Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.332/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_332/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kanton s Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Verletzung des Anklageprinzips,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 4. Dezember 2018 (SB170072-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ vor, am 15. März
2011 als verantwortlicher Flugverkehrsleiter am Flughafen Zürich zwei
Verkehrsflugzeugen (ATC-Rufzeichen SWR 1326 und SWR 202W) praktisch zeitgleich
die Startfreigabe erteilt zu haben, worauf es zwischen den beiden Flugzeugen zu
einer gefährlichen Annäherung mit hohem Kollisionsrisiko gekommen sei. Hätte
das Flugzeug SWR 202W den Startlauf fünf Sekunden früher eingeleitet und den
Start nicht abgebrochen, wäre es gar zu einer Kollision gekommen, was mit
höchster Wahrscheinlichkeit die Verletzung oder Tötung vieler Menschen zur
Folge gehabt hätte.

Am 7. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ vom Vorwurf der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 237 Ziff. 2 StGB frei. Das von der Staatsanwaltschaft
angerufene Obergericht des Kantons Zürich befand ihn hingegen am 4. Dezember
2018 für schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen.

C. 

Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme, während
die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hält replicando an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, namentlich
seiner Verteidigungsrechte. Er macht geltend, die Vorinstanz lege der
Verurteilung einen weiteren, in der Anklage auch nicht implizit geschilderten
hypothetischen Sachverhalt zugrunde, wonach eine konkrete Gefahr für Leib und
Leben bestanden hätte, wenn der Startabbruch von SWR 202W erst auf Befehl des
Beschwerdeführers zwei Sekunden nach dem effektiven Abbruch erfolgt wäre.
Grundlage der Beurteilung dürften aber nur die effektive sowie zwei
hypothetische Varianten - fünf Sekunden früher eingeleiteter Startlauf von
Flugzeug SWR 202W resp. Ausbleiben des Startabbruchs - bilden. In allen
angeklagten Fällen habe gemäss Experte keine konkrete Gefahr bestanden.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar
ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch
eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E.
1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der gegen ihn
gerichtete Tatvorwurf gemäss Anklageschrift besteht darin, dass er als
verantwortlicher Flugverkehrsleiter dem Flugzeug auf Piste 28 (SWR 202W) die
Startfreigabe erteilte, obwohl sich auf Piste 16 ein weiteres Flugzeug (SWR
1326) noch im Startlauf befand, welchem er kurz zuvor ebenfalls die
Startfreigabe erteilt hatte. Als Folge davon sei es zwischen den beiden
Flugzeugen zu einer gefährlichen Annäherung mit hohem Kollisionsrisiko
gekommen, wobei bei einer Kollision mit höchster Wahrscheinlichkeit Menschen
getötet oder verletzt worden wären. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten und die damit einhergehende Gefahr für den Flugverkehr sind somit in
der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben. Ob die
eingetretene Gefahr zur Tatbestandserfüllung gemäss Art. 237 StGB genügt und
gegebenenfalls, ob der Gefahreneintritt auf Fahrlässigkeit beruhte, sind
hingegen Rechtsfragen, deren Beurteilung allein dem Gericht obliegt (dazu unten
E. 2.1.2). Unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips muss es genügen, eine
nach Art. 237 StGB geforderte konkrete Gefahr aufgrund des inkriminierten
Verhaltens zu behaupten. Es braucht nicht ausgeführt zu werden, worin die
Gefahr genau bestanden haben soll oder hypothetisch bestanden haben könnte -
etwa in Turbulenzen aufgrund von Abgasstrahlen, Bremsen, Ausweichen, oder, wie
die Vorinstanz offenbar annimmt, darin, dass die Crew des Flugzeugs SWR 202W
das Bremsmanöver erst auf Anweisung des Beschwerdeführers eingeleitet hätte.
Abgesehen davon ist Vorinstanz und Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in der
Anklage unmöglich sämtliche denkbaren Folgen des als fehlbar beurteilten
Verhaltens einer angeschuldigten Person umschrieben werden können. Eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Im Übrigen erblickte die
Staatsanwaltschaft eine Gefahr unbestrittenermassen explizit darin, dass das
Flugzeug SWR 202W den Startlauf fünf Sekunden früher eingeleitet hätte. Dies
kommt der von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Möglichkeit, dass das
Flugzeug SWR 202W das Bremsmanöver erst zwei Sekunden später auf Befehl des
Beschwerdeführers eingeleitet hätte, gleich. In beiden Fällen wäre das Flugzeug
näher am möglichen Kollisionspunkt gewesen, wobei die Geschwindigkeit bei der
von der Staatsanwaltschaft geschilderten Variante noch höher gewesen sein
dürfte als bei der letzteren Variante. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 und 13 ff.) stand daher die Frage, ob ein
gefahrloses Bremsmanöver bei höherer Geschwindigkeit des Flugzeugs SWR 202W
noch möglich gewesen wäre, angesichts der Anklage von Anfang an im Raum. Er
konnte sich gegen die erhobenen Vorwürfe zudem gebührend wehren. Eine
Verletzung des Anklage- oder des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht darin
zu erblicken, dass die Vorinstanz die Systematik der Anklageschrift und den
nach Auffassung des Beschwerdeführers evidenten Zusammenhang zwischen Anklage
und Gutachten zur konkreten Gefährdung nicht berücksichtigt haben soll. Dies
ist eine Frage der Beweiswürdigung (dazu sogleich).

2. 

Der Beschwerdeführer bestreitet den effektiven Ablauf der Ereignisse nicht. Er
macht aber geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Unschuldsvermutung
verschiedene Beweismittel zu seinen Ungunsten nicht berücksichtigt und eine
Sorgfaltspflichtverletzung einzig gestützt auf den Bericht der Schweizerischen
Sicherheitsuntersuchungsstelle (nachfolgend SUST) bejaht. Diesen habe sie
willkürlich gewürdigt. Ausserdem habe keine konkrete Gefährdung von Leib und
Leben bestanden.

2.1.

2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1;
vgl. zum Willkürbegriff: BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge
muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im
Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente
noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Insbesondere kann es eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von den
vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen
(BGE 133 III 545 E. 2.2; Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 1; je mit
Hinweisen).

2.1.2. Gemäss Art. 237 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den
Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft, hindert, stört oder
gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr,
so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden
(Ziff. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2).

Art. 237 StGB bezweckt, das Leben und die körperliche Integrität der Personen,
die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, zu schützen. Der Tatbestand der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs ist erfüllt, wenn drei
konstitutive Elemente vereinigt sind: eine durch den Täter begangene
Fahrlässigkeit, die konkrete Gefährdung des Lebens oder der körperlichen
Integrität einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person und ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit und
der Gefährdung (BGE 134 IV 255 E. 4.1; Urteile 6B_1341/2018 vom 16. April 2019
E. 2.1; 6B_1132/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3).

Das strafbare Verhalten besteht darin, den öffentlichen Verkehr zu hindern, zu
stören oder in Gefahr zu bringen. Davon erfasst ist somit jede menschliche
Handlung, die das Leben oder die körperliche Integrität der am öffentlichen
Verkehr teilnehmenden Personen gefährdet, so dass das strafbare Verhalten durch
seine Wirkungen, nicht durch eine charakteristische Verhaltensart bestimmt
wird. Gemäss der Rechtsprechung genügt es, dass die Handlung das Leben oder die
körperliche Integrität einer einzelnen Person in Gefahr gebracht hat; es ist
nicht nötig, dass die Gefährdung einen kollektiven Charakter hat. Die
Gefährdung muss hingegen hinreichend konkret, das heisst naheliegend und
ernsthaft, sein (BGE 134 IV 255 E. 4.1). Ob eine konkrete Gefahr im Rechtssinne
vorgelegen hat, ist anhand einer Würdigung des Sachverhalts zu entscheiden. Sie
ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit
oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht.
Massgebend für die konkrete Gefahr ist nicht, was alles hätte geschehen können,
sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 135 IV 37 E. 2.4.2;
Urteil 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1). Es kommt aber nicht darauf an,
dass sich die Gefahr verwirklicht. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn
der Eintritt des schädigenden Erfolges durch Zufall oder das Verhalten der
Beteiligten verhindert worden ist; es genügt die blosse Gefährdung (GERHARD
FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N. 23 zu Art. 237
StGB; Urteil 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 106
IV 121 E. 3c; 85 IV 136 E. 1; 73 IV 183). Die Frage, ob es zu einer konkreten
Gefahr für Menschen gekommen ist, betrifft weder den Sachverhalt noch eine rein
technische Frage, sondern ist eine Rechtsfrage (Urteile 6B_1220/2018 vom 27.
Juni 2019 E. 2.1 f.; 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3.1).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz geht gestützt auf den SUST-Bericht von folgendem,
unbestrittenem Sachverhalt aus:

Am 15. März 2011 um 11:42:19 UTC (coordinated universal time) in 8058 Zürich
Flughafen erteilte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Flugverkehrsleiter
dem Flugzeug SWR 1326, welches am Einrollen in die Startposition auf Piste 16
war, die Freigabe zum Start. Die Besatzung der SWR 1326 quittierte diese
Freigabe und leitete um 11:43:12 UTC den Startlauf ein. Um 11:43:05 UTC hatte
der Beschwerdeführer auch dem in der Startposition auf Piste 28 wartenden
Flugzeug SWR 202W die Startfreigabe erteilt. Dessen Besatzung quittierte die
Freigabe ebenfalls und leitete den Startlauf ein. Um 11:43:47 UTC bemerkte die
Besatzung des Flugzeugs SWR 202W die sich von rechts auf der Piste 16 nähernde
SWR 1326 und leitete unmittelbar darauf von sich aus den Startabbruch ein. Zu
jenem Zeitpunkt befand sich das Flugzeug ca. 550 Meter vor der Kreuzung der
Pisten 16 und 28; seine Geschwindigkeit betrug 135 Knoten resp. 250.02 km/h.
Das Flugzeug SWR 202W kam im Sicherheitsbereich der Piste 16 - mithin vor der
Kreuzung der beiden Pisten - zum Stillstand. Die Besatzung des Flugzeugs SWR
1326 bemerkte den Vorfall nicht und setzte den Flug zum Bestimmungsort fort. Es
kamen keine Personen zu Schaden.

2.2.2. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, dass die vom
Beschwerdeführer kurz hintereinander erteilte Starterlaubnis an die Flugzeuge
SWR 1326 und SWR 202W zu einer Erhöhung der den Verkehrsvorgängen auf dem
öffentlichen Flughafen Zürich immanenten Gefahren geführt hat. Sie bejaht daher
eine Tathandlung im Sinne von Art. 237 StGB zu Recht. Gestützt auf die
Ausführungen des Gutachters B.________ kommt sie sodann nachvollziehbar zum
Schluss, dass anlässlich des von den Piloten des Flugzeugs SWR 202W
durchgeführten Startabbruchs für die Insassen dieses Flugzeugs keine konkrete
Gefahr bestand. Sie erwägt, der Gutachter habe es als nicht wahrscheinlich
erachtet, dass Menschen durch den tatsächlich erfolgten Startabbruch des
Flugzeugs SWR 202W hätten zu Schaden kommen können. Gemäss seiner Aussage sei
der Startabbruch per se kein Manöver, durch welches unmittelbar Leute gefährdet
würden. Auch im Umstand, dass die Bremsen des Flugzeugs heiss würden und zur
Kühlung derselben die Feuerwehr habe aufgeboten werden müssen, liege keine
Gefahr für die Besatzung und Passagiere des Flugzeugs SWR 202W. Dies sei normal
und gehöre zur Routine; eine Gefahr für Leib und Leben der Flugzeuginsassen sei
vernachlässigbar klein.

Auch die durch das Flugzeug SWR 1326 verursachten Randwirbel und/oder
Abgasstrahlen hätten, so die Vorinstanz weiter, keine konkrete Gefahr für Leib
und Leben der Passagiere des den Start abbrechenden Flugzeugs SWR 202W
dargestellt. Zwar seien gemäss Akten Luftbewegungen im Bereich der
Pistenkreuzung der Pisten 16 und 28 vorhanden gewesen. Es fänden sich jedoch
keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass diese Luftbewegungen auf das unmittelbar
vor dem Pistenkreuz zum Stillstand gekommene Flugzeug SWR 202W relevante
physikalische Kräfte auszuüben vermocht hätten. Gemäss Gutachter seien sich die
Flugzeuge "nicht allzu nahe" gekommen.

2.2.3. Nach dem Gesagten ist - gestützt auf den effektiv stattgehabten
Sachverhalt - keine konkrete Gefährdung oder Störung des öffentlichen
Flugverkehrs im Sinne von Art. 237 StGB aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers erstellt. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Entgegen ihrer
Auffassung kann aber zur Begründung einer konkreten Gefahr nicht auf einen
hypothetisch anders ablaufenden Sachverhalt abgestellt werden (vgl. oben
2.1.2). Zwar erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass der Eintritt eines
schädigenden Ereignisses, d.h. die Verletzung oder Tötung von Personen, zur
Tatbestandserfüllung nicht vorausgesetzt ist. Für die konkrete Gefahr eines
Erfolgseintritts gilt dies hingegen schon. Der Umstand, dass sich infolge des
Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gleichzeitig zwei Flugzeuge im
Startbereich befanden und sich aufeinander zubewegten, stellt indes nicht mehr
als eine abstrakte Gefahr für den öffentlichen Verkehr dar. Insofern entlastet
es ihn sehr wohl, dass trotz seines Verhaltens dank der Geistesgegenwart der
Besatzung des Flugzeugs SWR 202W keine konkrete Gefahr für Leib und Leben von
Personen eingetreten ist. Hingegen kann keine Rolle spielen, was hätte
passieren können, wenn die Besatzung des Flugzeugs SWR 202W das Bremsmanöver
erst auf Befehl des Beschwerdeführers eingeleitet hätte. Aus der in Erwägung
2.1.2 vorstehend wiedergegebenen Lehre und der teilweise von der Vorinstanz
zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Namentlich wurde ebenso in
BGE 106 IV 121 E. 3c eine, wenn auch weit gefasste, konkrete bzw. ernstliche
Gefahr - das erhöhte Risiko eines Absturzes infolge einer unplanmässigen
Verzögerung - verlangt. Im kürzlich ergangenen Urteil 6B_1220/2018 vom 27. Juni
2019 war sodann aufgrund einer massiven Unterschreitung des vorgeschriebenen
Sicherheitsabstandes ein automatischer Ausweichbefehl durch das Verkehrswarn-
und Kollisionsverhinderungssystem ausgelöst, und der Vorfall durch die SUST in
die Kategorie A ("Risk of collision. The risk classification of an aircraft
proximity in which serious risk of collision has existed.") gemäss der
Klassifizierungsskala der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
eingeordnet worden, was nach Auffassung des Bundesgerichts die nahe Gefahr
einer Kollision implizierte (E. 1.5.1 und E. 2.3 des genannten Urteils).
Vergleichbares, namentlich eine ähnliche Annäherung der beiden Flugzeuge, nennt
die Vorinstanz nicht und ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht
ersichtlich (vgl. oben E. 2.2.2 in fine). Im Unterschied zum vorliegenden Fall
basierte der Schuldspruch im Urteil 6B_1220/2018 zudem auf einem effektiv
stattgehabten Sachverhalt. Die auf einen hypothetisch anderen Sachverhalt
gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt hingegen Bundesrecht.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und
die Sache ist zur Neuregelung der Kostenfolgen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben
und hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und 4, 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache wird an das
Obergericht zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Zürich bezahlt dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren Fr. 3'000.-- Parteientschädigung.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt