Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.305/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_305/2019

Urteil vom 17. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 22. Januar 2019 (SK 17 464).

Sachverhalt:

A.

Am 21. September 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland als
Einzelgericht X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h, begangen am
1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, zu einer Übertretungsbusse von Fr.
400.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Bern das erstinstanzliche Urteil am 22. Januar 2019.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, er sei
freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV
241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des
Sachverhalts wegen Willkür) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs.
1 und 2; 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die
Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Verweise auf andere
Rechtsschriften oder die Akten genügen nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47
E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO), Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das
erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin
zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der
Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit
den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt
keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteil 6B_1229/2018
vom 9. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie den inkriminierten
Sachverhalt als erwiesen erachtet und den Antrag des Beschwerdeführers auf
Einvernahme des stellvertretenden Dienstchefs für Technische
Verkehrsüberwachung ablehnt. Darauf kann verwiesen werden.

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch unter der
bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (vgl. Urteile
6B_764/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E.
1.2; 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen) weitgehend nicht.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
auseinander. Dies gilt insbesondere für die vorinstanzliche Erwägung, wonach er
die fehlende Funktionalität der Radaranlage erstmals im oberinstanzlichen
Verfahren gerügt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind neue
Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen
unzulässig. Grundsätzlich nicht einzugehen ist zudem auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht aus der Beschwerde selbst ergeben
(vgl. oben E. 1.1), etwa die vorinstanzlich beanstandete Qualifikation des
Tatorts als Innerortsstrecke, die Sichtbarkeit der Signalisation sowie Sinn und
Zweck der Massnahme. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf,
eine nicht-gesetzeskonforme Installation der Verkehrsüberwachungsanlage zu
behaupten, ohne dies zu begründen und insbesondere aufzuzeigen, inwiefern die
angeblich unzulässige Unterlegung des Geräts mit Muttern für das Messergebnis
relevant sein soll. Entgegen seiner Auffassung ist dieses nicht zu beanstanden,
zumal für den Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle unbestrittenermassen ein
gültiges Eichzertifikat für die Anlage vorliegt. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung ist damit willkürfrei erstellt. Auch, dass er
die Signalisation nicht rechtzeitig gesehen hätte, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Ob diese allenfalls verdeckt sein kann und solches
anlässlich seiner Tatortbegehung eineinhalb Jahre nach dem Ereignis der Fall
war, ist nicht entscheidend.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt