Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.31/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_31/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ sowie weitere Privatkläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,

Beschwerdegegner,

Bank B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Flavio Romerio und/oder Reto Ferrari-Visca.

Gegenstand

Einstellung (Geldwäscherei); Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens (Art.
102 StGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. November 2018 (SBK.2018.98).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen die Bank
B.________ wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 ^bis i.V.m. Art. 102 Abs.
2 StGB mit Verfügung vom 26. März 2018 infolge Verjährung ein. Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung
am 27. März 2018. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben A.________ sowie
weitere Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses
hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2018 gut; es hob die
Einstellungsverfügung vom 26. März 2018 auf und wies die Sache zur weiteren
Behandlung an die kantonale Staatsanwaltschaft zurück. 

B.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der
Entscheid vom 30. November 2018 sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Bank
B.________ sei wegen Verjährung einzustellen. Eventualiter sei das Verfahren
zur Beurteilung der Verjährung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der das Strafverfahren gegen die Bank B.________ nicht abschliesst, sondern im
Gegenteil dessen Fortführung bewirkt. Die Vorinstanz lässt im angefochtenen
Entscheid offen, ob eine allfällige Verantwortlichkeit der Bank B.________ für
Geldwäschereihandlungen ihrer Mitarbeiter (Art. 305 ^bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2
StGB) verjährt ist. Sie argumentiert im Wesentlichen, das Bundesgericht habe
sich bisher nicht auf eine Lehrmeinung festgelegt. Die diesbezügliche
Rechtslage sei daher unklar, weshalb die Verfahrenseinstellung nicht mit der
eingetretenen Verjährung begründet werden könne. 

1.2. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das
Bundesgericht sofort zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen andere
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).

Das Bundesgericht legt die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG,
besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2
S. 430; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Aufhebung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung durch die
Beschwerdeinstanz angefochten ist. Verlangt wird, dass die Aufwendungen über
diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. etwa Urteile
6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4;
6B_376/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen
dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht
nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es ist darauf nicht einzutreten (BGE
142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; je mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie
kritisiert, die Vorinstanz hätte die Frage, ob die Vorwürfe im Sinne von Art.
102 StGB verjährt seien, zwingend beantworten (und bejahen) müssen. Sei infolge
Verjährung eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, sei das Verfahren gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Es gehe nicht an, dass die
Staatsanwaltschaft angewiesen werde, komplexe und umfangreiche Beweiserhebungen
zu tätigen und die Vorinstanz dabei die Frage offenlasse, ob es bereits an
einer Prozessvoraussetzung fehle. Es handle sich um ein äusserst komplexes und
aussergewöhnliches Verfahren mit grosser organisatorischer Herausforderung.
Bisher hätten sich in einer "Sammelklage" 276 Geschädigte am Verfahren
beteiligt. Der Kreis der Geschädigten sei indes erheblich grösser. Im Rahmen
der Strafuntersuchung wären aufwändige Abklärungen innerhalb der beschuldigten
Bank durchzuführen. Durch die Beurteilung und allenfalls Bejahung der
Verjährung könne ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden.

1.4. Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin von einem komplexen Verfahren
auszugehen. Zwar geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass
die Untersuchung im Sachverhaltskomplex C.________ bereits abgeschlossen ist
und diesbezüglich gegen den für die D.________ AG zuständigen Kundenberater bei
der Bank B.________ ein erstinstanzlicher Schuldspruch wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erging, welchen der
Beschuldigte akzeptierte (Beschwerde S. 6). Im Sachverhaltskomplex E.________
wurden gemäss der Beschwerdeführerin bisher jedoch nur die Betreiber des Fonds
in ein Strafverfahren einbezogen. Diesbezüglich liegen derzeit zwei noch nicht
rechtskräftige zweitinstanzliche Urteile vor. Der für die D.________ AG
zuständige Mitarbeiter der Bank B.________ wurde im Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex E.________ nicht angeklagt (Beschwerde S. 9). Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin muss entnommen werden, dass im Zusammenhang
mit dem Sachverhaltskomplex E.________ bisher weder gegen die Bank B.________
noch gegen deren Mitarbeiter (wegen Geldwäscherei) ermittelt wurde.

Die Beschwerdeführerin wirft zudem die Grundsatzfrage auf, ob die
Staatsanwaltschaft die Verjährung vorab prüfen und das Verfahren trotz unklarer
Rechtslage gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einstellen darf, oder ob
sie die Beurteilung der Verjährung dem zuständigen Gericht überlassen muss,
wovon die Vorinstanz ausgeht. Die Beantwortung dieser Frage durch das
Bundesgericht wäre nach der von der Vorinstanz geforderten gerichtlichen
Beurteilung nur noch von theoretischer Bedeutung. Zwar handelt es sich beim
angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im
Sinne von Art. 92 BGG, der sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden muss (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG). Die Frage, ob die Verjährung - wie von
der Beschwerdeführerin behauptet - im Rahmen einer Einstellung bzw. eines
entsprechenden Beschwerdeverfahrens trotz unklarer Rechtslage vorab geprüft und
bejaht werden darf, tangiert jedoch auch die Zuständigkeit (Prüfung der
strittigen Verjährungsfrage durch Gericht oder Staatsanwaltschaft), wobei die
Beschwerdeführerin mit einer dahingehenden Zuständigkeitsregelung ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindern
will.

Wohl können die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auch
bei der Verjährungseinrede nicht leichthin als erfüllt betrachtet werden.
Vielmehr gilt auch insofern die zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ergangene
restriktive Rechtsprechung (oben E. 1.2). Vorliegend stünde jedoch wie
dargelegt ein weitläufiges und komplexes Verfahren bevor. Hinzu kommt, dass die
strittige Verjährung nicht auf Tatsachenfeststellungen beruht, sondern eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, nämlich die Auslegung von
Art. 102 StGB.

Insgesamt rechtfertigt es sich daher, auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist
zwar - wie auch Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO - absolut formuliert. Die
Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung
dennoch nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186
E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 S. 226; gleich LANDSHUT/BOSSHARD, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 24
zu Art. 319 StPO). Obwohl Art. 319 Abs. 1 StGB den Zweifelsfall nur für die
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht (vgl. lit. a), muss
daher auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten, dass bei
Zweifeln an der rechtlichen Würdigung durch ein Gericht keine
Einstellungsverfügung ergehen darf (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1397). Das Fehlen von Präjudizien im
materiellen Strafrecht kann nach der Rechtsprechung ein Grund für eine
Anklageerhebung und gegen eine Verfahrenseinstellung sein (BGE 138 IV 86 E.
4.1.2 S. 91). Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes
Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (vgl. BGE 142 IV 383
E. 2.1 S. 386; 116 IV 80 E. 2a S. 81; Urteile 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014
E. 2.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.3; 6B_277/2012 vom 14. August
2012 E. 2.3). Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der Rechtsprechung mithin
nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu
entscheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte.
Eine Einstellung infolge Verjährung darf nach der Rechtsprechung daher nur
ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist. An dieser Rechtsprechung ist
grundsätzlich festzuhalten.

2.2. Die Rechtsprechung betonte allerdings auch, dass der Grundsatz, wonach im
Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, unter Würdigung der im Einzelfall
gegebenen Umstände anzuwenden ist, und die Kantone insoweit über ein gewisses
Ermessen verfügen (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 86 E. 4.1.2 S. 91; Urteile
6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1; 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E.
5.2). Im Rahmen dieses Ermessens darf in Einzelfällen auch dem Grundsatz der
Prozessökonomie Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführerin ist
beizupflichten, dass es aus prozessökonomischer Sicht Sinn macht, die Frage der
Verjährung vorab zu prüfen, wenn damit wie vorliegend ein bedeutender Aufwand
an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden kann.
Dies entspricht auch dem Sinne und Zweck von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.

Die Möglichkeit, dem Gericht die Frage der Verjährung (vor der Anklageerhebung
bzw. im Sinne einer Zweiteilung der Anklageerhebung) vorab zur Beurteilung zu
unterbreiten, ist in der StPO indes nicht vorgesehen. Zwar kann das Gericht
nach der Anklageerhebung die Frage der Verjährung vorab prüfen (vgl. Art. 329
Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 142 IV 383 E. 2.1 S. 383).
Verneint es ein Prozesshindernis infolge Verjährung, muss es jedoch
unverzüglich die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen
treffen (Art. 330 Abs. 1 StPO) bzw. die Hauptverhandlung ohne unnötige
Unterbrechungen zu Ende führen (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die
Staatsanwaltschaft der Auffassung, eine Straftat sei verjährt, kann es sich bei
sehr komplexen Verfahren daher rechtfertigen, die Verjährungsfrage trotz
umstrittener Rechtslage in einer Einstellungsverfügung vorwegzunehmen, wenn
damit ein zeitaufwändiges und kostspieliges umfangreiches Beweisverfahren
vermieden werden kann. Ein solches Vorgehen muss in Ausnahmefällen zulässig
sein, wenn sich allfällige Geschädigte als Zivilkläger konstituiert haben und
eine ungerechtfertigte Einstellung infolge Verjährung nötigenfalls daher mit
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG). Eine abschliessende Klärung der Verjährungsfrage in einer
Einstellungsverfügung bzw. im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung ist jedoch auf jeden Fall nur möglich, wenn die
Verjährung bejaht wird. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanzen
können im Rahmen einer Einstellung nur feststellen, dass Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StGB), nicht hingegen, dass die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. dass keine Prozesshindernisse
vorliegen. Ist nach Auffassung der Beschwerdeinstanz Anklage zu erheben, kann
sich nur das zuständige Gericht verbindlich zum Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen äussern.

2.3.

2.3.1. Vorliegend machten die Beschwerdegegner im kantonalen
Beschwerdeverfahren geltend, Art. 102 StGB sei eine Zurechnungsnorm. Die
Verjährung der Strafbarkeit der Bank B.________ wegen Geldwäscherei im Sinne
von Art. 102 i.V.m. Art. 305 ^bis Ziff. 2 StGB richte sich nach Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB und betrage 15 Jahre. 

Die Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber in Anlehnung an NIGGLI/
GFELLER, bei Art. 102 StGB handle es sich um eine Übertretung, weshalb die
Verjährungsfrist lediglich drei Jahre betrage. Die dreijährige Verjährungsfrist
beginne mit dem Wegfall des Organisationsdefizits zu laufen. Die Bank
B.________ habe die Mängel in der Geschäftstätigkeit der Abteilung F.________
bereits per Ende 2011 erkannt und verschiedene Massnahmen getroffen, um diese
Mängel zu beheben. Das Organisationsdefizit habe bereits bei Erlass der
Verfügung der FINMA vom 25. März 2013 nicht mehr bestanden, in welcher die
FINMA im Zusammenhang mit der durch die Abteilung F.________ der Bank
B.________ betreuten Geschäftsbeziehung zur D.________ AG u.a. eine schwere
Verletzung der bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse
festgestellt habe (vgl. Beschwerde S. 7).

2.3.2. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht abschliessend zur Frage der
Verjährung der Verantwortlichkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB
geäussert. Es liess im Urteil 6B_7/2014 vom 21. Juli 2014 offen, ob es sich bei
Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm, einen besonderen Fall der Teilnahme oder
einen eigenständigen Übertretungstatbestand handelt. Für den Fall, dass Art.
102 StGB als eine besondere Form der Teilnahme und/oder als eine
Zurechnungsnorm konzipiert sei, wies es jedoch darauf hin, dass sich die
Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB
logischerweise nach der Verjährung der Anlasstat richtet (Urteil 6B_7/2014,
a.a.O., E. 3.4.1). Eine Antwort auf die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um
einen eigenständigen Übertretungsstraftatbestand oder eine Zurechnungsnorm
handelt, kann auch BGE 142 IV 333 nicht entnommen werden (a.M. NIGGLI/GFELLER,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 19a und 20b zu Art. 102
StGB).

Hingegen entschieden sowohl das Bundesstrafgericht im Entscheid BB.2016.359 vom
14. Dezember 2016 E. 4.1 als auch das Obergericht des Kantons Solothurn im
Urteil STBER.2011.32 vom 19. November 2015 E. II.1, welches BGE 142 IV 333
zugrundelag, dass sich die Verjährung der Strafbarkeit des Unternehmens nach
derjenigen für die Anlasstat richtet. Dies entspricht auch der herrschenden
Lehre (vgl. etwa NIKLAUS SCHMID, Strafbarkeit des Unternehmens: Die prozessuale
Seite, Recht 2003 S. 201 ff., S. 205 f.; ALAIN MACALUSO, La responsabilité
pénale de l'entreprise: principes et commentaire des art. 100 ^quateret 100 ^
quinquies CP, 2004, S. 90 f.; MACALUSO/GARBARSKI, L'art. 102 CP ne consacre pas
une infraction de mauvaise organisation, AJP 2019, S. 194 ff.; GÜNTHER ARZT,
Die kommende Strafbarkeit der Bank als juristischer Person, in: Banken und
Bankrecht im Wandel, 2004, S. 82; MARK PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, 2016, S.
60 f.; DERS., Plädoyer für die Reform der strafrechtlichen Unternehmenshaftung,
in: jusletter 19. Februar 2018, Rz. 12; ROBERT ROTH, L'entreprise, nouvel
acteur pénal, in: La responsabilité pénal du fait d'autrui, 2002, S. 99 f.;
MATTHIAS FORSTER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach
Art. 102 StGB, 2006, S. 73; DUPUIS ET AL., Code pénal, Petit commentaire, 2.
Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 102 StGB; YVAN JEANNERET, La responsabilité pénale de
l'entreprise et le droit de la sécurité routière, AJP 2004 S. 917 ff., S.
919). 

2.3.3. Nach NIGGLI/GFELLER (a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 102 StGB; siehe auch
NIGGLI/MAEDER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 171 ff.) und
weiteren Autoren (vgl. insb. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 102 StGB; FRANZ
RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2007, S. 156
N. 25) handelt es sich bei Art. 102 StGB demgegenüber um einen eigenständigen
Straftatbestand. Da Art. 102 StGB eine Busse als Sanktion vorsieht, gehen diese
Autoren von einer Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB aus, welche gemäss
Art. 109 StGB in drei Jahren verjähre.

Dem steht allerdings nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch die
Gesetzessystematik entgegen. Dass das in einem Unternehmen in Ausübung
geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene
Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen "zugerechnet" wird, ergibt sich aus
dem Wortlaut von Art. 102 StGB. Für eine Zurechnungsnorm bzw. eine besondere
Form der Teilnahme und gegen einen eigenständigen Übertretungstatbestand
spricht auch, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB,
d.h. im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist, und nicht bei den besonderen
Bestimmungen im zweiten Buch des StGB, welche im Einzelnen die strafbaren
Verhaltensweisen bestimmen (vgl. SCHMID, a.a.O., S. 205). Weshalb
gesetzgeberisch eine Zurechnung der Anlasstat nur möglich sein soll, wenn das
Gesetz für das Unternehmen die gleiche Sanktion vorsieht wie für die natürliche
Person (so NIGGLI/GFELLER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 102 StGB), bzw. das
Legalitätsprinzip der Schaffung einer neuen Zurechnungsnorm durch den
Gesetzgeber im Allgemeinen Teil des StGB entgegenstehen soll (so wohl TRECHSEL/
JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 102 StGB), bleibt zudem unklar.

2.3.4. NIGGLI/GFELLER qualifizieren Art. 102 StGB als Dauerdelikt, da der
strafrechtliche Vorwurf im Organisationsdefizit des Unternehmens bestehe. Die
Verjährung beginnt nach NIGGLI/GFELLER daher nicht mit der Vornahme der
Anlasstat, sondern erst mit dem Wegfall des Organisationsdefizits zu laufen
(NIGGLI/GFELLER, a.a.O., N. 47 ff. zu Art. 102 StGB). Diese Theorie hat das
Bundesgericht indes bereits im Urteil 6B_7/2014 vom 21. Juli 2014 verworfen
(Urteil, a.a.O., E. 3.4.3). Der Gesetzgeber beschränkte sich in Art. 102 StGB
nicht darauf, dem Unternehmen eine korrekte interne Organisation vorzuschreiben
und die Missachtung dieser Pflicht mit einer Busse zu ahnden. Weitere
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 102 StGB ist vielmehr das Vorliegen
einer Anlasstat (Urteil, a.a.O., E. 3.4.3; BGE 142 IV 333 E. 4 S. 336 ff.).
Auch die Höhe der Sanktion richtet sich nicht nur nach der Schwere des
Organisationsmangels, sondern bei der Bemessung der Busse sind gemäss Art. 102
Abs. 3 StGB insbesondere auch die Schwere der Anlasstat und der angerichtete
Schaden mitzuberücksichtigen. Die Behauptung, das Unternehmen werde in Art. 102
StGB nicht für die Anlasstat, sondern lediglich für das Organisationsdefizit
bestraft, trifft daher nicht zu.

2.3.5. Die Beschwerdeführerin argumentiert überdies, die kurze Verjährungsfrist
sei vom Gesetzgeber gewollt, andernfalls dieser Geldstrafe (im Sinne von Art.
34 StGB) statt Busse als Sanktion hätte vorsehen müssen (vgl. Beschwerde S. 8;
gleich auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 102 StGB). Dies vermag
ebenfalls nicht zu überzeugen.

Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens ist seit dem 1.
Oktober 2003 in Kraft (vgl. aArt. 100 ^quarter StGB; eingefügt durch Ziff. I 1
des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Finanzierung des Terrorismus, AS
2003 3043 ff.). Damals kannte das StGB als Hauptstrafen die Freiheitsstrafe
(Zuchthaus-, Gefängnis- oder Haftstrafe, vgl. aArt. 35 ff. StGB, Fassung gültig
bis am 31. Dezember 2006) und die Busse (vgl. aArt. 48 und aArt. 106 StGB,
Fassung gültig bis am 31. Dezember 2006). Anders als die Geldstrafe (Art. 34
ff. StGB) und insbesondere die im Vorentwurf zur Strafbarkeit von Unternehmen
aus dem Jahre 1991 noch vorgesehenen "Massnahmen sui generis" (u.a.
Geldleistung, Auflösung des Unternehmens, Tätigkeitsverbot) gehörte die Busse
damals zum traditionellen Strafenkatalog des StGB, weshalb sich diese Strafe
gemäss der Botschaft als Sanktion für ein Unternehmen am besten eignete (BBl
1999 1979, 2144 Ziff. 217.422). Der Bundesrat wies in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass der traditionelle Schuldbegriff im Strafrecht und der daraus
von der Lehre abgeleitete dogmatische Grundsatz "societas delinquere non
potest" praktikable sachgerechte Lösungen für ein vom Gesetzgeber erkanntes
Problem bei der Verantwortlichkeit von Unternehmen verhindern würden. Er
qualifizierte den strafrechtlichen Vorwurf an das Unternehmen gegenüber dem
herkömmlichen Schuldbegriff daher als "eigenständiges Aliud" und sprach sich
damit bezüglich der Strafbarkeit des Unternehmens für eine zeit- und
situationsgemässe Uminterpretation des traditionellen Schuldbegriffs aus. Aus
diesem Grund sah er - anders als noch im Vorentwurf aus dem Jahre 1991 - keinen
Anlass mehr, für Unternehmen ein "diffuses Sanktionenkonstrukt" in Form von
"Massnahmen sui generis" anstelle einer eigentlichen Strafe vorzusehen (BBl
1999 2142 Ziff. 217.3 und 2144 Ziff. 217.422). Die Gründe, weshalb der
Bundesrat im Entwurf zu aArt. 100quarter StGB nicht mehr eine Geldsanktion "sui
generis", sondern eine Busse vorsah, sind damit bekannt und deuten nicht
zwingend darauf hin, dass damit ein neuer Übertretungstatbestand geschaffen
werden sollte. 

Weiter wäre eine Geldstrafe im Sinne von Art. 34 ff. StGB als Sanktion für ein
Unternehmen auch wegen der Berechnungsgrundlage in Tagessätzen kaum geeignet
(vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 102 StGB). Hinzu kommt, dass das
StGB die Geldstrafe am 1. Januar 2007 für den Bereich der leichteren bis
mittleren Kriminalität einführte (max. 360 Tagessätze zu Fr. 3'000.--). Seit
der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts ist die
Geldstrafe noch als Sanktion für die leichte Kriminalität (max. 180 Tagessätze
zu Fr. 3'000.--) vorgesehen. Art. 102 StGB belegt Unternehmen indes mit einer
weit einschneidenderen finanziellen Sanktion im Umfang von bis zu Fr. 5 Mio.

2.3.6. Unbegründet ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber
habe die kurze Verjährungsfrist anlässlich der Revision der Verjährungsfristen
(absichtlich) stehen lassen (vgl. Beschwerde S. 8). Damit spricht die
Beschwerdeführerin die auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretene Änderung von
Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB und den neu eingefügten Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB
an. Seit dem 1. Januar 2014 verjähren Straftaten, für welche das Gesetz eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, nicht mehr in sieben (vgl.
aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB), sondern in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c
StGB). Gegenstand der erwähnten Gesetzesrevision war die zu kurze
Verjährungsfrist für mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren bedrohte
Vergehen. Die Unternehmensstrafbarkeit war von dieser Gesetzesrevision daher
nicht betroffen (vgl. NIGGLI/GFELLER, a.a.O., N. 49a zu Art. 102 StGB). Im
Übrigen liesse sich aus der erwähnten Gesetzesrevision für die vorliegend zu
beurteilende Frage von vornherein nur etwas herleiten, wenn sich aus den
Materialien Anhaltspunkte ergeben würden, dass der Gesetzgeber bezüglich Art.
102 StGB von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausging. Solches zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf.

2.4. Zusammengefasst stützte die Beschwerdeführerin die Einstellung infolge
Verjährung auf eine Lehrmeinung, welche in der bisherigen Rechtsprechung und
mehrheitlich auch in der übrigen Lehre kritisch aufgenommen wurde und welche
sich entgegen der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 StGB
gegen eine Zurechnungsnorm und für einen selbstständigen Übertretungstatbestand
ausspricht. Die Vorinstanz folgte dieser Haltung nicht und entschied daher zu
Recht, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gegen die Bank
B.________ infolge Verjährung seien nicht erfüllt.

Die Vorinstanz hatte im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
vom 26. März 2018 einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Nachdem sie dies verneinte, durfte und
musste sie die Frage der Verjährung offenlassen. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass es nicht an der Beschwerdeinstanz ist, sich im Rahmen einer
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung abschliessend zur Dauer der
Verjährung zu äussern, da sie damit den gerichtlichen Entscheid vorwegnehmen
würde. Selbst wenn die Vorinstanz die Frage der Verjährung abschliessend
geprüft und verneint hätte, wäre fraglich, ob das Gericht im Falle einer
gerichtlichen Beurteilung daran gebunden wäre.

3.

Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, es sei kein Tatbestand erfüllt,
weshalb das Verfahren wegen Geldwäscherei auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO einzustellen wäre. Offenbleiben kann, ob die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG insoweit gegeben sind.
Auf die Beschwerde ist im erwähnten Punkt bereits deshalb nicht einzutreten,
weil die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen explizit nur eine
Verfahrenseinstellung infolge Verjährung beantragt (vgl. Beschwerde S. 1). Die
Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid zudem ausführlich dar, weshalb kein
Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO vorliegt
(angefochtener Entscheid E. 4 S. 9-15). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit
zu Unrecht nicht auseinander, weshalb die Beschwerde insofern den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu
genügen vermag.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner und die Bank
B.________ wurden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld