Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.292/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_292/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch

Fürsprecher Harold Külling,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Hehlerei, mehrfache Veruntreuung;

Willkür, Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 3. Dezember 2018 (SB180025-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Am 21. September 2017 verurteilte das Bezirksgericht Uster X.________ wegen
mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Veruntreuung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe
unbedingt. Das von ihm und der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des
Kantons Zürich erhöhte die Freiheitsstrafe am 3. Dezember 2018 auf 38 Monate,
wobei es den Beschuldigten in zwei weiteren Anklagepunkten der Veruntreuung
schuldig befand.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar
ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch
eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E.
1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei
werde das Tatbestandselement der strafbaren Vortat gegen das Vermögen in der
Anklage teilweise bloss als Hehlerei umschrieben. Hingegen fehle die
Schilderung eines den Tatbestand erfüllenden Lebenssachverhalts, von dem er
hätte annehmen müssen, dass es sich um eine strafbare Handlung gehandelt haben
soll.

Der Einwand ist unbegründet. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 16. Dezember 2016 in
tatsächlicher Hinsicht klar. Demnach soll er mehrfach in der Art eines Berufes
bei der Veräusserung von Leasingfahrzeugen geholfen haben, von denen er gewusst
habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass namentlich genannte Dritte diese
Fahrzeuge widerrechtlich erworben, hiernach den Vermerk "Halterwechsel
verboten" aus dem Fahrzeugausweis entfernt und die Fahrzeuge neu eingelöst
hätten. Der Beschwerdeführer habe, so die Anklage, mehrheitlich als (kurz zuvor
eingesetzter) Geschäftsführer der neuen Halterin den Vertrag mit dem Erwerber
unterzeichnet und damit den Verkauf der geleasten Fahrzeuge massgeblich
unterstützt. Aus der Anklageschrift ergibt sich klar, welches strafbare
Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen und wie dieses rechtlich
qualifiziert wird. Er macht auch weder geltend noch ist ersichtlich, dass er
sich gegen die Vorwürfe nicht genügend hätte zur Wehr setzen können. Mit der
Rüge, die Vortat sei lediglich als Hehlerei umschrieben, verkennt der
Beschwerdeführer, dass es darauf nicht ankommt. Unter dem Gesichtspunkt des
Anklagegrundsatzes entscheidend ist die Schilderung des Lebenssachverhalts,
wobei als Vortat jede wie auch immer rechtlich zu qualifizierende Straftat
gegen das Vermögen in Frage kommt. Die genauen Umstände der Vortat muss der
Hehler im Übrigen selbst für die Tatbestandserfüllung nicht kennen (dazu unten
E. 2.1). Vor diesem Hintergrund kann auch eine nähere Umschreibung der Vortat
in tatsächlicher Hinsicht, etwa im Sinne einer (gewaltsamen) Wegnahme,
Täuschung, Veruntreuung u.s.w., nicht verlangt sein.

2. 

Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung sowohl hinsichtlich
der Veruntreuung als auch der Hehlerei und kritisiert teilweise die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die
Vermögenswerte seien ihm nicht anvertraut worden. Für Hehlerei fehle es an
Vorsatz, da er die Umstände der Vortat weder gekannt habe noch habe kennen
müssen.

2.1.

2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E.
2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.1.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung
strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um
sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter
Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu
verwalten oder einem andern abzuliefern. Dabei genügt es nach der
Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die
Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte
eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss einer
anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen
Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem
Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das
Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.
Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 138 StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um
ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Nicht entscheidend ist, ob die
Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog.
mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E.
2a; 106 IV 257 E. 1; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.3, nicht publ. in
BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht des Treuhänders
liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem
Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks
dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Der Täter verwendet
die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten
Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck
hinwegsetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte,
die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen
verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen
(BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. und 6.2; 129 IV 257 E. 2.2.1 f; Urteil 6B_150/2017
vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).

2.1.3. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer
eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch
eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken
lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch die
Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Er hindert
oder erschwert die Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten
rechtmässigen Zustandes, beispielsweise die Wiedererlangung der Sache durch den
Berechtigten (BGE 117 IV 445 E. 1b; 116 IV 193 E. 2-3; Urteil 6S.296/2004 vom
10. Januar 2005 E. 2.1; je mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler
Kommentar, Strafrecht II 4. Aufl. 2019, N. 9 und 38 ff. zu Art. 160 StGB). Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss
dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss
oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden
ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende
Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der
Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen,
erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die
Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung,
dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die
Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft
der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm
(Urteile 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2; 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011
E. 2.3.1 mit Hinweis).

2.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt weder Willkür noch eine
Verletzung von Bundesrecht (oben 2.1). Seine tatsächlichen Vorbringen
erschöpfen sich zudem weitgehend in appellatorischer Kritik.

2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung von Beiträgen an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs (nachfolgend SVA) rügt der
Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er macht neuerlich
geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihm der Verkäufer der
von ihm erworbenen C.________ GmbH, A.________, Fr. 268'000.-- resp. einen
Barbetrag von Fr. 132'000.-- mit der Verpflichtung übergeben habe, sie der SVA
Zürich zur Schuldtilgung abzuliefern. Tatsächlich habe er den Betrag
vereinbarungsgemäss dem Treuhänder B.________ übergeben. Die gegenteilige
schriftliche Vereinbarung sei eine Scheinverpflichtung gewesen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand
ausführlich auseinandergesetzt und ihn nachvollziehbar verworfen hat. Sie hat
erwogen, angesichts der öffentlichen Beurkundung der Vereinbarung sei deren
Richtigkeit zu vermuten. Ausserdem sei es legitim, dass sich A.________
anlässlich des Verkaufs der Firma seiner Verpflichtung gegenüber der SVA Zürich
habe entledigen wollen. Der Beschwerdeführer habe der Schuldübernahme
offenkundig in der Erwartung zugestimmt, A.________ würde ihn hierfür schadlos
halten, wie es denn auch stipuliert worden sei. Es sei daher von einer gültigen
Verpflichtung des Beschwerdeführers auszugehen, der SVA Zürich den geschuldeten
Betrag von Fr. 268'000.-- zu bezahlen. Unter der Annahme, er sei lediglich ein
Bote gewesen, sei, so die Vorinstanz weiter, im Übrigen nicht einsehbar,
weshalb er eine Quittung mit dem Vermerk "AHV Schulden der C.________ GmbH" für
den erhaltenen Betrag hätte ausstellen sollen. Umgekehrt wäre eine gefälschte
Quittung auch ohne Geldübergabe erhältlich gewesen. Ferner leuchte angesichts
der räumlichen Nähe nicht ein, weshalb A.________ die Geldübergabe an den
Treuhänder B.________ nicht selber hätte erledigen sollen. Schliesslich sei
festzustellen, dass der Buchhalter dem Beschwerdeführer deutlich näher
gestanden habe als A.________. Die beiden Erstgenannten hätten gar gemeinsam
delinquiert.

Die vorstehenden Annahmen der Vorinstanz sind überzeugend, jedenfalls aber
nicht willkürlich, was der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht behauptet.
Inwiefern die Klausel betreffend Schuldübernahme im Kaufvertrag unüblich sein
und daher für eine Scheinverpflichtung sprechen soll, ist unerfindlich. Solches
ergibt sich namentlich nicht daraus, dass sich der Beschwerdeführer persönlich,
anstelle der erworbenen Gesellschaft zur Schuldtilgung verpflichtete. Mit
seinem Hinweis auf die "klaren sich aus den Akten ergebenden Fakten" legt er
ebenfalls nicht dar, weshalb die von ihm kritisierte vorinstanzliche
Feststellung, wonach sich A.________ legitimerweise von der Verpflichtung
gegenüber der SVA Zürich habe lösen wollen, unzutreffend oder gar haltlos sein
soll. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Sie nimmt
richtigerweise an, dass dem Beschwerdeführer der Barbetrag von Fr. 132'000.--,
dessen Empfang von A.________ und Übergabe an den Treuhänder B.________ er
nicht bestreitet, anvertraut wurde, und er diesen vereinbarungswidrig
verwendete. Mit dem neuerlichen Einwand, er sei bloss Bote gewesen, entfernt
sich der Beschwerdeführer vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt,
ohne Willkür darzutun. Es kann offen bleiben, ob ihm das Geld in diesem Fall
anvertraut gewesen wäre.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet auch in weiteren Anklagepunkten (ND 8,
12, 22, 26 und 31), dass ihm die jeweiligen Vermögenswerte (Fahrzeuge)
anvertraut wurden bzw. den Gewahrsam daran. Die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz stellt er hingegen nicht in Abrede.

Dem Anklagepunkt ND 8 liegt folgender von der Vorinstanz als erwiesen
erachteter Sachverhalt zugrunde: Am 20. Januar 2011 habe der Beschwerdeführer
von Y.________ dessen Stammanteile der Firma D.________ GmbH einschliesslich
des von ihr geleasten Personenwagens BMW 745D erworben. Die Vorinstanz verfällt
weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie erwägt, der
Beschwerdeführer habe im Wissen um die Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem
Leasingvertrag, namentlich das Verkaufsverbot und die Rückgabepflicht über das
Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt, indem Y.________ dieses mit seiner
Zustimmung in Besitz genommen und veräussert habe. Mit seinem Einwand, nicht er
sondern Y.________ habe im Nachgang zur Unternehmensübernahme Besitz am
Fahrzeug begründet, verkennt der Beschwerdeführer, dass es einer besonderen,
tatsächlichen Inbesitznahme durch ihn nach der Übertragung der Stammanteile
nicht bedurfte. Besitzerin des Fahrzeugs war stets die von ihm übernommene
Gesellschaft. Er übte für diese als Organ "analog dem Besitzdiener" den Besitz
und die Sachherrschaft aus (BGE 81 II 339 E. 5; THOMAS SUTTER-SOMM,
Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. Basel 2014,
S. 559 Rz. 1232). Ein Besitzerwechsel infolge der Übertragung der Stammanteile
der D.________ GmbH auf den Beschwerdeführer fand nicht statt. Entgegen seiner
Auffassung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie der Argumentation
der Staatsanwaltschaft folgend annimmt, angesichts seiner Organstellung habe
der Beschwerdeführer zumindest gelockerten Gewahrsam am Fahrzeug gehabt. Dass
dieses der Gesellschaft im Rahmen des Leasingverhältnisses anvertraut worden
war, ist unbestritten. Es gilt daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt,
über die Legalfiktion von Art. 29 StGB auch als deren Organen anvertraut
(NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art.
138 StGB). Ob der Beschwerdeführer lediglich ein Strohmann war, ist nicht
entscheidend. Indem er Y.________ die unmittelbare Sachherrschaft über das
Fahrzeug im Wissen darum verschaffte, dass dieser es verkaufen würde, verfügte
er darüber wie ein Eigentümer und eignete sich das Fahrzeug an. Hierfür würde
im Übrigen bereits das Angebot zum Verkauf genügen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N.
103 f. zu Art. 138 StGB). Er erfüllt daher (für die Gesellschaft) den
Tatbestand der Veruntreuung. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt
ebenfalls nicht vor. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem
Gewahrsam ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage, deren Beurteilung allein dem
Gericht obliegt.

Das vorstehend Gesagte gilt für die Anklagepunkte ND 12, 22, 26 und 31 (Range
Rover Sport, Smart, Maserati Granturismo, BMW X3) gleichermassen. Der
Beschwerdeführer handelte wiederum als Organ der von ihm übernommenen Firmen,
welche Leasingverpflichtungen eingegangen waren. Da er ebenfalls auf seine
diesbezügliche Argumentation verweist, kann auf eine Wiederholung grundsätzlich
verzichtet werden. Entgegen seiner hier anscheinend vertretenen Auffassung sind
aber nicht der formale Kauf der Stammanteile an einer Firma oder der
tatsächliche Empfang der Fahrzeuge für die Gewahrsamsbegründung resp. das
Anvertrautsein entscheidend, sondern seine Organstellung. Es schadet daher
nicht, dass er einzelne Fahrzeuge nicht gesehen haben mag. Auch liegt die von
ihm bestrittene Aneignung (ND 12) nicht in der Besitznahme durch den
unrechtmässigen Erwerber oder den Beschwerdeführer selbst, zumal ein
Gewahrsamswechsel im Nachgang zur Unternehmensübernahme, wie gesagt, nicht
stattfand. Die Aneignung liegt vielmehr in der Überlassung der Fahrzeuge an den
Dritten in Kenntnis der Verpflichtungen der Gesellschaft. Dass der
Beschwerdeführer darum wusste, bestreitet er hier nicht.

2.2.3. Hinsichtlich der Vorwürfe der Hehlerei rügt der Beschwerdeführer in
mehreren Anklagepunkten eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (ND 1, 5,
6, 17 und 29) und in weiteren Punkten (ND 13, 18-20, 30) das Vorliegen von
Eventualvorsatz.

Die Vorinstanz begründet indes überzeugend, weshalb sie die Einlassungen des
Beschuldigten Y.________ auch im Anklagepunkt ND 1 (BMW 135i) für glaubhaft
erachtet und gestützt darauf annimmt, dass der Beschwerdeführer um die
Leasingeigenschaft des Fahrzeugs und dessen vorgängige Aneignung durch
Y.________ wusste, als er in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.________
GmbH den Verkaufsvertrag für diese unterzeichnete. Die Vorinstanz erwägt, die
Aussagen von Y.________ seien keineswegs pauschal. Er habe den modus operandi
der stets ähnlich ablaufenden Firmenkäufe und Aneignungen von Leasingfahrzeugen
sowie die Rolle und Bezahlung des Beschwerdeführers bei deren Verkauf
detailliert geschildert. Zudem habe er sich selbst als Hauptverantwortlicher
präsentiert und sich somit schwer belastet. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz primär
auf die Aussagen von Y.________ aus dem Jahre 2016 und nicht auf dessen Angaben
in der ersten Einvernahme von 2012 abstellt. Im Übrigen weist der
Beschwerdeführer selber darauf hin, dass Y.________ bereits am 6. Dezember 2012
behauptet hatte, der Beschwerdeführer habe vom Leasingverhältnis gewusst. Diese
Annahme ist nicht zuletzt angesichts des wiederholt nach gleichem Muster
ablaufenden Vorgehens plausibel, jedenfalls aber nicht willkürlich. Von einer
schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung kann keine Rede sein.

Mit analoger und nachvollziehbarer Begründung erachtet die Vorinstanz den
Tatbestand der Hehlerei auch im Anklagepunkt ND 5 (BMW 335i) als erfüllt, wobei
sie ebenfalls auf die Aussagen von Y.________ abstellt und zum Schluss gelangt,
der Beschwerdeführer habe das zuvor von jenem für 40% seines Werts erworbene
Fahrzeug am 7. November 2011 namens der F.________ GmbH an eine Garage
veräussert. Wenn der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, er sei lediglich kurz
vor dem Kauf in die Organfunktion geschoben worden, so entlastet ihn dies
nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er den Verkauf des Fahrzeugs
mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags als Organ der angeblichen Eigentümerin
massgeblich gefördert. Auch, dass er um die deliktische Vortat wusste, nimmt
die Vorinstanz willkürfrei an. Dies gilt ebenso in den Anklagepunkten ND 20, 29
und 30 (Bentley Continental GTC; Dodge RAM; Maserati Coupé GT), wobei der
Beschwerdeführer besagte Fahrzeuge am 22. Januar 2009 für die G.________ AG, am
26. März 2011 für die H.________ GmbH und am 18. November 2011 als
Geschäftsführer der I.________ GmbH verkauft hat. Auch insoweit geht die
Vorinstanz von eventualvorsätzlichem Handeln aus. Sie schliesst dies
nachvollziehbar aus den Aussagen von Y.________ (ND 29) sowie daraus, dass der
Beschwerdeführer im Jahre 2011 bereits mehrfach bewusst Leasingfahrzeuge
verkauft habe. Zudem habe ihn die Polizei schon 2008 wiederholt darauf
hingewiesen, dass die von ihm formell geführten Gesellschaften in engem Konnex
zu geleasten Fahrzeugen gestanden hätten und dass der Vermerk "Halterwechsel
verboten" unrechtmässig aus den Fahrzeugausweisen entfernt worden sei. Auch
über das Haftungsrisiko als Organ habe man ihn informiert; dennoch habe er aus
finanziellen Motiven weitere dubiose Mandate angenommen. Schliesslich seien im
Januar und März 2011 Verfahren wegen Betrugs und Veruntreuung gegen den
Beschwerdeführer eröffnet worden. Unter diesen Umständen ist es plausibel, wenn
die Vorinstanz annimmt, er habe auch anlässlich der Vertragsschlüsse für die
H.________ GmbH und die I.________ GmbH im März und November 2011 mindestens in
Kauf genommen, dass die - nach gleichem Muster - veräusserten Fahrzeuge aus
einer deliktischen Vortat stammten. Gleiches gilt für den 2009 verkauften
Bentley Continental GTC. Von dessen Verkäufer hat der Beschwerdeführer nach
willkürfreier Feststellung der Vorinstanz zudem gewusst, dass jener im Jahr
2007 einen geleasten Jeep besessen und verkauft hatte, nachdem auch hier der
Vermerk "Halterwechsel verboten" entfernt worden war. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, der Kaufpreis für den Bentley Continental GTC sei
nur zur Hälfte bezahlt worden, was unter der Annahme, es handle sich um ein
legales Geschäft, nicht nachvollziehbar wäre. Auf dubiose Hintergründe liessen
auch die Umstände des Verkaufs eines Audi A4 am 6. Januar 2010 schliessen (ND
19). Obwohl der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nie gesehen und den Erwerber
nicht gekannt haben wolle, habe er unbestrittenermassen einen Kaufvertrag dafür
unterzeichnet.

2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die in der vorstehenden
Erwägung 2.2.3 wiedergegebenen Annahmen der Vorinstanz als willkürlich
erscheinen liesse. Zum vor Bundesgericht wiederholten Argument, hinsichtlich
des Bentley Continental GTC habe ein schriftlicher Vertrag bestanden, sodass
der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit der Angaben habe vertrauen dürfen, hat
sich die Vorinstanz ausführlich geäussert. Sie hat dargelegt, weshalb sie den
Vertrag als unglaubhaft und vorgeschoben beurteilt. Der Verkauf des Maserati
Coupé GT im Jahre 2011 erfolgte zudem für nur Fr. 24'000.-- bei einem Wert von
Fr. 75'743.50 zwei Jahre zuvor, was - zusammen mit dem dargestellten stets
ähnlichen Vorgehen des Beschwerdeführers und den polizeilichen Einvernahmen -
ebenfalls für dessen Wissen um die deliktische Herkunft spricht. Mit Bezug auf
den Anklagepunkt ND 13 (BMW 335i) ergibt sich zudem bereits aus den
Ausführungen in der Beschwerde, dass die Herkunft des Fahrzeugs dem
Beschwerdeführer egal war. Demnach hat er sich beim Verkäufer hierüber
erkundigt und mehrmals zur Antwort erhalten, dies müsse ihn nicht
interessieren. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe
einen deliktischen Hintergrund mindestens in Kauf genommen, ist dies
nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als auch zu jenem Zeitpunkt
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden waren. Wie bereits in den
Erwägungen zum Anklagegrundsatz ausgeführt (oben E. 1), setzt der Tatbestand
der Hehlerei ferner nicht voraus, dass die beschuldigte Person die genauen
Umstände der deliktischen Vortat kennt. Ebenso wenig musste der
Beschwerdeführer wissen, wie genau der Vermerk "Halterwechsel verboten"
entfernt worden war.

2.2.5. In den Anklagepunkten ND 17 und ND 18 (BMW 320i; Mercedes E350 CDI)
sowie ND 6/1 (Smart mhd fortwo) bestreitet der Beschwerdeführer Hehlerei mit
dem Argument, er habe nur als vermeintliches Organ gehandelt resp. nachweislich
einen fingierten Kaufvertrag abgeschlossen. Entgegen seiner Auffassung ändert
dies nichts daran, dass er mit seinen Handlungen das - zumindest kurzfristige -
Fortbestehen einer rechtswidrigen Vermögenslage gefördert und die
Wiedererlangung des Fahrzeugs durch die rechtmässigen Berechtigten erschwert
hat. Er hat damit trotz fingierten Kaufvertrags und nur vorgegebener
Organstellung bei der Veräusserung der Fahrzeuge geholfen, zumal im
erstgenannten Fall kein anderer (schriftlicher) Vertrag vorlag, und die
Vorinstanz solches zu Recht als durchaus üblich betrachtet. Auch, dass der
Beschwerdeführer als formelles Organ einer Gesellschaft gültig über die
Fahrzeuge muss verfügen können, ist zur Tatbestandserfüllung nicht
vorausgesetzt. Ebenso wenig bedurfte es zusätzlich eines rechtsgültigen Erwerbs
der Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer. Hinsichtlich seines Wissens bzw.
Wissenmüssens um die strafbare Vortat gegen das Vermögen kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer, soweit er dies überhaupt
in Frage stellt, wiederum nicht aufzeigt, dass die diesbezüglichen Annahmen der
Vorinstanz unhaltbar wären.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bereits abgewiesen wurde (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt