Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.300/2019
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Hauptinhalt Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_300/2019 Urteil vom 7. Mai 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gültigkeit der Einsprache (Missbrauch von Ausweisen und Schildern); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Februar 2019 (BK 19 53). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 2. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 20. März 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, wurde ihm mit Verfügung vom 5. April 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 30. April 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Mai 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill