Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.342/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_342/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Advokat Werner Rufi,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 30. Januar 2019 (DG.2018.33).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste X.________ mittels am 23. März 2017
versandtem Strafbefehl wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
mit Fr. 300.--. Der Strafbefehl blieb unangefochten.

Am 31. August 2018 ersuchte X.________ um Revision des Strafbefehls und
Freispruch und machte geltend, nicht er, sondern ein Bekannter habe das
Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt trat am
30. Januar 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Revisionsgesuch sei
materiell zu beurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision
verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine
wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel,
wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E.
5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet
sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,
zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich
günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E.
5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des
früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen
Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue
Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst
(BGE 116 IV 353 E. 4e; Urteil 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).

1.2. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen im Wesentlichen an der Sache
vorbei. Er bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt
wurde, wobei diesen offenbar ein Hausbewohner in Empfang nahm. Entgegen seiner
Auffassung ist hingegen ohne Belang, ob er vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis
nahm und wenn nein aus welchem Grund. Angesichts der korrekten Zustellung oblag
dies alleine seiner Verantwortung. Einer Zustellfiktion, wie der
Beschwerdeführer meint, bedarf es nicht. Abgesehen davon zeigt er nicht auf und
ist unerfindlich, weshalb ihm die Kenntnisnahme des Strafbefehls unmöglich
gewesen sein soll. Er macht namentlich nicht geltend, er habe nicht im
entsprechenden Haushalt gewohnt oder sei längere Zeit abwesend, etwa ausser
Landes, gewesen. Auch, dass ihm der Strafbefehl vorenthalten worden wäre,
behauptet er nicht. Wenngleich für die Frage der Zustellung irrelevant, erhellt
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen klar, dass er vom gegen
ihn eingeleiteten Verfahren bereits vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis hatte
bzw. haben musste, bringt er doch vor, das Verfahren sei nach einem Telefonat
der Polizei mit seinem Vater an Hand genommen worden. Dieser habe bestätigt,
dass der Beschwerdeführer der fehlbare Lenker gewesen sein müsse. Ob das
Telefonat am Tatabend oder einige Tage später stattfand, wie der
Beschwerdeführer moniert, ist nicht entscheidend. Darin liegt auch keine für
den Ausgang des Verfahrens relevante, willkürliche Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz. Schliesslich ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer den
nunmehr erhobenen Einwand, nicht er sondern eine andere ihm bereits damals
bekannte Person sei der fehlbare Fahrzeuglenker, nicht schon nach Ergehen des
Strafbefehls vorgebracht und das ordentliche Rechtsmittelverfahren angestrengt
hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, darf das Revisionsverfahren nicht
dazu missbraucht werden, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen
bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen
(BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; Urteil 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E.
1.1.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall, zumal der
Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - angesichts des im
Administrativverfahren drohenden Entzugs seines Führerscheins auf Probe
augenscheinlich ein erhebliches Interesse daran hat, das im ordentlichen
Verfahren Versäumte in einem Revisionsverfahren nachzuholen. Die Vorinstanz ist
auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers, namentlich jene, wonach die Vorinstanz dem Geständnis des
angeblich fehlbaren Fahrers zu Unrecht nicht Rechnung getragen und damit ihre
Begründungspflicht verletzt habe, braucht nicht eingegangen zu werden.

2. 

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt