Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.302/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_302/2019

Urteil vom 22. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Strafkammer, vom 7. Februar 2019 (SK2 19 5 + SK2 19 6).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2018 Strafanzeige gegen einen
Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden nahm die Strafuntersuchung am 15. Januar 2019 nicht an die Hand. Auf
eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 7.
Februar 2019 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht
rechtsgenügend begründet worden war (Verfügung, S. 2 ff.). In einer
Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, selbst
wenn darauf einzutreten wäre (Verfügung, S. 4). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies es in seiner separaten Verfügung ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht
ansatzweise mit der Hauptbegründung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde
genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für
sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer
Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133
IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung bei der angefochtenen
Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der
Vorinstanz nicht befassen.

Inwiefern die Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege verfassungs- oder
rechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill