Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.289/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_289/2019

Urteil vom 26. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt Bezirk Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 8. Februar 2019 (UH190003-O/U/TSA/BUT).

Sachverhalt:

A. 

Das Statthalteramt des Bezirks Uster erklärte X._________ am 7. November 2018
mittels Strafbefehl der Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz
schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--. Dagegen erhob
X._________ Einsprache.

Infolge der Einsprache lud das Statthalteramt X._________ zur Einvernahme vor.
Diese sandte die Vorladung mit diversen handschriftlichen Bemerkungen an das
Statthalteramt zurück und erschien nicht an der Einvernahme vom 28. November
2018. Daraufhin teilte das Statthalteramt X._________ mit, dass sie
unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei und lud sie auf den 14.
Dezember 2018 erneut vor. X._________ holte die entsprechende Postsendung nicht
ab und erschien auch nicht zur neu angesetzten Einvernahme.

Am 17. Dezember 2018 trat das Statthalteramt auf die Einsprache nicht ein und
erklärte den Strafbefehl vom 7. November 2018 für rechtskräftig. Dagegen erhob
X._________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die
Beschwerde am 8. Februar 2019 ab.

B. 

X._________ erhob am 26. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie
ersucht dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin beruht auf kommunalem Recht. Das
Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts - von
hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere
verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 140 III
385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1). Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte
Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt
lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht (Art.
1 Abs. 1 StPO). § 2 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH, LS
211.1) erklärt die StPO unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das
Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden
anwendbar. Die StPO stellt in diesem Fall ergänzendes kantonales Recht dar,
dessen Anwendung das Bundesgericht unter denselben Einschränkungen wie das
übrige kantonale Recht überprüft.

2. 

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei krankgeschrieben
und deshalb nicht vernehmbar gewesen. Zudem habe sie nicht genügend Geld, um zu
einer Befragung zu fahren. Es treffe demnach nicht zu, dass sie den
Einvernahmen beim Statthalteramt unentschuldigt fern geblieben sei. Ihre
Eingaben seien allesamt ignoriert worden. Es sei ihr nicht möglich, täglich
ihre Post zu bearbeiten oder irgendwelche Termine einzuhalten. Es sei allen
Beteiligten bekannt, dass sie ihr Postfach nur alle 14 Tage leere. Die
Beschwerdeführerin rügt zudem, dass die Vorinstanz ihr die amtliche
Verteidigung zu Unrecht verweigert habe. Sie beanstandet schliesslich die
Auferlegung der Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Statthalteramt als auch
vor dem Obergericht.

3. 

Nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als
zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer
Einvernahme unentschuldigt fern bleibt. Eine eingeschriebene Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Empfänger
mit einer Zustellung rechnen musste. Der Anspruch auf amtliche Verteidigung ist
in Art. 132 StPO geregelt, die Kostentragung in Art. 426 und Art. 428 StPO. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese einschlägigen
Bestimmungen nicht nur (angeblich) falsch, sondern gar willkürlich angewendet
haben soll. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

4. 

Die Beschwerdeführerin macht zusätzliche Ausführungen. Sie bezieht sich dabei
insbesondere auf verschiedene weitere Verfahren bei anderen Behörden. Sie
erhebt "Klagen" bzw. "Anzeigen" wegen Verleumdung oder Beleidigung und
beansprucht Schadenersatz sowie Genugtuung. Dies ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesgericht, weshalb auch darauf nicht
einzutreten ist. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerin Rügen zum Inhalt des Strafbefehls vom 7. November 2018
erhebt, zumal das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage beschränkt war, ob
das Statthalteramt von einem Rückzug der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO
ausgehen durfte.

5. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die
Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses