Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.341/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_341/2019

Urteil vom 21. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter gewerbsmässiger Betrug, mehrfache gewerbsmässige Geldwäscherei,
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2.
Abteilung, vom 6. August 2018 (4M 16 80 / 81).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 21. April 2016 erkannte das Kriminalgericht des Kantons Luzern
A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen gewerbsmässigen
Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig. In einem Fall sprach es
ihn vom Vorwurf des Betrugs frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon 15 Monate unbedingt zu
vollziehen sind. Für die restlichen 18 Monate gewährte es ihm den bedingten
Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Zudem bestrafte es ihn mit einer
bedingten Geldstrafe von 41 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit
von drei Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsstatthalteramts
Luzern vom 1. September 2008, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30.
Juli 2009 und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte,
Kriens, vom 15. März 2012. Es verzichtete darauf, den A.________ mit Urteil des
Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 30. Januar 2007 gewährten bedingten
Strafvollzug zu widerrufen. Ferner äusserte sich das Kriminalgericht zu den
Beschlagnahmungen und Sicherstellungen, den Zivilforderungen sowie den Kosten-
und Entschädigungsfolgen.

Dagegen führte A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
erklärte Anschlussberufung.

B.

Das Kantonsgericht Luzern stellte am 6. August 2018 fest, dass das
erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher
Urkundenfälschung, des Freispruchs, des Widerrufverfahrens und betreffend
einiger sichergestellten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen ist. Es
verurteilte A.________ wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher
gewerbsmässiger Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen
Erschleichens einer falschen Beurkundung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und fünf Monaten, wovon 12 Monate unbedingt vollziehbar sind.
Für die restlichen 17 Monate gewährte es A.________ den bedingten Vollzug bei
einer Probezeit von drei Jahren. Zudem bestrafte es ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von drei
Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Amtsstatthalteramts Luzern vom 1.
September 2008, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Juli 2009 und
14. Dezember 2016 sowie der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4
Spezialdelikte, Kriens, vom 15. März 2012. Im Weiteren regelte es, wie mit den
Beschlagnahmungen zu verfahren ist, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg
und verlegte die Kosten sowie Entschädigungen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche
Urteil sei im angefochtenen Umfang aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des
versuchten gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen gewerbsmässigen
Geldwäscherei freizusprechen und im Übrigen mit einer angemessenen bedingten
Geldstrafe zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantons Luzern.

D.

Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurden zur
Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung, eingeladen. Beide beantragen
und begründen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in der Replik an
seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen
gewerbsmässiger Geldwäscherei und versuchten gewerbsmässigen Betrugs.
Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der
B.________ AG macht er geltend, es fehle an einer Vortat im Sinne von Art.
305bis StGB. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass aus
schweizerischer Sicht das Verhalten der deutschen Vortäter als versuchter
Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bewerten sei.
Es fehle an einem Betrugsvorsatz, einer arglistigen Täuschung und einer
irrtumsbedingten Vermögensverfügung. Gleiches gelte hinsichtlich der
Internetprojekte "Fahrschulquiz" und "Rotlichtverzeichnis". Weshalb auch
diesbezüglich die Schuldsprüche wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und
gewerbsmässiger Geldwäscherei Bundesrecht verletzten.

1.2.

1.2.1. Im Zusammenhang mit der B.________ AG gelangt die Vorinstanz zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer für drei deutsche Vortäter diverse
Geldwäschereihandlungen vornahm. Hinsichtlich der Vortat erachtet die
Vorinstanz den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt weitgehend als
erstellt. Demnach habe C.________ zwischen dem 31. August und 15. Oktober 2007
nach einem gemeinsamen Plan mit D.________ und E.________ Lock-E-Mails
versandt, die drei Links zu einer sogenannten Sprungbrettseite mit einem Button
mit der Aufschrift "direkt zum Fabrikeinkauf" enthielten. Im unteren Bereich
der Seite, der ohne Hinunterscrollen nicht sichtbar gewesen sei, habe sich mit
kleiner Schrift der Hinweis: "Für den Zugriff auf den Mitgliederbereich zahlen
Sie einmalig EUR 86.--" befunden. Die Aufschrift des Buttons habe den Eindruck
erweckt, es handle sich um eine blosse Weiterleitung und nicht bereits eine
Anmeldung. Auf der geöffneten Seite F.________ sei der Text erschienen: "Vielen
Dank für Ihre Bestätigung" und wieder ein Button mit der Aufschrift "Direkt zum
Fabrikeinkauf". Ein Hinweis auf die Kostenfolge habe sich wiederum nur im nicht
unmittelbar einsehbaren Bereich der Seite befunden. Es sei eine Weiterleitung
zu der Seite erfolgt, auf der sich PDF-Dokumente mit Adressen angeblicher
Fabrikverkäufe befunden hätten. Die Adressaten hätten nach blosser Betätigung
des Buttons auf der Sprungbrettseite automatisch eine Bestätigungs-Mail mit
persönlicher Adresse erhalten, wonach bereits eine Anmeldung erfolgt sei. Den
Adressaten seien Benutzerdaten zugestellt worden, mit denen sie sich hätten
einloggen können. Die Bestätigungs-Mail habe den Hinweis auf die Kostenpflicht
in Höhe von EUR 86.-- und einen bereits erfolgten Vertragsabschluss enthalten.
Dies angeblich durch Ausfüllen einer Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung.
Überdies sei behauptet worden, der Kunde habe die E-Mail-Adresse in einem so
genannten "Double-Opt-In-Verfahren" bestätigt. Habe ein Adressat versucht, den
Vertrag zu widerrufen, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nach den
allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch
nicht möglich sei, da der Dienst bereits genutzt worden sei. Einige Zeit später
sei eine weitere E-Mail mit den vollen Personaldaten des Adressaten und einer
Rechnung über EUR 86.--, zahlbar innert einer Woche, gefolgt. Darin sei
behauptet worden, dass der Adressat sich an einem bestimmten Datum bei
F.________ angemeldet und den Online-Dienst genutzt habe. Sei nicht
fristgerecht bezahlt worden, sei zunächst eine erste Mahnung erfolgt. Um der
Forderung Nachdruck zu verleihen, seien darin die genaue Uhrzeit der
angeblichen Nutzung und die IP-Adresse genannt worden. Sei auch dann nicht
bezahlt worden, hätten die Betroffenen eine letzte Mahnung mit einer
zusätzlichen Mahngebühr von EUR 6.50 erhalten. Neben F.________ hätten
C.________, D.________ und E.________ im gleichen Zeitraum und in gleicher
Weise die Internetseiten G.________, H.________, I.________, J.________ und
K.________ betrieben (Urteil S. 7 f., 34). In Abweichung von der Anklage und
vom Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. August 2009, mit welchem die
Vortäter des Betrugs beziehungsweise der Beihilfe hierzu für schuldig befunden
wurden, nimmt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass die
Kunden wussten, dass sie sich nicht mit ihren Angaben angemeldet haben und sich
somit nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht befunden haben (Urteil S.
45).

In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, das Zustellen einer Rechnung an
sich sei keine Täuschungshandlung. In der nach dem Anklicken des Buttons
"Direkt zum Fabrikeinkauf" verschickten Bestätigungs-E-Mail, welche mit
persönlicher Anrede ausgestaltet gewesen sei, sei jedoch behauptet worden, dass
durch das Ausfüllen einer Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung ein
Vertragsabschluss zustande gekommen sei, sowie, dass der Kunde die
E-Mail-Adresse in einem sogenannten Double-Opt-In-Verfahren bestätigt habe. Die
einige Zeit später folgenden E-Mails, welche Rechnungen und Mahnungen enthalten
hätten, seien mit den vollen Personaldaten des Adressaten sowie der genauen
Uhrzeit der angeblichen Nutzung und der IP-Adresse des Kunden versehen gewesen.
Auch sei die Täuschung arglistig gewesen. Im Fall der versandten Spam-Mails sei
die Registrierung als Nutzer bereits durch das Anklicken des vermeintlichen
Weiterleitungsbuttons ausgelöst worden. Darauf seien die Bestätigungs-E-Mails
und die Rechnungsstellung gefolgt, die bei den Nutzern den Eindruck erzeugen
sollten, sie hätten mit ihren Eingaben die Anmeldemaske ausgefüllt und mittels
Anklicken des "Abschickbuttons" einen Vertrag abgeschlossen. Die Rechnungen
könne man als einfache Lüge bezeichnen, die nach der Rechtsprechung nur unter
weiteren Bedingungen als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. Indessen
hätten die Täter bereits mit den technischen Vorgängen in den Spams und auf den
Internetseiten manipulativ agiert. Die Rechnungen und Mahnungen hätten darauf
Bezug genommen. Das manipulative Vorgehen der Täter habe bei den Geschädigten
zumindest eine Unsicherheit erzeugt, da diese nicht gewusst hätten, woher den
Rechnungsstellern ihre persönlichen Daten inklusive E-Mail-Adresse bekannt
gewesen seien. Damit sei Arglist gegeben. Da zu Gunsten des Beschwerdeführers
anzunehmen sei, dass die Nutzer letztlich nicht irrtümlich, sondern auf Druck
hin bezahlt hätten, liege jedoch kein vollendeter Betrug vor, sondern müsse von
einem Betrugsversuch ausgegangen werden. Selbst wenn zu Gunsten des
Beschwerdeführers angenommen werde, die Rechnungen seien infolge des
aufgebauten Drucks (Mahnungen, steigende Mahngebühren, Androhung der Betreibung
oder Übergabe an Inkassobüros und Anwälte) bezahlt worden, liege der
ursprüngliche Grund für die Bezahlung in der versuchten Täuschung. Die Vortat
der Geldwäscherei müsse in der Regel mindestens in ein strafrechtlich
relevantes Ausführungsstadium gelangt sein und die Schwelle zum
tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Versuch nach Art. 22 StGB überschritten
haben. Geldwäscherei sei in ihrem Unrechtsgehalt eine Verwertungs- oder Nachtat
und bedinge zwingend ein Einziehungsobjekt. Die Vortat müsse deshalb soweit
abgeschlossen sein, dass dadurch (direkt oder indirekt) Vermögenswerte erzielt
worden seien. Vermögenswerte, die aus einem Rechtsgeschäft stammten, das
mittels Korruption abgeschlossen worden sei, rührten aus einem Verbrechen her,
wenn die Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
ständen. Sie bräuchten dabei nicht notwendigerweise die direkte oder
unmittelbare Folge der Straftat zu sein. In einem solchen Fall könnten diese
Vermögenswerte Gegenstand des Tatbestands der Geldwäscherei sein (BGE 137 IV 79
E. 3). Damit stehe fest, dass es nicht darauf ankomme, dass die Geschädigten
die Vermögensverfügung nicht irrtümlich vorgenommen hätten, solange ihre
Bezahlung indirekt vom versuchten Betrug herrührte. Die Vorinstanz gelangt zum
Schluss, dass die Handlungen der deutschen Täter als versuchter Betrug im Sinne
von Art. 22 i.V.m. Art. 146 StGB und mithin als Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2
StGB zu qualifizieren seien, womit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB
vorliege (Urteil S. 43 ff.). Im Weiteren erklärt sie den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Internetgeschäft Fabrikeinkauf der gewerbsmässigen
Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB für schuldig (Urteil
S. 47 ff.).

1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt auch hinsichtlich
der Internetprojekte "Fahrschulquiz" und "Rotlichtverzeichnis" weitgehend als
erstellt. Demnach hätten C.________, L.________ und der Beschwerdeführer
beschlossen, die Internetgeschäfte trotz laufendem Strafverfahren in
Deutschland fortzuführen, nachdem sich die drei deutschen Täter getrennt
hatten. In technisch gleich aufgebauter Weise wie das Internetgeschäft
"Fabrikeinkauf" seien von Ende Dezember 2007 bis Ende Februar 2008 das
Internetprojekt "Fahrschulquiz" und ab der Woche des 26. Februar 2008 das
Internetprojekt "Rotlichtverzeichnis" betrieben worden. Allerdings sei das
Versenden der personalisierten Bestätigungs-E-Mails und in der Folge der
Rechnungen und Mahnungen bereits durch das Anklicken des Links im Lock-E-Mail
ausgelöst worden. Ausserdem seien die Geschädigten - insbesondere beim
Fahrschulquiz - auch über Links in der Werbung im Internet, z.B. auf der
Startseite von Bluewin oder über Google, ohne Hinweis auf die Kostenpflicht,
angeworben worden. Zur Abwicklung des Internetgeschäfts Fahrschulquiz seien die
M.________ AG und für das Internetgeschäft Rotlichtverzeichnis die N.________
AG eingesetzt worden. Diese seien nach aussen hin als selbstständige
Gesellschaften in Erscheinung getreten, welche der Beschwerdeführer, L.________
und O.________ verwaltet hätten. Gemäss dem gemeinsamen Plan sei einzig
O.________ nach aussen aufgetreten. Er sei treuhänderisch als einziger und
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften
eingesetzt worden und habe als Schutzschild für den Beschwerdeführer,
L.________ und C.________ gedient. O.________ habe möglichst viele Bankkonten
für die Gesellschaften eröffnen müssen, um laufend die Einnahmen aus den beiden
Internetgeschäften durch Barabhebungen von einer behördlichen Beschlagnahme zu
schützen. Insgesamt hätten der Beschwerdeführer, L.________ und O.________ Fr.
177'287.-- gewaschen. Des Weiteren hätten die drei sicherstellen müssen, dass
die Korrespondenz aus den Internetgeschäften entgegengenommen und nicht an die
Absender zurückgeschickt worden sei. Die eingehende Post hätten sie gesammelt
und sie auf Anweisung von C.________ weggeworfen (Urteil S. 8 ff., 53 ff.).
Auch in diesem Sachverhaltskomplex geht die Vorinstanz in Abweichung des
angeklagten Sachverhalts zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die
Geschädigten sich letztlich nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht
befanden und bei Erhalt der Rechnungen oder Mahnungen trotzdem eine Zahlung
leisteten (Urteil S. 60 f.).

In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz auch bei diesem Sachverhalt von
Arglist im Sinne von Art. 146 StGB aus. Sie erwägt, ob die Täuschung arglistig
sei, hänge nicht davon ab, ob sie gelinge. Aus dem Umstand, dass das Opfer der
Täuschung nicht erliege, lasse sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise
nicht arglistig. Wesentlich sei, ob die Täuschung in einer hypothetischen
Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung
stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar
erscheine. Die Rechnungen und Mahnungen könne man zwar als einfache Lüge
bezeichnen, die nach der Rechtsprechung nur unter weiteren Bedingungen als
arglistige Täuschung zu qualifizieren seien. Indessen hätten die Täter wie
aufgezeigt bereits mit den technischen Vorgängen in den Spam-Mails und auf den
Internetseiten beziehungsweise der geschalteten Werbung manipulativ agiert. Die
Rechnungen und Mahnungen hätten darauf Bezug genommen. Im Zusammenhang mit den
technischen Abläufen seien in einer Gesamtbetrachtung die täuschenden
Äusserungen in den Rechnungen als betrügerische Machenschaften anzusehen. Damit
sei auch Arglist gegeben. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen
des erstinstanzlichen Gerichts. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und
gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig zu sprechen sei (Urteil S. 60 ff.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder
die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung
wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute
behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat
unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie
die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw.
das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der
Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1 S. 341; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326; je
mit Hinweisen). Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch
sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein
Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der
geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten
Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S.
132; 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff.). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt
aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der
Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis,
dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a
S. 261).

Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und
diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Die
Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit
auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz
dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungsrecht auszuüben
(BGE 136 IV 179 E. 2.3.4 S. 186; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Ob die im Ausland
begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach
schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa S. 261). Dabei gilt das Prinzip
der abstrakten doppelten Strafbarkeit. Abstrakt beidseitig strafbar ist die
Vortat, wenn sie - unter Verzicht auf die unmittelbare Verletzung
schweizerischer Interessen - die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem
Recht strafbaren Verbrechenstatbestandes aufweist. Mit anderen Worten reicht es
aus, wenn die Gesetzgebung der beiden Länder für den jeweiligen Fall ähnliche
Strafbestimmungen enthalten (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 S. 180 f. und E. 2.3.6 S.
187; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle
Organisationen, Bd. II, 2018, N. 314 zu Art. 305bis StGB). Weitere
Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist, dass die Vortat
im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist, zumal die Einziehung
eines Vermögenswerts nicht vereitelt werden kann, wenn ein entsprechender
Anspruch nicht mehr besteht (BGE 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262 f.). Nicht
erforderlich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht
des Begehungsorts (zum Ganzen: BGE 145 IV 335 E. 3 S. 341 f. mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der
Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass
der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu
veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten
des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die
arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
vorgenommene Täuschung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.1 f.
S. 78 ff.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE
144 IV 52; je mit Hinweisen).

Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache
falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer
von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Täuschung ist nicht arglistig,
wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des
Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders
schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls
vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt.
Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem
Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende
Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der
Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154
f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 21 ff.; je mit Hinweisen).
Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt oder
nicht. So lässt sich aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht
erliegt, nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist
vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter
entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21),
d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur
Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert
durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 mit Hinweisen; Urteile
6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 2.4; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E.
3.4; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3).

Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum
hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich
selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines
Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E.
3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs.
2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver
Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt.

1.3.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu
begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter
muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen
eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver
Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit
Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Im Zusammenhang mit der B.________ AG argumentiert der Beschwerdeführer
zunächst, es fehle an der Unmittelbarkeit zwischen Irrtum und Täuschung. Darauf
ist nicht weiter einzugehen. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die
Kunden nicht in einem Irrtum über die Zahlungspflicht befunden hätten, als sie
bezahlten (Urteil S. 45).

Da die Täuschung nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gelang und die
Kunden einzig aufgrund der erzeugten Drucksituation zahlten, ist in einer
hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem von den Vortätern entworfenen
Tatplan Arglist objektiv erfüllt war. Das Vorgehen der deutschen Vortäter zeugt
von einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit. Sie versandten zunächst
Lock-E-Mails mit Links auf eine Sprungbrettseite. Nachdem ein Kunde den
vermeintlichen Weiterleitungsbutton "Direkt zum Fabrikeinkauf" anklickte,
erhielt er eine Bestätigungs-E-Mail mit persönlicher Anrede, in der behauptet
wurde, dass durch das Ausfüllen einer Anmeldemaske und Absenden der Anmeldung
ein Vertrag abgeschlossen worden sei, und dass der Kunde die E-Mail-Adresse
bestätigt habe. Wollte ein Kunde den Vertrag widerrufen, wurde ihm mitgeteilt,
dass dies nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich sei, da er den Dienst bereits genutzt
habe. Es folgten Rechnungen und Mahnungen, die mit den Personendaten des
Adressaten und der genauen Uhrzeit der angeblichen Nutzung sowie der IP-Adresse
des Kunden versehen waren. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, waren die
Rechnungen und Mahnungen integrierter Bestandteil des Plans der Vortäter
(Beschwerde S. 9). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese bereits mit den
technischen Vorgängen in den Lock-E-Mails und auf den Internetseiten
manipulativ agierten. Die Rechnungen und Mahnungen nahmen darauf Bezug und
dienten dazu, die durch den vermeintlichen Vertragsabschluss entstandene
Forderung durchzusetzen. Es stellt sich die Frage, ob den Kunden nicht hätte
bewusst sein müssen, dass sie sich entgegen der Information in der
Bestätigungs-E-Mail nicht durch Eingabe ihrer persönlichen Daten in einer
Anmeldemaske registriert hatten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die
Vortäter mit den Rechnungen und Mahnungen den Eindruck untermauerten, dass sich
die Kunden tatsächlich selbst angemeldet hatten, indem sie darin Personendaten,
Anmelde- und Nutzungsdatum, Uhrzeit und IP-Adresse nannten. Da den Kunden nicht
bekannt war, dass die Vortäter bereits vor Absenden der Lock-E-Mails über ihre
persönlichen Daten verfügten, mussten sie annehmen, dass sie diese tatsächlich
irgendwo eingegeben hatten. Schliesslich war es den Kunden nicht möglich, die
falschen Behauptungen zu den Anmeldeformalitäten zu überprüfen, da die über die
Sprungbrettseiten erreichten Webseiten anders gestaltet waren, als jene die
über den Internetbrowser aufgerufen werden konnten. Insgesamt haben die
Vortäter ein aufwändiges und raffiniertes Konzept erarbeitet, indem jeder
Schritt auf den anderen abgestimmt war und dazu diente, die Kunden glauben zu
machen, sie hätten sich verbindlich sowie kostenpflichtig für einen bestimmten
Dienst angemeldet. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist
zu verneinen.

Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die
Vorinstanz treffe keine tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite der
Vortäter. Folglich sei davon auszugehen, dass die Rechnungsstellung und die
darauf basierenden späteren Mahnungen integrierter Bestandteil des Plans der
Vortäter gewesen seien. Dementsprechend habe ihr Vorsatz auch den Umstand
umfasst, dass die Kunden im Wissen bezahlten, dass kein wirksamer Vertrag
zustande gekommen sei, sondern sie dies vielmehr taten, weil mittels
Rechnungsstellung und Mahnungen eine gewisse unangenehme Drucksituation
aufgebaut worden sei, der sie sich durch die Bezahlung entzogen. Es fehle
folglich am Betrugsvorsatz der Vortäter. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz
selbst keine tatsächlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand macht.
Dies dürfte damit zu erklären sein, dass der Beschwerdeführer diesen erstmals
vor Bundesgericht in Frage stellt. Jedoch verweist die Vorinstanz auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts (Urteil S. 34). Dieses erwog, die
deutschen Vortäter hätten offensichtlich mit Wissen und Willen und in der
Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Hierzu könne auf die
Ausführungen im Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. August 2009 verwiesen
werden (Urteil Kriminialgericht S. 62). Das Landgericht hielt hinsichtlich der
Hauptvortäter fest, diese hätten vorsätzlich gehandelt. Sie hätten gewusst,
dass es die von ihnen in der Bestätigungs-E-Mail dargestellten
Anmeldemodalitäten tatsächlich nicht gegeben habe. Weiter hätten sie gewusst,
dass ihre Behauptung geeignet gewesen sei, bei den Adressaten eine
entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen und diese so zu der Überweisung des
eingeforderten Geldbetrages zu veranlassen. Darauf sei es ihnen gerade
angekommen. Ihnen sei darüber hinaus auch bekannt gewesen, dass die von ihnen
angebotene Adressenliste und die Tipps keine gleichwertige Gegenleistung
dargestellt hätten. Die Einzelheiten des Ablaufs der Spam-Mail-Kampagne habe
auf einem gemeinsamen Tatplan beruht (kantonale Akten, act. 17.008.0070). Indem
die Vorinstanz auf die Ausführungen des Kriminalgerichts hinweist, welches
seinerseits auf die Erwägungen des Landgerichts verweist, macht sich die
Vorinstanz die Feststellungen des Landgerichts zu eigen. Damit ist erstellt,
dass die Hauptvortäter mit ihren Machenschaften die Adressaten täuschen und zu
einer Vermögensdisposition veranlassen wollten. Die Rüge des Beschwerdeführers
ist auch in diesem Punkt unbegründet.

Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss
gelangt, das Verhalten der deutschen Vortäter sei aus schweizerischer Sicht als
versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu
bewerten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der
ursprüngliche Grund für die Bezahlung durch die Kunden liege in der versuchten
Täuschung und damit im versuchten Betrug. Beim Tatbestand der Geldwäscherei ist
nicht in jedem Fall zwingend, dass die Vortat im dogmatischen Sinne vollendet
beziehungsweise beendet ist. Massgebend ist einzig, dass die Vortat im
Einzelfall zumindest in eine tatbestandsmässige und rechtswidrige
Verwirklichungsphase eingetreten und faktisch abgeschlossen ist. Rührt der
Vermögenswert etwa aus einem faktisch abgeschlossenen Versuch her, muss dies
genügen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 290 zu Art. 305bis StGB). Dies ist
vorliegend der Fall, womit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB vorliegt.

1.4.2. Hinsichtlich der Internetprojekte "Fahrschulquiz" und
"Rotlichtverzeichnis" bringt der Beschwerdeführer grundsätzlich die gleiche
Kritik vor, wie bereits im Zusammenhang mit der B.________ AG. Hinsichtlich der
Rüge, es fehle objektiv an einer arglistigen Täuschung und an einer
irrtumsbedingten Vermögensverfügung kann auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden (E. 1.4.1). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer wiederum
geltend, die Vorinstanz treffe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei sich
bewusst gewesen oder habe zumindest in Kauf genommen, dass bei den neuen
Internetprojekten die Internetnutzer und Empfänger der Lock-E-Mails mit Hilfe
von technischen Manipulationen über einen Vertragsabschluss mit Kostenpflicht
getäuscht wurden und diese Täuschung mitursächlich für die geleisteten
Zahlungen gewesen seien (Urteil S. 60; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S.
74). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer des
versuchten gewerbsmässigen Betrugs für schuldig befindet. Damit liegt wiederum
eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB vor. Da der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei
keine eigenständigen Rügen erhebt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht
als ermessensfehlerhaft. Bei der Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe
berücksichtige die Vorinstanz wesentliche Aspekte (Opfermitverantwortung) nicht
und andere Aspekte (Undurchschaubarkeit des Betrugssystems, untergeordnete
Rolle, wenige eigentliche Tatbeiträge, Eventualvorsatz) widersprüchlich und
damit unvertretbar falsch. Bei richtiger Ausübung des Ermessens hätte die
Vorinstanz das Verschulden innerhalb des Strafrahmens des gewerbsmässigen
Betrugs als "leicht" bezeichnen müssen. Im Rahmen der Täterkomponente
berücksichtige die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
wenig. Sie hätte die Gesamtstrafe um mindestens einen Drittel reduzieren
müssen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, Ausgangspunkt für die Bestimmung der
(hypothetischen) Gesamtstrafe bilde als schwerste Straftat der versuchte
gewerbsmässige Betrug. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers habe darin
bestanden, Konten für die Bezahlung der Benutzungsgebühr bereitzustellen
beziehungsweise dafür zu sorgen, dass solche zur Verfügung gestanden hätten. Er
habe damit das systematische Hintergehen der Internetnutzer unterstützt, die
aufgrund eines nicht durchschaubaren technischen Systems sich unabsichtlich für
eine wertlose Leistung gebührenpflichtig gemacht hätten. Der Deliktsbetrag
belaufe sich auf rund Fr. 270'000.--. Die einzelnen Internetnutzer hätten
indessen keinen grossen Schaden erlitten, was das Verschulden etwas mildere.
Dank des ausgeklügelt eingerichteten technischen Systems hätten viele
Internetnutzer angesprochen werden können, die auf die unverfänglichen Links
ohne Hinweis auf eine Kostenpflicht in den Memberbereich weitergeleitet worden
seien. Dieses System sei raffiniert und für den Benutzer nicht durchschaubar
gewesen. Die Vorgehensweise müsse als skrupellos und hinterhältig bezeichnet
werden. Die diesbezügliche Deliktstätigkeit habe sich über etwas mehr als vier
Monate erstreckt und sei intensiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine eher
untergeordnete Rolle eingenommen. Gesamthaft sei das objektive Verschulden als
mittelschwer einzustufen. Der Beweggrund sei finanzieller Natur und die
kriminelle Energie des Beschwerdeführers sei beträchtlich gewesen. Dieser habe
das technische System nicht ausführlich gekannt. Er habe leichtfertig in Kauf
genommen, mit seiner Beteiligung an den neuen Internetseiten strafbare
Handlungen zu begehen. Es könne ihm Eventualvorsatz zugebilligt werden. Auch
das subjektive Verschulden sei als mittelschwer zu bewerten. Im Ergebnis sei
hinsichtlich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs von einem mittleren
Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass die Tat im Versuchsstadium
stehen geblieben sei, sei eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe
festzusetzen.

Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz in der Folge für die mit dem
versuchten gewerbsmässigen Betrug einhergehende gewerbsmässige Geldwäscherei um
zwei Monate, für die gewerbsmässige Geldwäscherei im Zusammenhang mit der
deutschen Vortat um sechs Monate und für die Falschbeurkundungen und die
Erschleichung falscher Beurkundungen um drei Monate.

Hinsichtlich der Täterkomponente verweist die Vorinstanz grundsätzlich auf die
Ausführungen des Kriminalgerichts. Sie berücksichtigt zudem, dass der
Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 wegen Betrugs verurteilt wurde, was sich
negativ auf die Täterkomponente auswirke und eine Strafmilderung nach Art. 48
lit. e StGB als nicht angezeigt erscheinen lasse. Demgegenüber berücksichtigt
sie die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschwerdeführers und gelangt zum
Schluss, die strafmindernden Faktoren würden leicht überwiegen. Sie reduziert
die Einsatzstrafe um vier Monate und setzt die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre
sowie fünf Monate fest. Zudem spricht sie eine Geldstrafe von 128 Tagessätzen
zu Fr. 250.-- als Zusatzstrafe zu mehreren Urteilen aus (Urteil S. 67 ff.).

2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach
der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217
E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem
Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

2.4.

2.4.1. Im Zusammenhang mit der Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe für
den versuchten gewerbsmässigen Betrug macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits festhalte, das
(Internet-) System sei raffiniert und für den Benutzer nicht durchschaubar
gewesen, und andererseits als erstellt erachte, die Benutzer hätten aufgrund
einer Drucksituation und nicht wegen einer Täuschung gezahlt. Die
vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Zwar mag zutreffen, dass
die Benutzer der Täuschung nicht erlagen, dies ändert jedoch nach dem Gesagten
(vgl. E. 1.4.1) nichts daran, dass das System raffiniert war und die
Vorgehensweise als skrupellos sowie hinterhältig bezeichnet werden darf (vgl.
Urteil S. 67 f.).

Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz beziehe das Mitverschulden der
Betroffenen nicht in ihre Würdigung ein, verfängt nicht. Die Vorinstanz
ermittelt das Verschulden zutreffend zunächst für das vollendete Delikt und
berücksichtigt anschliessend, dass die Tat im Versuchsstadium stehen geblieben
is t (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; HANS MATHYS, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 110 N. 299). D amit bezieht sie den Umstand,
dass die Betroffenen aufgrund der Drucksituation zahlten, in ihre Überlegungen
ein.

Auch ist es nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz erwägt, der
Beschwerdeführer habe eine eher untergeordnete Rolle eingenommen, sein
objektives Verschulden jedoch insgesamt als mittelschwer einstuft. In ihre
Gesamtwertung bezieht sie neben den bereits thematisierten Punkten zusätzlich
ein, dass die deliktische Tätigkeit intensiv gewesen sei und der
Beschwerdeführer sowie C.________ im Hintergrund geblieben seien und die
heikelsten Arbeiten, bei denen sie am ehesten hätten entdeckt werden können,
durch O.________ hätten ausführen lassen (Urteil S. 68). Dies ist nicht zu
beanstanden.

Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens bringt der Beschwerdeführer zunächst
zutreffend vor, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, seine kriminelle Energie
sei beträchtlich, bei der Strafzumessung nicht näher begründet. Jedoch führt
sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass seine Rolle darin bestanden
habe, die sich selbst schädigende Vermögensdisposition der Nutzer der
Internetprojekte zu ermöglichen. Er habe Bankkonten für die Bezahlung der
Rechnungen verfügbar gemacht, wobei er diese nicht selbst eröffnet, sondern
dies O.________, den er angewiesen sowie angeleitet habe, habe übernehmen
lassen. Um möglichst wenig Spuren zu hinterlassen und bei den Banken sowie dem
Finanzamt keinen Verdacht zu erregen, seien die Bankbeziehungen dauernd
gewechselt worden. Damit habe der Beschwerdeführer die Zahlungsabwicklung in
der Weise erleichtert, dass die Geschädigten nicht erkennen konnten, wer hinter
den betrügerischen Internetgeschäften steckt. Indem der Beschwerdeführer
faktisch das Inkasso betrieben habe, habe er die von C.________ vorgenommenen
täuschenden Manipulationen ergänzt und habe wesentlich an der konkreten
Ausführung der betrügerischen Tätigkeit mitgewirkt (Urteil S. 62). Angesichts
dieser Feststellungen kann entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht
gesagt werden, sein Tatbeitrag habe "nur die (Mit-) Verantwortung für die
Einrichtung von vier Konten" umfasst. Schliesslich überschreitet die Vorinstanz
ihr Ermessen noch nicht, wenn sie das subjektive Tatverschulden trotz
Eventualvorsatz des Beschwerdeführers als mittelschwer bewertet.

Insgesamt ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung, dass die Tat im
Versuchsstadium stehen geblieben ist, auf 22 Monate festsetzt.

2.4.2. Während der Beschwerdeführer die Bemessung des Verschuldens für die
weiteren Delikte nicht kritisiert, rügt er hinsichtlich der Täterkomponente,
aufgrund der relativ langsamen Verfahrensführung sei das Beschleunigungsgebot
offensichtlich verletzt, was die Vorinstanz nur ungenügend berücksichtige.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht von einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. Sie thematisiert dieses nicht. Jedoch
berücksichtigt sie die lange Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB. Auf
die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, das
Beschleunigungsgebot sei verletzt, ist nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1
und Art. 99 BGG). Im Übrigen trägt die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer
hinreichend Rechnung. Sie verweist in ihren Erwägungen zur Täterkomponente
zunächst auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses gelang
aufgrund der Strafregistereinträge, mangels Geständnis, Reue, Wohlverhaltens
und besonderer Strafempfindlichkeit sowie angesichts der langen Verfahrensdauer
und des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich nach der
Untersuchungshaft wieder vollkommen in die Arbeitswelt zu integrieren, zum
Schluss, dass sich die positiven und negativen Täterkomponenten die Waage
hielten (Urteil Kriminalgericht S. 89 f.). Die Vorinstanz berücksichtigt
ergänzend, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zug am 14.
Dezember 2016 wegen Betrugs verurteilt wurde, was sich auf die Täterkomponente
negativ auswirke und zur Folge habe, dass eine Strafmilderung nach Art. 48 lit.
e StGB nicht angezeigt sei. Hingegen gewichtet die Vorinstanz die lange
Verfahrensdauer stärker zu Gunsten des Beschwerdeführers als die erste Instanz
(Urteil S. 69). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers beträgt die
Strafreduktion der Vorinstanz nicht lediglich 12%. Aus ihren Erwägungen ergibt
sich, dass die Vorinstanz einige Täterkomponenten negativ, sprich straferhöhend
gewichtet. Hingegen führen einzig die Reintegration in die Arbeitswelt und die
lange Verfahrensdauer zu einer Strafminderung. Wenn also die Vorinstanz die
strafmindernden Faktoren als leicht überwiegend bezeichnet und die Strafe um
vier Monate reduziert, beträgt die Reduktion der Strafe für die lange
Verfahrensdauer mehr als vier Monate beziehungsweise 12%, da damit noch die
negativen Täterkomponenten aufgewogen werden.

2.4.3. Insgesamt hält sich die festgesetzte Strafe noch im Rahmen des
sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres