Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.301/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_301/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst Weber,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 16. Januar 2019 (SST.2018.111).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 28. September 2017 wegen
gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässiger Aneignung zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Monaten, beurteilte die Zivilansprüche und regelte die
Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

B.

Auf dessen Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am
16. Januar 2019 in einem Anklagepunkt vom Vorwurf des Betrugs frei
(Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen verurteilte es ihn wegen gewerbsmässigen
Betrugs und unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Monaten
(Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Es stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil
hinsichtlich der Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen ist, und regelte die
Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 4 ff.).

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt mit mehreren,
teilweise eigenen Eingaben, Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils
sei aufzuheben und er sei mit 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu bestrafen.
Die Strafe sei bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren
auszusprechen. Eventualiter sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Die
(kantonalen) Verfahrenskosten seien ihm nur zur Hälfte aufzuerlegen und
Dispositiv-Ziff. 7 entsprechend anzupassen. (Sub-) Eventualiter sei er mit
einer Freiheitsstrafe von 5½ Monaten zu bestrafen, diese sei bedingt unter
Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht
geltend, die Vorinstanz verletze Art. 42, 47 und 49 StGB, indem sie die Strafe
zu hoch festsetze und ihm den bedingten Strafvollzug verweigere.

1.2. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen der Strafzumessung, der Beschwerdeführer
sei bereits drei Mal einschlägig verurteilt worden. Weder die gemeinnützige
Arbeit noch die Untersuchungshaft von fast einem Jahr habe ihn davon
abgehalten, erneut in gleicher Art und Weise straffällig zu werden. Daher komme
vorliegend nur noch eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige
Sanktion in Frage. Der gewerbsmässige Betrug sei die schwerste Tat. Die
Deliktssumme sei mit Fr. 2'628.-- innert knapp drei Monaten noch nicht sehr
hoch. Der Taterfolg sei gerade noch als leicht zu qualifizieren. Der
Beschwerdeführer sei ohne grosse Raffinesse vorgegangen. Angesichts seiner
Hinhaltetaktik, nachdem seine Opfer das Geld überwiesen hatten, sei jedoch
nicht nur von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. In subjektiver
Hinsicht gebe der Beschwerdeführer zur Motivation an, zu wenig Geld zum Leben
gehabt zu haben. Mit dem deliktisch erlangten Geld habe er Lebensmittel und
Benzin gekauft. Der Beschwerdeführer habe damit aus rein egoistischen Motiven,
jedoch aufgrund eines finanziellen Engpasses gehandelt, womit sein Handeln in
gewissem Mass als nachvollziehbar erscheine. Dennoch sei seine Zwangslage
aufgrund des Arbeitslosengelds und der sozialen Unterstützungsmöglichkeiten
nicht übermässig gross und nicht entschuldbar gewesen. Insgesamt wiege sein
Verschulden gerade noch leicht und die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen
Betrug sei auf sechs Monate festzusetzen. Auch hinsichtlich der unrechtmässigen
Aneignung wiege sein Verschulden noch leicht, was die Erhöhung der
Einsatzstrafe um einen halben Monat rechtfertige. Bezüglich der
Täterkomponenten habe die erste Instanz ausführlich die straferhöhenden und
strafmindernden Faktoren aufgezählt, darauf könne verwiesen werden. Die
einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers seien massiv straferhöhend zu
berücksichtigen, wie auch das erneute Delinquieren kurz nach Ablauf der
Probezeit. Demgegenüber wirke sich erheblich strafmindernd aus, dass sich der
Beschwerdeführer an die Geschädigten gewandt und ihnen eine
Abzahlungsvereinbarung angeboten habe, was als Zeichen aufrichtiger Reue zu
werten sei. Aufgrund der Täterkomponente erscheine eine Straferhöhung um einen
Monat als angemessen, womit der Beschwerdeführer insgesamt mit einer
Freiheitsstrafe von 7½ Monaten zu bestrafen sei. Angesichts dieser Strafhöhe
sei die vom Beschwerdeführer beantragte gemeinnützige Arbeit nicht möglich.

Hinsichtlich des Strafaufschubs führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
sei kurz nach Ablauf seiner Probezeit aufgrund seiner knappen finanziellen
Verhältnisse erneut ins alte Verhaltensmuster gefallen und habe auf die genau
gleiche Art und Weise wieder zu delinquieren begonnen. Auch die zuvor
vollzogene Freiheitsstrafe habe ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig
zu werden. Hingegen hätten insbesondere in beruflicher Hinsicht positive
Veränderungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe seit dem 15. Januar 2019
einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Allerdings sei ungewiss, wie sich eine
allfällige Kenntnisnahme der strafrechtlichen Vorgeschichte des
Beschwerdeführers durch seinen Arbeitgeber auf die Anstellung auswirken würde.
Ferner habe der Beschwerdeführer auch in jüngster Vergangenheit wieder mit den
Strafverfolgungsbehörden zu tun gehabt. Zwar gelte die Unschuldsvermutung,
jedoch lasse das von ihm geschilderte "Fehlverhalten" befürchten, der
Beschwerdeführer könne wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. Insgesamt
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne der bedingte
Strafvollzug mangels besonders günstiger Umstände nicht gewährt werden, weshalb
die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urteil S. 10 ff.).

1.3.

1.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art.
47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung
des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.,
217 E. 3 S. 224 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.

1.3.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu
einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub
einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB).

Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die
ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des
bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist nur möglich, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der
Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob
die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Anders als beim nicht rückfälligen Täter (aArt. 42 Abs. 1
StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr
kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die
ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters. aArt. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall
für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (vgl. BGE 145 IV 137 E.
2.2 S. 139; 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_377/2017 vom 5.
Juli 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 277).

1.3.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren und bei der Prüfung der Prognose des künftigen
Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein,
wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist,
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder ihr Ermessen über-
bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BGE
145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

1.4.

1.4.1. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand. Mit ihrer
Feststellung, es sei nicht nur von einer geringen kriminellen Energie
auszugehen, überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der
Strafzumessung nicht. Indem der Beschwerdeführer seine Opfer nach Überweisung
des Geldes weiter hinhielt, beliess er es entgegen seinem Vorbringen nicht nur
im Platzieren von Inseraten und der Entgegennahme von Geldern. Aus seiner
Behauptung, dass ein gleichgeartetes Verhalten häufig vorkomme und regelmässig
ungesühnt bleibe, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Hinsichtlich seines Motivs decken sich seine Vorbringen weitestgehend mit den
vorinstanzlichen Erwägungen. Gestützt darauf ist jedoch der vorinstanzliche
Schluss, er habe aus egoistischen Motiven gehandelt, nicht zu beanstanden. Die
von ihm geltend gemachte soziale Not, hätte durch soziale
Unterstützungsleistungen gemindert werden können, was er auch einräumt. Er
bezeichnet die Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat für das
Aneignungsdelikt als angemessen, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen
nicht weiter einzugehen ist. Nicht zu bestanden ist sodann die vorinstanzliche
Einschätzung, sein Geständnis sei nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal
er sich mit einer erdrückenden Beweislast konfrontiert gesehen habe (Urteil S.
12 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 19). Seine Argumentation
überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Unzutreffend ist sodann der Einwand,
weder die erste Instanz noch die Vorinstanz hätten seine persönliche Situation
berücksichtigt. Wie er zutreffend vorbringt, weist die Vorinstanz hinsichtlich
der Täterkomponenten grundsätzlich auf die Ausführungen der ersten Instanz hin.
Diese erwog zusammenfassend, dass sich aus den persönlichen und familiären
Verhältnissen des Beschwerdeführers keine für die Strafzumessung relevanten
Faktoren ergäben (Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 19 f.). Diese
Überlegungen macht sich die Vorinstanz durch ihren Hinweis auf das
erstinstanzliche Urteil zu eigen. Damit überschreitet sie ihr Ermessen im
Rahmen der Strafzumessung nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Freiheitsentzug für
jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und insoweit
zu keiner Strafminderung führt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich
nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile 6B_1053/2018 vom 26.
Februar 2019 E. 3.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit
Hinweisen), die hier jedoch weder dargetan noch ersichtlich sind. Mit seinen
Vorbringen vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht darzulegen, dass das
vorinstanzliche Strafmass Bundesrecht verletzt. Es erübrigt sich daher, auf
seine Ausführungen zur gemeinnützigen Arbeit einzugehen.

1.4.2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs verletze Bundesrecht. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen
Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen
überschreitet, indem sie die Vorstrafen und die erneute Straffälligkeit
schwerer gewichtet als die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse. Der
Beschwerdeführer ist mehrfach und einschlägig vorbestraft; zuletzt wurde er am
3. Juli 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Aus deren Vollzug wurde er am 5. August 2014 bedingt entlassen. Kurz nach
Ablauf seiner einjährigen Probezeit fiel der Beschwerdeführer aufgrund seiner
knappen finanziellen Verhältnisse erneut in das alte Verhaltensmuster und
begann auf die gleiche Art und Weise wieder zu delinquieren (vgl. Urteil S.
13). Zwar schliessen seine Rückfälle den bedingten Strafvollzug nicht aus,
jedoch stellen sie ein widerlegbares Indiz für die Befürchtung dar, dass der
Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen könnte. Der bedingte Strafvollzug
könnte ihm daher nur bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen gewährt werden. Ihm ist zweifelsfrei zugute zu halten, dass er
seine Lebensumstände selbstständig verbesserte. Er hat seit dem 15. Januar 2019
einen unbefristeten Arbeitsvertrag und erhält nach eigenen Angaben einen
angemessenen Verdienst. Ferner hat er seit Januar 2016 eine Lebenspartnerin
(vgl. erstinstanzliches Urteil S. 18), die ihn gemäss seinen Ausführungen
unterstützt. Dennoch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der
gesamten Umstände, insbesondere einer Äusserung des Beschwerdeführers
anlässlich der Berufungsverhandlung, die Befürchtung äussert, der
Beschwerdeführer könnte wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. Die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer trotz
seiner veränderten persönlichen Verhältnisse sowie seiner Anstrengungen zur
Schadenswiedergutmachung angesichts der drei einschlägigen Vorstrafen keine
besonders günstigen Umstände attestiert und ihm den bedingten Strafvollzug
verweigert.

2.

Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen betreffend die Strafzumessung nicht
durchdringt und es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt, ist
auch sein Antrag auf Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtskosten als
unbegründet abzuweisen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der
Gerichtskosten berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Kosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres