Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.334/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-01-2020-6B_334-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:2013 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_334/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian T. Suffert,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. M.________,

3. N.________,

4. O.________,

5. P.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Küng,

6. Q.________,

7. R.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jäggi,

8. S.________,

9. T.________,

beide vertreten durch Herren Dr. Michael Werder und Philipp Brunner
Rechtsanwälte,

10. U.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wohlfarth,

11. V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einziehung; Ersatzforderung;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 24. Januar 2019 (SB170276-O/U/cw).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Zürich sprach D.________ am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB), der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und der
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig und
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ^1 /2 Jahren. Es verpflichtete
ihn, zahlreichen Privatklägern Schadenersatzzahlungen zu leisten. C.A.________,
A.A.________ und B.A.________ verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte,
dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen,
widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.-- (C.A.________), Fr.
685'000.-- (A.A.________) bzw. Fr. 30'000.-- (B.A.________) zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 27-29). Es wies die Kasse des Bezirksgerichts Zürich an, die
Erträge der Ersatzforderungen von C.A.________, A.A.________ und B.A.________
anteilsmässig auf neun von D.________ im Strafverfahren zu entschädigende
Privatkläger zu verteilen (Dispositiv-Ziff. 30). Die Beschlagnahme der
Barschaften von C.A.________ von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und
Fr. 24.75 erhielt es bis zur Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 150'000.--
aufrecht (Dispositiv-Ziff. 27). Auf das Entschädigungsbegehren von
C.A.________, A.A.________ und B.A.________ trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff.
40). C.A.________, A.A.________ und B.A.________ erhoben gegen die
Ersatzforderungen sowie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme Berufung. 

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf
die Berufung nicht ein, weil C.A.________, A.A.________ und B.A.________ der
ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 auferlegten Pflicht zur
Leistung von Prozesskautionen von Fr. 20'000.-- (C.A.________), Fr. 42'000.--
(A.A.________) und Fr. 7'000.-- (B.A.________) auch innert erstreckter Frist
nicht nachkamen. Das Bundesgericht hiess die von C.A.________, A.A.________ und
B.A.________ gegen den Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde am 17.
Januar 2018 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (Urteil 6B_1356/2017, teilweise publ. in: BGE 144 IV 17).

C.

Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die
Berufung von C.A.________, A.A.________ und B.A.________ teilweise gut, indem
es die von ihnen zu bezahlenden Ersatzforderungen auf Fr. 26'000.--
(C.A.________), Fr. 82'000.-- (A.A.________) bzw. Fr. 5'000.-- (B.A.________)
reduzierte. Es wies die Kasse des Bezirksgerichts Zürich an, die Erträge der
Ersatzforderungen von C.A.________, A.A.________ und B.A.________ anteilsmässig
auf zehn von D.________ im Strafverfahren zu entschädigende Privatkläger
(Beschwerdegegner 2-11) zu verteilen. Das Gesuch von C.A.________ um Herausgabe
der beschlagnahmten Vermögenswerte wies es ab.

D.

C.A.________, A.A.________ und B.A.________ beantragen mit Beschwerde in
Strafsachen, das Urteil vom 24. Januar 2019 sei bezüglich der ihnen auferlegten
Ersatzforderungen sowie der Beschlagnahme inkl. Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und es seien ihnen die Barschaften von Fr.
10'050.55, EUR 9'350.--, SGD 1'696.-- und AED 100.-- herauszugeben.

E.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Die Beschwerdegegner 6, 7 und 11 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die
übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführer
fallen nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich erwähnten
Beschwerdeberechtigten. Da sie von der Vorinstanz zur Bezahlung von
Ersatzforderungen verpflichtet wurden, haben sie dennoch ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie sind
nach der Rechtsprechung daher zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen
legitimiert (BGE 143 IV 85 E. 1.3 S. 87 f.; 133 IV 278 E. 1.3 S. 282 f. mit
Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochenen
Ersatzforderungen.

2.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, die Zahlungen des Beschuldigten seien
nicht direkt an einzelne Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer geflossen,
sondern auf Konti von verschiedenen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien, welche den
Beschwerdeführern zuzuordnen gewesen seien. Erst die Anwälte bzw. Kanzleien
hätten hernach - teilweise auf schriftliche Anweisung der Beschwerdeführerin 1
- Zahlungen zugunsten der einzelnen Beschwerdeführer ausgeführt. Die
Beschwerdeführer seien daher als Einheit zu betrachten, zumal sie selber nicht
unterscheiden würden, wer welche Überweisungen getätigt haben solle
(angefochtenes Urteil E. 6.1 S. 34).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, in der Zeit vom 8. April 2009 bis zum 20. Mai 2009
seien (teilweise umgerechnet) rund Fr. 650'000.-- ab den Konti der E.________
AG bei der Bank F.________ AG an die Anwaltskanzlei G.________ geflossen,
welche die Gelder in der Folge an die Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Die
Konti der E.________ AG bei der Bank F.________ AG seien aus Kundengeldern
gespiesen worden, welche der Beschuldigte veruntreut habe. Insgesamt seien Fr.
3'742'066.-- veruntreute Kundengelder auf diese Konti geflossen. Bezüglich der
übrigen Zuflüsse von Fr. 17'218'694.-- lasse sich kein Deliktszusammenhang
erstellen. Die Zahlungen an die Anwaltskanzlei G.________ in der Höhe von
insgesamt Fr. 650'000.-- hätten daher zu lediglich rund 17 % aus deliktischen
Geldern bestanden, weshalb die vom Bezirksgericht für die Bemessung der
Ersatzforderungen berechneten Beträge auf Fr. 22'100.-- (Beschwerdeführer 3),
Fr. 82'875.-- (Beschwerdeführerin 1) und Fr. 5'525.-- (Beschwerdeführer 2) zu
reduzieren seien (angefochtenes Urteil E. 6.2.1 S. 35-50).

Weiter habe der Beschuldigte im Jahre 2007 für Fr. 1,1 Mio. eine 3 ^1 /2
-Zimmer-Wohnung in Zumikon gekauft, welche er durch Hypothekardarlehen und
Eigenkapital im Betrag von Fr. 200'000.-- (18 % des Kaufpreises) finanziert
habe. Das Eigenkapital sei von deliktischer Herkunft gewesen, da es von den
F.________-Konti der E.________ AG gestammt habe. Mit Mietvertrag vom 12.
Oktober 2010 habe der Beschuldigte besagte Wohnung per 1. November 2010 auf
eine feste Mietdauer von 20 Jahren zu einem jährlichen Mietzins von Fr.
24'000.-- an den Beschwerdeführer 3 vermietet. Der Beschuldigte habe vom
Beschwerdeführer 3 jedoch nie Wertpapiere oder Geld erhalten. Der Mietzins bzw.
die Sicherheit für den Mietzins sei vielmehr mit einer alten Forderung des
Beschwerdeführers 2 in der Höhe von mehreren Millionen verrechnet worden. Das
Bezirksgericht habe den aus deliktischen Mitteln stammenden Vermögensvorteil,
welchen der Beschwerdeführer 3 dadurch über die Dauer von sechs Jahren (vom
Mietbeginn am 1. November 2010 bis zur Versteigerung der Liegenschaft am 26.
Oktober 2016) erfahren habe, auf abgerundet Fr. 25'000.-- beziffert, was 18 %
(deliktischer Anteil) des Mietzinses von Fr. 144'000.-- entspreche. Da der
Deliktszusammenhang der Gelder auf den F.________-Konti der E.________ AG nur
zu 17 % erstellt sei, sei der Wohnungskauf durch den Beschuldigten indes nur zu
3 % mit deliktischen Geldern finanziert worden (17 % von Fr. 200'000.--), was
einen einziehbaren Vermögensvorteil von abgerundet Fr. 4'300.-- (3 % der
Mieteinnahmen von Fr. 144'000.--) ergebe. Dieser Betrag sei zur Bemessung der
Ersatzforderung heranzuziehen, weshalb der Beschwerdeführer 3 vom Beschuldigten
insgesamt Fr. 26'400.-- (Fr. 22'100.-- + Fr. 4'300.--) erhalten habe
(angefochtenes Urteil E. 6.2.3 S. 51 f.). 

2.3. In einem zweiten Schritt prüft die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführer für
die Vermögenswerte deliktischer Herkunft gleichwertige Gegenleistungen erbracht
haben.

Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte zur Begründung der Gegenleistung im
kantonalen Verfahren vor, die Beschwerdeführer hätten Rechtsanwalt Dr.
H.________ ab dem Jahre 2006 im Sinne eines Hinterlegungsvertrages
Vermögenswerte anvertraut, was durch eine Bestätigung von Dr. H.________ belegt
sei und worauf auch eine Depotanzeige der Bank I.________ an Rechtsanwalt Dr.
H.________ betreffend die Beschwerdeführerin 1 hinweise. Dr. H.________ hätte
den Beschwerdeführern das hinterlegte Geld jederzeit herausgeben müssen. Im
Herbst 2010 habe er den Beschwerdeführern Schuldanerkennungen des diesen bisher
völlig unbekannten Beschuldigten zur "Schadensgutmachung" übergeben. Ausserdem
habe er den Beschwerdeführern einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein
jahrzentelanges Mietrecht für die Wohnung in Zumikon übergeben, wobei die nicht
herausgegebenen Vermögenswerte als (Mietzins-) S icherheit bei einer Bank auf
den Namen des Beschwerdeführers 3 hätten hinterlegt werden sollen.

Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid vor, die
Hintergründe des von ihnen geltend gemachten Hinterlegungsvertrages blieben im
Dunklen. Ihr Vertreter würde dazu keine Angaben machen und auch den von diesem
eingereichten Unterlagen lasse sich hierzu nichts entnehmen. Bemerkenswert sei,
dass der Vertreter der Beschwerdeführer selber nicht geltend mache, die
Beschwerdeführer hätten eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, sondern
ausführen würden, sie hätten einen Anspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr.
H.________. Unklar sei, aus welchem Grund die Gelder an Dr. H.________
geflossen sein sollen. Das Bezirksgericht sei gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten mit überzeugenden Argumenten davon ausgegangen, dass dieser vom
Beschwerdefüh-rer 2 im Jahre 2006 mehrere Millionen Franken in Form von
Wertpapieren (u.a. sog. Zero-Bonds bzw. Nullkuponanleihen der J.________)
"erhalten" habe. Aktenkundige Transaktionen (wiederholter Verkauf von physisch
vorhandenen Zero-Bonds der J.________ mit dem gleichen Ausstellungsdatum und
derselben Laufzeit, wie sie der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 1997 bis 2000
in Österreich erworben habe) würden diese Annahme stützen. Weiter liessen sich
den Akten - insbesondere der Geldfluss-Tabelle - keinerlei Hinweise auf
anderweitige Überweisungen von Vermögenswerten des Beschwerdeführers 2 an den
Beschuldigten entnehmen (angefochtenes Urteil S. 53 f.; erstinstanzliches
Urteil S. 276 f., auf welches die Vorinstanz verweist). Da die Beschwerdeführer
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und keine andere plausible
Erklärung für die Transaktionen hätten liefern können, sei davon auszugehen,
dass es bei den Zahlungen des Beschuldigten zuhanden der Beschwerdeführer bzw.
des Beschwerdeführers 2, welcher gegenüber dem Beschuldigten als Ansprechperson
für die Familie fungiert habe, um "Rückzahlungen dieser Schuld" gegangen sei.
Andere Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten liessen sich
den Akten nicht entnehmen und seien von den Beschwerdeführern auch nicht
nachvollziehbar dargelegt worden (angefochtenes Urteil S. 54).

2.4. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 2 sei durch
Betrug in den Besitz der Wertpapiere gelangt, welche er dem Beschuldigten
"verkauft" habe. Der Beschwerdeführer 2 habe die Wertpapiere in den Jahren 1997
bis 2000 in Österreich auf betrügerische Weise erworben, wofür er mit
Strafentscheid vom 27. März 2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen
gewerbsmässig schweren Betrugs im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches
verurteilt worden sei. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer 2 für schuldig
befunden worden, Angestellte von Kreditinstituten durch Täuschung über
Tatsachen, nämlich darüber, er wolle die Wertpapiere für die von ihm erworbenen
Nullkuponanleihen selber verwahren, um Depotgebühren zu sparen, während er
diese tatsächlich ins Ausland verkauft habe, dazu gebracht zu haben, ihm die
bestellten Zertifikate zu übergeben, ohne die beim Erwerb der Nullkuponanleihen
gewährten Kapitalertragssteuer-Gutschriften einzubehalten, wodurch die
Kreditinstitute wegen ihrer Haftung für die Kapitalertragssteuer geschädigt
worden seien. Zutreffend sei demnach, dass der österreichische Strafentscheid
gegen den Beschwerdeführer 2 insofern eine steuerrechtliche Komponente
aufweise, als der Schaden bei den Kreditinstituten damit begründet worden sei,
dass sie den Finanzbehörden gegenüber für die dem Beschwerdeführer 2
gutgeschriebene Kapitalertragssteuer hafteten. Dem Strafentscheid sei aber auch
zu entnehmen, dass die täuschenden Angaben des Beschwerdeführers 2 den
Angestellten der Kreditinstitute gegenüber dazu geführt hätten, dass diese ihm
auf sein Verlangen effektive Stücke, also Urkunden von Nullkuponanleihen u.a.
der J.________ gegeben hätten, was im modernen Wertpapierhandel völlig unüblich
sei. Der Beschwerdeführer 2 sei daher durch Betrug in den Besitz von
verurkundeten Wertpapieren gekommen. Zwar würden sich die Ausführungen in den
von den Beschwerdeführern eingereichten Entscheiden des österreichischen
Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des durch den Beschwerdeführer 2
verursachten Schadens nicht mit dem Strafentscheid des Landesgerichtes Wien
decken. Dies ändere jedoch nichts an der rechtskräftigen Verurteilung des
Beschwerdeführers 2. Dasselbe gelte für das Verletzungsverfahren der
EU-Kommission gegen die Republik Österreich. Auch wenn zwischen dem letzten
Erwerb der Anleihen durch den Beschwerdeführer 2 Ende 2000 und dem "Verkauf" an
den Beschuldigten etwa sechs Jahre vergangen seien, bestehe kein Zweifel am
Konnex zwischen den vom Beschuldigten erworbenen Nullkuponanleihen mit dem
gegen den Beschwerdeführer 2 geführten Strafverfahren. Der Beschwerdeführer 2
habe im österreichischen Strafverfahren selber eingeräumt, er habe die
Wertpapiere in die Schweiz verkauft, und der Beschuldigte habe in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass es sich bei den "Millionen",
die er vom Beschwerdeführer 2 "erhalten" habe, um die Zero-Bonds gehandelt
habe. Schlussendlich ausschlaggebend seien aber die vom Bezirksgericht
angeführten Belegstellen betreffend Transaktionen des Beschuldigten bzw. von
ihm kontrollierten Unternehmen mit den physisch vorhandenen Zero-Bonds.
Unbehelflich sei, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach Schweizer Recht nicht
des Betrugs schuldig gemacht habe. Der österreichische Strafentscheid sei von
den Schweizer Gerichten zumindest insofern zu berücksichtigen, als der Verkauf
der Wertpapiere jedenfalls nicht im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen
stand. Eine Ordre-public-Widrigkeit sei "ebenfalls nicht auszumachen". Der
Verkauf der widerrechtlich erlangten Zero-Bonds an den Beschuldigten könne
daher nicht als Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB qualifiziert
werden, welche eine spätere Einziehung des Gegenwertes verhindern könnte
(angefochtenes Urteil S. 54-57).

2.5. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer auf Einvernahme mehrerer
Rechtsanwälte, darunter K.________, L.________ und H.________, wiesen das
Bezirksgericht und die Vorinstanz mit der Begründung ab, diese seien in einem
anderen Zusammenhang, nämlich der von den Beschwerdeführern angestrebten
Stellung als Privatkläger, einer Liegenschaft in Portugal und der angeblich
durch den Beschwerdeführer 3 geleisteten Mietkaution, gestellt worden
(angefochtenes Urteil S. 60).

3. 

Die Beschwerdeführer argumentieren zunächst, die Vermögenswerte seien nicht
einziehbar, da sie ihnen gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB als Geschädigten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen seien. Die
Vorinstanz habe ihnen die Geschädigtenstellung zu Unrecht aberkannt.

Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Die Frage, wem einziehbare
Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB herauszugeben sind, stellt sich
erst, wenn die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt sind. Ob Vermögenswerte
im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine Straftat erlangt worden sind und
daher der Einziehung unterliegen, beurteilt sich nach dem Verfahrensgegenstand.
Zu prüfen ist daher in erster Linie, ob die Vermögenswerte, welche der
Beschuldigte gemäss der Vorinstanz indirekt den Beschwerdeführern zukommen
liess, aus den angeklagten Straftaten stammen und wenn ja, ob sich die
Beschwerdeführer auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen können.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 70
Abs. 1 und 2 StGB, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen der Vorinstanz habe
es nie einen Verkauf von Anleihen an den Beschuldigten gegeben. Sie hätten
diesem auch nie persönlich Vermögen übergeben. Ihr Vermögen sei über die
Anwaltskanzlei, mit welcher sie einen Hinterlegungsvertrag abgeschlossen
hätten, an den Beschuldigten gelangt. Sie seien ohne vorherigen Kontakt mit dem
Beschuldigten im Zusammenhang mit der Hinterlegung ihrer Vermögenswerte
geschädigt worden. Die über die Anwaltskanzleien an sie zurückgeflossenen
Vermögenswerte hätten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gedient.
Die eingereichten Unterlagen, d.h. die Depotanzeige der Bank I.________ vom 17.
Februar 2009 und die Bestätigung von Rechtsanwalt H.________ vom 27. Januar
2011, würden beweisen, dass Letzterer Vermögenswerte für sie aufbewahrt habe.
Es treffe daher nicht zu, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben
zum Hinterlegungsvertrag gemacht hätten. Zwecks Klärung der Hintergründe der
Zahlungsflüsse hätten sie zudem die Einvernahme der involvierten Rechtsanwälte
beantragt, welche ausführliche Angaben zur Abwicklung des
Hinterlegungsvertrages und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
hätten machen können. Die Vorinstanz habe ihre Anträge auf Einvernahme der
involvierten Anwälte aktenwidrig mit der Begründung abgewiesen, die
Beweisanträge seien in einem anderen Zusammenhang gestellt worden. Die von der
Vorinstanz willkürlich verweigerte Zeugenbefragung habe zu der von der
Vorinstanz selbst angeführten Lücke in der Sachverhaltsfeststellung geführt.
Der von der Vorinstanz behauptete "Verkauf" von Anleihen durch den
Beschwerdeführer 2 an den Beschuldigten sei unbewiesen und zudem ein Novum.
Worauf sich die Vorinstanz hierfür stütze, sei nicht ersichtlich. Beweise für
einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 187 ff. OR lägen nicht vor. Es gebe auch
keinen Beweis, dass die Zero-Bonds, welche der Beschuldigte im Jahre 2007 in
Singapur verwertet habe, vom Beschwerdeführer 2 stammen würden. Die Vorinstanz
erwähne nur die Gattung (gleiches Ausstellungsdatum und gleiche Laufzeit),
nicht hingegen die für den direkten Nachweis ("paper trail") unerlässliche
Angabe der Serie und der Nummern der einzelnen Stücke.

Weiter seien weder der Kauf der Wertpapiere bei den österreichischen Banken
oder die physische Aushändigung der Urkunden noch der anschliessende
Weiterverkauf der Wertpapiere unrechtmässig oder mit der schweizerischen
Rechtsordnung unvereinbar gewesen. Der Beschwerdeführer 2 sei gemäss Art. 641
ZGB berechtigt gewesen, von den Banken die Wertpapiere, für welche er den
vollen Kaufpreis bezahlt habe, herauszuverlangen. Dies sei als sog.
Tafelgeschäft im Sinne von Art. 966 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Über die ihm
physisch ausgehändigten Stücke habe er nach seinem Belieben verfügen dürfen.
Die fraglichen Handlungen seien objektiv nicht verboten gewesen.
Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen würden,
seien als gleichwertige Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu
qualifizieren. Alle von den österreichischen Banken und dem Beschwerdeführer 2
angefochtenen Haftungsbescheide wegen der Vorschreibung von
Kapitalertragssteuern für die Depotentnahmen von Nullkuponanleihen seien wegen
Verkennung der Rechtslage durch die österreichische Finanzverwaltung vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Mit der späteren
Kassierung durch den Verwaltungsgerichtshof sei selbst das von der Vorinstanz
erwähnte österreichische Strafurteil obsolet geworden. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen.

4.2. Der Beschwerdegegner 11 argumentiert in seiner Stellungnahme vor
Bundesgericht, der Verzicht auf die von den Beschwerdeführern beantragten
Zeugeneinvernahmen sei rechtens gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör liege nicht vor (act. 15 S. 8-11).

4.3.

4.3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich
bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der
Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile
6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1
mit Hinweis). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung
ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71
Abs. 2 StGB).

4.3.2. Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar
aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten
Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden
Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin
anhand einer Papierspur ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden
Werte anstelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die
Papierspur nicht rekonstruierbar, ist auf eine Ersatzforderung in
entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105 ff.; Urteil 6B_285/
2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

4.3.3. Art. 70 Abs. 2 StGB, wonach die Einziehung gegenüber dem gutgläubigen
Dritten, der eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, ausgeschlossen ist,
regelt den Erwerb von dinglichen Rechten, vorab Eigentum durch Dritte (NIKLAUS
SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
2. Aufl. 2007, N. 77 zu Art. 70-72 StGB). Als Gegenleistungen im Sinne von Art.
70 Abs. 2 StGB kommen u.a. Leistungen infrage, die im Rahmen eines
synallagmatischen Vertrages erbracht wurden (SCHMID, a.a.O., N. 87 zu Art.
70-72 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art.
59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] unter Berücksichtigung von zivil- und
verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1348). Geschützt im Sinne von Art.
70 Abs. 2 StGB ist auch derjenige gutgläubige Leistungsempfänger, der einen
Vermögenswert zur Abgeltung einer Verpflichtung empfing, beispielsweise als
angemessene vertragliche Gegenleistung. Dabei kann es sich nach der Lehre auch
um eine Vergütung für eine vom Dritten bereits früher erbrachte Leistung
handeln (SCHMID, a.a.O., N. 89 zu Art. 70-72 StGB; GREINER/AKIKOL, a.a.O., S.
1348). Letzteres entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach kann
Geld, das als Bezahlung für eine (zuvor) tatsächlich erbrachte Leistung und
ohne Kenntnis des kriminellen Hintergrundes von einer Drittperson
entgegengenommen worden ist, bei dieser Drittperson nicht eingezogen werden
(BGE 115 IV 175 E. 2b/bb S. 178 f.).

Verlangt wird in der Lehre indes, dass es sich um eine Gegenleistung handelt,
die im Übrigen im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen erbracht wurde.
Verträge, die einen widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten
verstossen, sind gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Widerrechtliche oder
unsittliche Leistungen hindern eine spätere Einziehung des empfangenen
Gegenwertes daher nicht (SCHMID, a.a.O., N. 89 zu Art. 70-72 StGB; GREINER/
AKIKOL, a.a.O., S. 1348). Dies kann dem Grundsatz nach allerdings nur gelten,
wenn angesichts der Nichtigkeit des Vertrags infolge Widerrechtlichkeit oder
Unsittlichkeit auch entsprechende Rückforderungsansprüche des Dritten
ausgeschlossen sind (siehe dazu Art. 66 OR; BGE 134 III 438 E. 2 und 3). Hatte
der Erwerber wegen einer von ihm erbrachten Leistung einen Anspruch auf das
Erworbene, steht dies einer Einziehung beim Dritten entgegen (vgl. BGE 115 IV
175 E. 2b/bb S. 179).

4.3.4. Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die
Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für
eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine
gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben,
muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil 6B_285/2018
vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3 mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz nimmt an, die Schuld des Beschuldigten gegenüber den
Beschwerdeführern stamme aus dem "Verkauf" von Nullkuponanleihen an den
Beschuldigten im Jahre 2006, welche der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 1997
bis 2000 in Österreich erworben habe. Es handle sich um eine "Rückzahlung"
dieser Schuld (oben E. 2.3 f.). Die Beschwerdeführer machen demgegenüber
geltend, sie seien im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Vermögenswerten bei
Rechtsanwalt H.________ durch den Beschuldigten geschädigt worden. Bei den
ihnen über die Anwaltskanzlei G.________ überwiesenen Fr. 650'000.-- handle es
sich um eine Wiedergutmachung dieses Schadens (oben E. 4.1). Der Beschuldigte
selber gab gemäss dem angefochtenen Entscheid an, er habe vom Beschwerdeführer
2 mehrere Millionen Franken in Form von Wertpapieren "erhalten" und diesem
gegenüber daher eine Schuld gehabt.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer und der Beschuldigte gehen
demnach davon aus, der Beschuldigte habe mit den Fr. 650'000.--, welche er den
Beschwerdeführern über die Anwaltskanzlei G.________ zukommen liess, und mit
dem Wertschriftendepot, mit welchem er die vom Beschwerdeführer 3 für die
Wohnung in Zumikon geschuldeten Mietzinse verrechnete, eine Schuld gegenüber
den Beschwerdeführern beglichen.

Die Beschwerdeführer hatten gemäss der Vorinstanz im Zeitpunkt der Überweisung
der Fr. 650'000.-- an die Anwaltskanzlei G.________ gegenüber dem Beschuldigten
bzw. gegenüber dessen Gesellschaft "Rückerstattungsansprüche" bzw. Forderungen
in der Höhe von mehreren Millionen (angefochtenes Urteil S. 54). Hinweise, dass
der Beschuldigte den Beschwerdeführern die Fr. 650'000.--, welche über eine
Anwaltskanzlei an sie flossen, sowie das Wertschriftendepot, mit welchem die
Mietzinse für die Wohnung in Zumikon verrechnet werden sollten, grundlos bzw.
als Schenkung zukommen liess oder weil diese in seine kriminellen
Machenschaften verwickelt waren, können dem angefochtenen Entscheid nicht
entnommen werden.

4.4.2. Dem Beschwerdeführer 2 wird im von der Vorinstanz zitierten Urteil des
Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2007 (kant. Akten, Urk. 2/8/
70) vorgeworfen, er habe von Kreditinstituten von ihm erworbene
Nullkuponanleihen herausverlangt. Dabei habe er gegenüber den Kreditinstituten
wahrheitswidrig angegeben, er wolle die Nullkuponanleihen selbst verwahren, um
Depotgebühren zu sparen bzw. um sie zu belehnen, während er sie tatsächlich ins
kapitalertragssteuerfreie Ausland verkauft habe. Die falschen Angaben des
Beschwerdeführers 2 hätten dazu geführt, dass die Kreditinstitute darauf
verzichtet hätten, die beim Erwerb der Nullkuponanleihen gewährte
Kapitalertragssteuer-Gutschrift einzubehalten, wodurch die Kreditinstitute
aufgrund ihrer Haftung für die Kapitalertragssteuer geschädigt worden seien. Im
österreichischen Strafverfahren zu beurteilen waren demnach Steuerdelikte.
Strafbar waren die falschen Angaben des Beschwerdeführers 2, die Wertpapiere
seien nicht zum Verkauf bestimmt, was zur Folge hatte, dass die Kreditinstitute
die Kapitalertragssteuer nicht einbehielten. Die Aushändigung der Wertpapiere
selber war gemäss dem österreichischen Strafurteil nicht illegal, sondern
lediglich unüblich.

Damit ist nicht ersichtlich, weshalb das österreichische Strafurteil zur Folge
haben soll, dass es dem Beschwerdeführer 2 verwehrt ist, seine Ansprüche aus
dem von der Vorinstanz behaupteten Kaufvertrag mit dem Beschuldigten geltend zu
machen. Der Beschwerdeführer 2 durfte als Eigentümer über die von ihm
erworbenen Nullkuponanleihen grundsätzlich frei verfügen. Daran ändert nichts,
dass er anlässlich der Aushändigung der Wertpapiere angab, die
Nullkuponanleihen seien nicht zum Verkauf bestimmt, und dass er im Falle eines
Verkaufs der Nullkuponanleihen steuerpflichtig wurde. Der Vertrag über den
Verkauf der Nullkuponanleihen war daher nicht widerrechtlich bzw. nichtig im
Sinne von Art. 20 OR. Die Vorinstanz legt auch nicht nachvollziehbar dar,
weshalb sich die Widerrechtlichkeit des Kaufvertrags aus dem österreichischen
(Steuer-) Recht ergeben könnte. Dass der österreichische Staat oder die
geschädigten Kreditinstitute noch offene Ansprüche gegenüber dem
Beschwerdeführer 2 haben, behauptet die Vorinstanz ebenfalls nicht. Gemäss dem
österreichischen Strafurteil soll der Beschwerdeführer 2 vielmehr den Schaden
"zur Gänze gutgemacht" haben (Urteil, a.a.O., S. 24). Selbst wenn noch offene
Ansprüche bestünden, wäre es am österreichischen Staat bzw. an den für die
Kapitalertragssteuer haftenden Kreditinstituten gewesen, gegen den
Beschwerdeführer 2 vorzugehen.

Das österreichische Strafurteil tangiert damit weder die Ansprüche der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten noch die Frage, ob die
Vermögenswerte wegen der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten
der Einziehung unterliegen. Vielmehr musste der Beschuldigte ungeachtet des
österreichischen Strafurteils seiner Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises
nachkommen, wenn er - wovon die Vorinstanz ausgeht - tatsächlich
Nullkuponanleihen im Wert von mehreren Millionen Franken vom Beschwerdeführer 2
erwarb, welche er in sein Vermögen integrierte. Die Vorinstanz wirft den
Beschwerdeführern folglich zu Unrecht vor, sie hätten für die Zahlung von Fr.
650'000.-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführer um die kriminelle Herkunft der Gelder wussten und daher nicht
gutgläubig waren, können dem angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht entnommen
werden. Die als Ausgleich für die Zahlung von Fr. 650'000.-- gegenüber den
Beschwerdeführern ausgesprochenen Ersatzforderungen von Fr. 22'000.--, Fr.
82'000.-- bzw. Fr. 5'000.-- verstossen somit gegen Bundesrecht.

Offenbleiben kann damit, ob der Beschuldigte mit den Fr. 650'000.-- tatsächlich
eine Schuld aus dem "Verkauf" von Nullkuponanleihen durch den Beschwerdeführer
2 beglich oder ob es sich dabei nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet
um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Hinterlegungsvertrag mit Rechtsanwalt
H.________ handelte.

4.4.3. Unbeantwortet bleiben kann auch die Frage, ob die an die Anwaltskanzlei
G.________ überwiesenen Fr. 650'000.-- überhaupt im Sinne von Art. 70 Abs. 1
StGB durch eine Straftat erlangt worden sind. Immerhin befanden sich auf dem
Konto, ab welchem die Rückzahlung von Fr. 650'000.-- getätigt wurde, gemäss der
Vorinstanz nebst den deliktischen Vermögenswerten von Fr. 3'742'066.-- auch
legale Mittel im Umfang von Fr. 17'218'694.--. Damit liegt ein Fall einer sog.
"Vermischung" oder "Kontamination" vor (vgl. Urteil 6B_285/2018 vom 17. Mai
2019 E. 1.4.2), wobei die beurteilten Verfügungen den legalen Anteil nicht
überstiegen.

Radikallösungen, wonach eine solche Vermischung von deliktisch mit nicht
deliktisch erlangten Vermögenswerten die Einziehung vollständig ausschliesst
respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswerts vermischter Herkunft
erlaubt, werden in Lehre und Rechtsprechung abgelehnt (Urteil 6B_285/2018 vom
17. Mai 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Lehre hat daher verschiedene Ansätze
für Zwischenlösungen entwickelt. Gemäss NIKLAUS SCHMID, auf den sich die
Vorinstanz beruft, hat bei einer Vermischung von deliktischen mit nicht
deliktischen Kontobeständen bzw. -gutschriften und nachfolgender Abdisposition
von Beträgen zugunsten von Dritten beim Dritten und beim ursprünglichen
Einziehungsbetroffenen eine anteilsmässige Einziehung zu erfolgen nach den
Anteilen von deliktischer bzw. legaler Herkunft am bisherigen Kontostand (sog.
Anteils- oder Proportionalitätslösung; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 64 zu Art. 70-72
StGB; vgl. auch Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1). Diskutiert
werden jedoch auch andere Lösungsansätze wie etwa die Bodensatz- resp.
Sockeltheorie, wonach erst Vermögenswerte eingezogen werden können, wenn die
Verfügungen den legalen Anteil übersteigen und damit den "Bodensatz" respektive
"Sockel" tangieren (vgl. dazu Urteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 die
Lehre zur sog. "Kontamination" wiedergegeben (Urteil, a.a.O., E. 1.4.2), ohne
sich jedoch auf eine Lehrmeinung festzulegen (Urteil, a.a.O., E. 1.6).

4.5.

4.5.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer 3 zudem zur Bezahlung
einer Ersatzforderung von Fr. 4'000.--, weil er den Mietzins inkl. Nebenkosten
für die Wohnung in Zumikon nicht effektiv beglich, sondern mit der Schuld aus
dem Verkauf der Nullkuponanleihen durch seinen Vater an den Beschuldigten
"verrechnet" habe.

Der Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 3 vom 12.
Oktober 2010 über die Wohnung in Zumikon enthält u.a. folgende Klauseln: Der
Vermieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er bereits vor der
Vertragsunterzeichnung als Sicherheit (Art. 257e OR) für Mietzins inbegriffen
Nebenkosten Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.-- erhalten hat (Ziff. 4.2).
Der Vermieter hat das Recht und die Pflicht, die laufenden Mietzinse
inbegriffen Nebenkosten halbjährlich jeweils per 30. April und 31. Oktober
schuldbefreiend gegen dieses als Sicherheit (Art. 257e OR) vor der
Vertragsunterzeichnung übernommene Wertpapierdepot zu verrechnen und dem Mieter
bis zur vollständigen Verrechnung der Wertpapiere jeweils per Ende eines
Halbjahres eine Abrechnung zuzustellen (Ziff. 4.3).

Dass der Mietzins nicht effektiv geleistet wurde, ergibt sich demnach aus dem
Mietvertrag (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.3 S. 51 f.) und war von den
Parteien offenbar von Beginn an so vorgesehen.

4.5.2. Der Beschwerdeführer 3 macht diesbezüglich geltend, der Beschuldigte
habe die Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.--, welche er gemäss dem
Mietvertrag vom 12. Oktober 2010 bereits vor der Vertragsunterzeichnung als
Sicherheit erhalten habe, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen nie als
Sicherheit im Sinne von Art. 257e OR hinterlegt. Nachdem er den Beschuldigten
im Juni 2011 auf Hinterlegung, ev. Herausgabe der Wertschriften verklagt habe
und ihm hierfür nach der erfolglosen Schlichtungsverhandlung die
Klagebewilligung erteilt worden sei, habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber
in einer von Rechtsanwältin L.________ verfassten Vereinbarung vom 22. Juli
2011 verpflichtet, das Wertschriftendepot nach Abzug der Sicherheit von drei
Monatsmieten (Fr. 6'000.--) und den Mietzinsen für die Monate April bis
Dezember 2011 (Fr. 18'000.--) im verbleibenden Betrag von Fr. 456'000.--
herauszugeben. Die Vorinstanz habe die Vereinbarung vom 22. Juli 2011 zu
Unrecht unberücksichtigt gelassen und die Zeugeneinvernahme von Rechtsanwältin
L.________ abgelehnt.

Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da dies für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Ersatzforderung nicht von Belang ist.

4.5.3. Einzuziehen sind nach der zu Art. 70 f. StGB ergangenen Rechtsprechung
nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar
erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die
Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Erforderlich ist
allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat
ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht (BGE 144 IV 1 E. 4.2.3 S.
8; 141 IV 317 E. 5.3.2 S. 323 f., 305 E. 6.3.2 S. 312 f.; Urteil 6B_430/2012
vom 8. Juli 2013 E. 3.1.2). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung
auch zukünftige, zeitlich und quantitativ genügend bestimmbare wirtschaftliche
Vorteile, wie noch nicht fällige Mietzinsforderungen (BGE 144 IV 1 E. 4.2.4 S.
8 f.).

4.5.4. Über die Stockwerkeigentumswohnung des Beschuldigten in Zumikon führte
das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon bereits am 26. Oktober 2016 die
zwangsrechtliche Grundstückverwertung durch, wobei im zweiten Aufruf (ohne die
Last des vorgemerkten Mietvertrages) ein Zuschlagspreis resultierte, der die
grundpfandgesicherten Forderungen an 1. und 2. Pfandstelle nicht deckte (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 30 f. und 260). Der Mietzins für die gemäss der
Vorinstanz teils mit deliktischen Geldern erworbene Wohnung bildet der mit dem
deliktischen Vermögenswert erwirtschaftete Ertrag. Da die Vorinstanz die durch
"Verrechnung" bereits bezahlten Mietzinse nicht beim Beschuldigten als
Begünstigtem einzieht, sondern beim Beschwerdeführer 3 als deren Schuldner
erneut erhältlich machen will, ist allerdings fraglich, ob in diesem
Zusammenhang von einer Einziehung von Erträgen, welche mit dem durch die
Straftat erlangten Vermögenswert erzielt worden sind, gesprochen werden kann.
Faktisch verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer 3 mit der
ausgesprochenen Ersatzforderung, den gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzins
für die Wohnung in Zumikon erneut zu bezahlen.

4.5.5. Auch insofern entfällt eine Ersatzforderung auf jeden Fall, wenn der
Beschwerdeführer 3 berechtigt war, die Mietzinsforderung des Beschuldigten mit
der offenen Schuld "zu verrechnen". Die Vorinstanz verneint dies einzig
deshalb, weil der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Nullkuponanleihen in den Jahren 1997 bis 2000 in Österreich des gewerbsmässigen
Betrugs schuldig gesprochen wurde. Wie oben dargelegt (E. 4.4.1 f.), ändert
dieser Schuldspruch jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführer ihre
Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten - sei es aus dem Verkauf der
Nullkuponanleihen, sei es im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Wertpapiere
bei Rechtsanwalt H.________ - geltend machen durften und der Beschuldigte
seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen musste. Damit verstösst auch
die Verpflichtung des Beschwerdeführers 3 zur Bezahlung einer Ersatzforderung
von Fr. 4'000.-- für den nicht bzw. durch Verrechnung bezahlten Mietzins gegen
Bundesrecht.

4.6. Eine Behandlung der weiteren Einwände der Beschwerdeführer erübrigt sich
somit. Offenbleiben kann, ob die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem
Mietvertrag vom 12. Oktober 2010 ausgesprochene Ersatzforderung von Fr.
4'000.-- auch aus anderen Gründen bundesrechtswidrig ist.

5.

Der Beschwerdeführer 3 ficht zudem die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte an.

Da vorliegend kein Raum für eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer
3 besteht, entbehrt auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme seiner
Vermögenswerte im angefochtenen Entscheid als sog.
Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 141 IV 360
E. 3.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteil 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E.
2.4.4) einer Rechtsgrundlage.

6.

Die Beschwerden sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
angefochtene Entscheid ist teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind den
Beschwerdegegnern 6, 7 und 11, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerden unterliegen, unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
BGG).

Die Parteientschädigung an die Beschwerdeführer von Fr. 3'000.-- haben der
Kanton Zürich einerseits sowie die privaten Beschwerdegegner 6, 7 und 11
andererseits zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 68
Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).

Die übrigen Privatkläger tragen weder Gerichtskosten noch
Parteientschädigungen, da sie keine Anträge stellten und am bundesgerichtlichen
Verfahren folglich nicht teilnahmen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2019 wird teilweise
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.

Den Beschwerdegegnern 6, 7 und 11 werden je Gerichtskosten von Fr. 500.--
auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3.

Die Beschwerdegegner 6, 7 und 11 haben den Beschwerdeführern je eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- und der Kanton Zürich eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, unter solidarischer
Haftbarkeit.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld