Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.300/2019
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6B_300/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache (Missbrauch von Ausweisen und Schildern);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Februar 2019 (BK 19 53).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen
(Art. 62 Abs. 1 BGG).

2. 

Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum
20. März 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr.
800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte
zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging und der
Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, wurde ihm mit Verfügung vom 5.
April 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 30. April 2019
angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Der
Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit
rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit
A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass
auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill