Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.298/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_298/2019

Urteil vom 5. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Februar 2019 (BK 19 42).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 11. Januar 2019 das vom
Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Februar 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich
der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer,
zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der
angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf
welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage seiner Legitimation nicht.
Insbesondere sagt er nicht, auf welche Zivilforderung der angefochtene
Entscheid sich auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht klarerweise aus
dem angeklagten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache
nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert.

3. 

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der
fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Seine Vorbringen, Ermittlungen
seien nicht geführt, die den Polizeibehörden übergebenen Unterlagen seien nicht
gewürdigt und Tatsachen, die dem Verfahrenslauf widersprechen würden, seien
nicht untersucht worden, zielen auf eine materielle Überprüfung der Sache ab,
was unzulässig ist.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill