Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.296/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_296/2019

Urteil vom 11. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 31. Oktober 2018 (SB.2016.115).

Erwägungen:

1. 

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 7. September
2016 des Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe vom
100 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 31.
Oktober 2018 vom Vorwurf des Betruges frei. X.________ führt Beschwerde in
Strafsachen gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts.

2.

2.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein
aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (BGE 140
IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht legitimiert ist der
Beschuldigte im Fall eines Freispruchs (MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 81 BGG).

2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer frei und legte ihm keine
Verfahrenskosten auf. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des
Appellationsgerichts vom 31. Oktober 2018 nicht beschwert und demnach nicht
legitimiert, dieses vor dem Bundesgericht anzufechten.

3. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Auf eine
Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses