Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.318/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_318/2019, 6B_319/2019, 6B_321/2019

Urteil vom 16. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_318/2019, 6B_319/2019

Rechtsverzögerung,

6B_321/2019

Nichtanhandnahmeverfügung, Ausstand,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2019 und 21. November 2018 (BKBES.2019.10,
BKBES.2019.11 und BKBES.2018.162).

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2018 die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen X.________,
Y.________ und Z.________ wegen Geldwäscherei, Betrugs etc. gut, soweit es
darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
25. September 2017 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der
internationalen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1158/
2017). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des
Strafverfahrens gegen V.________ wegen Betrugs etc. wies das Bundesgericht ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1157/2017).

Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 21. November 2018 die Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen
X.________, Y.________ und Z.________ gut und wies die Sache an die
Staatsanwaltschaft zurück. Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin
trat es nicht ein (Entscheid BKBES.2018.162).

Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons
Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche sich sowohl gegen die
Staatsanwaltschaft als auch gegen das Obergericht selber richtete. Die
Beschwerdeführerin machte geltend, im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil
6B_1158/2017 vom 29. Oktober 2018 sei nichts unternommen worden. Den Entscheid
des Obergerichts vom 21. November 2018 habe sie nicht erhalten.

Das Obergericht wies die gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete
Rechtsverzögerungsbeschwerde am 4. Februar 2019 ab (Entscheid BKBES.2019.10).
Es stellte der Beschwerdeführerin nochmals eine Kopie seines Entscheids vom 21.
November 2018 zu und schrieb das entsprechende Rechtsverzögerungsverfahren als
gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab (Entscheid BKBES.2019.11 vom 4.
Februar 2019).

Die Beschwerdeführerin gelangt gegen die Entscheide vom 21. November 2018 und
4. Februar 2019 mit Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 6B_318/2019,
6B_319/2019 und 6B_321/2019).

2. 

Es rechtfertigt sich, die drei Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerden in einem
einzigen Entscheid zu beurteilen.

3. 

Die Beschwerdeführerin stellt gegen die Besetzung der strafrechtlichen
Abteilung ein Ablehnungsgesuch (vgl. Verfahren 6B_318/2019 und 6B_319/2019 act.
5 in fine). Das unbegründete Ausstandsbegehren ist offensichtlich unzulässig.
Darauf ist nicht einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder
rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung wie vorliegend
keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37
BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil
6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen).

4. 

Ob der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 21. November 2018 bereits im
November 2018 rechtsgültig zugestellt wurde, kann mit Blick auf den Ausgang des
Verfahrens offenbleiben.

5. 

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid vom 21. November 2018 (Verfahren 6B_321/2019) richtet
sich gegen einen Zwischenentscheid.

Gegen einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der nicht die
Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft, ist die Beschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

In der Beschwerde muss - sofern dies nicht offensichtlich ist - im Einzelnen
darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen.
Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E.
2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4
S. 95; je mit Hinweisen).

Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 6B_463/2017 vom 8.
Februar 2018 E. 1.1; 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3).

6. 

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihr durch den angefochtenen
Rückweisungsbeschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte.
Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Das Bundesgericht
wies die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen
V.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_1157/2017 vom 29.
Oktober 2018 E. 4-9). Das entsprechende Verfahren hat daher als erledigt zu
gelten und die Vorinstanz hatte keinen Anlass, sich im Rückweisungsentscheid zu
den von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann erhobenen strafrechtlichen
Vorwürfen zu äussern.

7. 

Die Beschwerdeführerin rügt, am Entscheid vom 21. November 2018 seien drei von
Gesetzes wegen ausgeschlossene Richter beteiligt gewesen. Gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde
an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens richtet, ist
sie daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Diese zeigt allerdings
nicht rechtsgenügend auf, weshalb der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht
verstossen könnte. Dass die Richter der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn früher für die Beschwerdeführerin ungünstige Entscheide
fällten, begründet für sich gesehen keinen Ausstandsgrund. Nach der
Rechtsprechung verstösst es insbesondere nicht gegen das Recht auf einen
verfassungsmässigen Richter, wenn der Rückweisungsentscheid nach der
Gutheissung einer Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch
das Bundesgericht von den gleichen Richtern gefällt wird wie der aufgehobene
Entscheid (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 74; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Auf die
Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens ist mangels einer
gehörigen Begründung daher ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG).

8. 

Die Beschwerden gegen die Entscheide vom 4. Februar 2019 (Verfahren 6B_318/2019
und 6B_319/2019) betreffen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Rechtsverzögerung.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143
IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).

Die Vorinstanz verneint eine Rechtsverzögerung. Sie erwägt, das Obergericht
habe seinen Entscheid bereits am 21. November 2018 gefällt. Die
Staatsanwaltschaft sei mit der Angelegenheit erst seit Ende November 2018
erneut betraut. Die Vorinstanz legte damit dar, weshalb nach ihrer Auffassung
der Vorwurf der Rechtsverzögerung unbegründet sei. Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen
Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw.
deren Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

9. 

Die Beschwerdeführerin stellt gegen die an den Entscheiden BKBES.2019.10 und
BKBES.2019.11 beteiligten Richter - soweit aus den betreffenden Entscheiden
ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht ein Ausstandsgesuch. Ausstandsgesuche
müssen indes ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin zeigt zudem nicht ansatzweise auf, weshalb Ausstandsgründe
im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnten. Auf die Beschwerden ist auch
insofern nicht einzutreten.

10. 

Die Vorinstanz entschied in den angefochtenen Entscheiden nicht materiell über
Straf- und Zivilfragen. Sie bezeichnete ihre Entscheide daher unzutreffend als
Urteile (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Beschwerden). Es handelt sich dabei
vielmehr um Beschlüsse im Sinne Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, da die Entscheide
von einer Kollektivbehörde gefällt wurden. Aus der falschen Bezeichnung sind
der Beschwerdeführerin jedoch keine Nachteile erwachsen.

11. 

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unzulässig und damit
aussichtslos. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_318/2019, 6B_319/2019 und 6B_321/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf das gegen Gerichtspersonen des Bundesgerichts gerichtete Ausstandsbegehren
wird nicht eingetreten.

3. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld