im Berufungsverfahren lasse sich
nicht sachgerecht vom übrigen Verteidigungsaufwand abgrenzen. Die zulasten der
Gerichtskasse festgesetzte Prozessentschädigung basiere daher auf dem
Gesamtaufwand der Verteidigung unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs.
Die Festsetzung einer Entschädigung auch zulasten des Beschwerdegegners würde
bei dieser Ausgangslage zu einer doppelten Entschädigung und folglich zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerdeführerin führen (angefochtenes
Urteil S. 50 f.).

4.3. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person
gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.

4.4. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Ausgangspunkt bildet die Erwägung der Vorinstanz, wonach mit der der
Beschwerdeführerin zugesprochenen Prozessentschädigung gemäss
Anwaltsgebührenverordnung auch der Aufwand der Verteidigung im Zusammenhang mit
der Adhäsionsforderung des Beschwerdegegners abgegolten ist und dass sich der
Stundenaufwand im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage und den Anträgen des
Beschwerdegegners im Strafpunkt nicht vom übrigen Verteidigungsaufwand
abgrenzen lässt (angefochtenes Urteil S. 51). Die zugesprochene
Parteientschädigung basiert demnach auf dem Gesamtaufwand der Verteidigung.
Dass sie unter diesem Titel nicht angemessen wäre, macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie bei dieser Sachlage
einwendet, die Entschädigungspflicht des Staates für die Verteidigerkosten der
beschuldigten Person gehe direkt auf die Privatklägerschaft über und es sei
nicht sachgerecht, einen zusätzlichen Schritt einzubauen, indem zuerst der
Staat entschädige und hernach auf den Privatkläger Rückgriff nehme (Beschwerde
S. 20 f.), ist sie nicht beschwert. Insofern kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

5.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie
ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog