Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.333/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_333/2019

Urteil vom 15. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. XA.________,

2. XB.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Marti,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Februar 2019 (BK 18 412).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte am 10. September 2018
das Verfahren u.a. gegen die Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch ein und nahm das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Baugesetz und das Baumschutzreglement nicht an die Hand. Das Obergericht des
Kantons Bern hiess die von der Privatklägerin dagegen erhobene Beschwerde mit
Beschluss vom 7. Februar 2019 gut; es hob die Verfügung vom 10. September 2018
auf und wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, die
Strafuntersuchung u.a. gegen die Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch fortzusetzen und ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Baugesetz und das Baumschutzreglement zu eröffnen.

Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht.

2. 

Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer nicht abschliesst, sondern im
Gegenteil dessen Fortführung bzw. Eröffnung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das
Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
a und b BGG).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen
darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen.
Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E.
2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4
S. 95; je mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behaupten sie, der angefochtene Beschluss bewirke
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch
legen sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich.
Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill