Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.288/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_288/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Urs Vögeli,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259
StGB);

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 30. November 2018 (SB180115-O/U/cw-ad).

Sachverhalt:

A. 

X.________ soll am 21. Oktober 2016 im Rahmen einer öffentlich zugänglichen
Freitagspredigt in der An'Nur-Moschee in Winterthur vor ca. 60 Personen zu
Gewaltdelikten aufgefordert haben. Namentlich habe er verkündet, dass Muslime,
die sich weigerten, in der Gemeinschaft zu beten, getötet werden sollten. Weil
sie sich von der Gemeinschaft ferngehalten hätten, seien sie in ihren Häusern
zu verbrennen. Ebenso sei das Tun von Verbotenem mit der Hand zu unterbinden.
Schliesslich seien Gläubige verpflichtet, auch Ehefrauen und weitere
Familienangehörige unter Zwang zum gebotenen Tun anzuhalten. Am 23. November
2017 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur X.________ unter anderem wegen
öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe bedingt und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an.
Seine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30.
November 2018 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei zu neuer
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Andernfalls sei er
freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer äussert sich nur zum Vorwurf der öffentlichen Aufforderung
zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Er rügt, die Übersetzung der strittigen
Predigt sei nicht verwertbar.

1.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar ist
zutreffend, dass die von der Vorinstanz herangezogene Übersetzung vom 22. Mai
2017 (act. 13/10 und 13/11) lediglich auf jeder Seite das Kurzzeichen und das
Visum der Übersetzerin, nicht aber deren vollständigen Namen enthält. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich eine entsprechende
Verpflichtung hierzu aus dem Gesetz indes nicht ableiten. Der von ihm
angerufene Art. 184 Abs. 2 StPO regelt einzig die Anforderungen an die
Auftragserteilung, wobei er insoweit keine Verletzung von Vorschriften rügt.
Zudem ist unbestritten und erstellt, dass in der Dolmetscher-Erklärung vom 28.
November 2016 der vollständige Name der Übersetzerin genannt wird (act. 13/7).
Sodann ergibt sich die Urheberschaft von U.________ für die strittigen
Übersetzungen, wie von der Vorinstanz aufgrund der Ähnlichkeit der
Unterschriften vermutet, aus den relevanten Dokumenten ohne Weiteres. Beide
enthalten unten auf jeder Seite die Nummer der Dolmetscherin (yyy). Diese ist
mit derjenigen auf der - eindeutig und unbestrittenermassen U.________
zuzuordnenden - Dolmetscher-Erklärung identisch. Unter diesen Umständen nimmt
die Vorinstanz zu Recht an, dass U.________ die strittigen Predigtpassagen
übersetzt hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass diese in einer undatierten
Teilübersetzung mit ihrem vollständigen Namen genannt wird. Die die Predigt
einleitende, vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Teilübersetzung vom 2.
November 2016 schliesslich enthält, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt,
nichts für den Tatvorwurf Wesentliches. Abgesehen davon wurde sie von der
Vorinstanz mangels Hinweis des Übersetzers auf Art. 307 StGB nicht verwertet,
worauf der Beschwerdeführer selber hinweist. Er kann daher aus der
Teilübersetzung vom 2. November 2016 nichts für sich ableiten. Entgegen seiner
Annahme stammt diese zudem offensichtlich nicht von U.________, was sich
ebenfalls zweifelsfrei aus der aufgeführten Übersetzer-Nummer (zzz) ergibt. Sie
lässt daher keine Schlüsse auf eine Befangenheit von U.________ zu. Weitere,
konkrete Gründe hierfür nennt der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen würde der
Kommentar des Übersetzers der Teilübersetzung vom 2. November 2016, der
Beschwerdeführer komme ihm vor wie ein Rekrutierungsprediger, für eine
Befangenheit offensichtlich nicht genügen. Davon, dass die Teilübersetzung von
diffamierenden Kommentaren strotzen würde, kann keine Rede sein.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, es genüge den gesetzlichen
Anforderungen, namentlich Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO, nicht, die Übersetzerin
lediglich zu Beginn des Verfahrens auf ihre Pflichten gemäss Art. 307 und Art.
320 StGB hinzuweisen, scheint er zu verkennen, dass auch die strittigen
Übersetzungen vom 22. Mai 2017 auf jeder Seite explizit denselben Hinweis
enthalten. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Vorinstanz habe
sich zur vorstehenden Rüge nicht geäussert und damit ihre Begründungspflicht
nach Art. 80 Abs. 2 StPO verletzt, ist unbegründet. Dazu bestand angesichts der
klaren Sachlage kein Anlass. Abgesehen davon kommt Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO
nach der Rechtsprechung jedenfalls insoweit, als es dauernd bestellte oder
amtliche Sachverständige betrifft, lediglich der Charakter einer
Ordnungsvorschrift zu. Gutachten solcher Sachverständiger sind selbst bei
gänzlich fehlendem Hinweis auf die Straffolgen - wie es hier unbestritten nicht
der Fall ist - gültig und verwertbar (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017
E. 8.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397; BGE 141 IV 423 E. 3.3). Angesichts der
Dolmetscher-Nummer von U.________ sowie des Hinweises, wonach deren weitere
Personalien der Verfahrensleitung bekannt seien (act. 13/7), ist davon
auszugehen, dass sie im Kanton Zürich zumindest regelmässig als Übersetzerin
zum Einsatz kommt. Auch schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor
der von der Vorinstanz als massgebend beurteilten Übersetzung der Predigt
hierzu befragt worden war. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden,
die Vorinstanz hätte hinsichtlich der Strafbarkeit des Beschwerdeführers, wie
von ihm behauptet, auf frühere, nicht verwertbare Übersetzungen abgestellt. Wie
nachfolgend zu zeigen ist, ist dies nicht der Fall. Ebenso wenig sind die auf
der Basis früherer, nicht verwerteter Teilübersetzungen vorgenommenen
Einvernahmen unverwertbar, nur weil unklar ist, ob die Übersetzer auf ihre
gesetzlichen Pflichten hingewiesen wurden. Schlechterdings unverständlich ist
der Einwand, wonach den Einvernahmen keine Beweistauglichkeit zukommen soll.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt, Art. 259 StGB sei objektiv nicht erfüllt. Zum
subjektiven Tatbestand äussert er sich nicht.

2.1.

2.1.1. Wer öffentlich zu einen Verbrechen oder zu einem Vergehen mit
Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB).

Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten
Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch
persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen
(BGE 145 IV 23 E. 2.2; 130 IV 111 E. 5.2.2). Die Aufforderung ist ein auf
Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach
allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch
deren Handeln zu bestimmen. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als
Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit
aufweisen. Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die
Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der
Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren
Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es
etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden
kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse
Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende
Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen
nicht tatbestandsmässig (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Aufl. 2019 N. 8 ff. zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen der
Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat.
Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet (BGE 111 IV 151 E. 3).

2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 134 I 65 E. 1.3 mit Hinweisen). Im Übrigen legt es seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art.105 Abs.1 StGB),
es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn sie willkürlich ist (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1
mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf
nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, die inkriminierten Äusserungen
getätigt zu haben noch macht er geltend, die strittigen Predigtpassagen seien
falsch übersetzt worden oder nicht ernst gemeint gewesen. Die Vorinstanz
verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Äusserungen
erfüllten den Tatbestand nach Art. 259 StGB.

2.2.1. Die Vorinstanz bejaht zunächst die erforderliche Eindringlichkeit zu
Recht. Wie sie nachvollziehbar erwägt, liegt der Zweck von Predigten darin, die
Zuhörerschaft im Sinne der dargelegten Glaubenslehren zu beeinflussen und ist
dieser Einfluss gerade gegenüber dem in einer Moschee zu erwartenden religiösen
Publikum besonders gross. Dies gilt umso mehr, wenn der Prediger, wie
vorliegend, zum Ausdruck bringt, dass die Äusserungen nicht seiner eigenen
Meinung entsprechen, sondern, dass hochrangige islamische Schriftgelehrte oder
gar der Prophet Mohamed und, soweit es um Zitate des Koran geht, Gott
selbst,eine bestimmte Verhaltensweise befürwortet oder ausdrücklich gewünscht
haben. Der Hinweis eines Imam auf die Urheber seiner Äusserungen im Rahmen
einer Predigt gibt diesen somit besonderes Gewicht. Hingegen ist unerfindlich,
weshalb erst die Weglassung dieses Hinweises die Ausführungen als Aufforderung
qualifizieren sollte, wie der Beschwerdeführer meint.

Entgegen seiner Darstellung verblieb den gläubigen Empfängern seiner
Ausführungen angesichts deren Urheberschaft, namentlich Gottes oder des
Propheten Mohamed, auch kein relevanter Interpretations- oder
Ermessensspielraum, zumal der Beschwerdeführer seine Äusserungen nicht
kommentierte oder interpretierte. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand,
wonach nur eigene Kommentare der Zitate als Aufforderung zu Gewalttätigkeiten
gelten könnten, geht fehl. Im Gegenteil: Indem er als Imam die Worte Gottes,
des Propheten Mohamed oder hoher Gelehrter, mithin der grösstmöglichen
religiösen Autoritäten, unkommentiert liess, brachte er zum Ausdruck, dass sie
deren ureigenem Willen entsprechen würden und im Übrigen offensichtlich auch,
dass er diese Auffassung teilte, wobei es auf letzteres für die
Tatbestandserfüllung ohnehin nicht ankommt. Dass der Beschwerdeführer die
zitierten Äusserungen guthiess, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass eines der
von ihm wiedergegebenen Zitate mit den Worten "ihr solltet wissen" beginnt. Der
anschliessende Aufruf, wonach getötet werden müsste, wer nicht in der
Gemeinschaft betet, richtet sich seinem Wortlaut nach zudem gerade nicht an die
(ohnehin abwesenden) Gläubigen, die nicht in der Gemeinschaft beten, sondern an
diejenigen die dies tun. Er ist daher entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls des Gutachters nicht bloss als Ermahnung
an säumige Gläubige zu deuten. Jedenfalls kann er unter den gegebenen Umständen
von einem gläubigen Muslim als Handlungsaufforderung zu einem genügend
bestimmten Tun verstanden werden. Gleiches gilt für den Appell, Menschen in
ihren Häusern zu verbrennen, weil sie sich [im Gebet] von der Gemeinschaft
ferngehalten haben. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist
nicht ersichtlich, wie, wenn nicht als direktes Zitat von Gottes Wort oder des
Propheten Mohamed eine eindringliche Handlungsaufforderung für einen gläubigen
Muslim seiner Meinung nach konkret aussehen sollte. Dies gilt auch, soweit es
um Handlungsweisen geht, die hohe Schriftgelehrte verlangt oder befürwortet
haben sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ebenfalls irrelevant,
in welcher sprachlichen Form oder graphischen Darstellung die Ausführungen
erfolgten. Wären Wortmeldungen im Konjunktiv per se nicht strafbar, wie der
Beschwerdeführer argumentiert, liesse sich der Tatbestand ohne Weiteres
umgehen. Er behauptet denn auch nicht, die Worte seien nicht ernst gemeint
gewesen, was bei einer Predigt ohnehin nicht überzeugend wäre. Unerfindlich ist
auch, aus welchen (guten) Gründen die erwähnten Äusserungen ebenso gut neutral
interpretiert werden könnten. Der Beschwerdeführer nennt weder solche Gründe
noch bietet er eine neutrale Interpretation an. Seiner wiederholt geäusserten
Auffassung zum Trotz würde das vorstehend Gesagte schliesslich ebenso für
vergleichbare, unkommentierte Zitate aus dem alten Testament gelten.

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die inkriminierten Passagen seien
aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden, trifft dies offensichtlich nicht
zu. Wie er selber ausführt, handelt die Predigt von der Wichtigkeit des
gemeinsamen Gebets als einer der tragenden Säulen des Islams. Die Anweisung,
wie mit Gläubigen zu verfahren sei, welche sich daran nicht hielten, die mithin
nicht in der Gemeinschaft beteten, ist damit klarerweise Teil dieser
Ausführungen. Der Beschwerdeführer betrachtet die Predigt denn auch selber als
Einheit und weist auf deren "logischen Aufbau" hin. Dies betont ebenso der
Gutachter, der die Predigt als logisches Gebilde ohne innere Widersprüche
bezeichnet. Zuzustimmen ist der Vorinstanz ferner darin, dass es auf den
prozentualen Umfang der zu Gewalt auffordernden Passagen innerhalb der gesamten
Predigt nicht ankommt. Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, dass er
die Gläubigen auch auf die Wohltaten des gemeinsamen Gebets hinweist und
behauptet, die Predigt mit wohlwollenden Worten zu schliessen. Inwiefern darin
eine Relativierung der Aufforderung zu Gewalt oder gar eine Auseinandersetzung
mit der zitierten Lehrmeinung bzw. dem vermeintlichen Willen des Propheten oder
Gottes bei Unterlassen des gemeinsamen Gebets liegen soll, wie der
Beschwerdeführer ausführt, ist unerfindlich. Es kann auch nicht gesagt werden,
die inkriminierten Predigtpassagen seien mit zurückhaltender Sachlichkeit
formuliert worden oder würden im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht
fallen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liesse sich im Übrigen
ohne Weiteres auf die Wichtigkeit des gemeinsamen Gebets hinweisen, ohne zu
betonen, dass diejenigen, die dies nicht täten, verbrannt werden müssten.

Hinsichtlich der Textpassage "wer ein Laster (eine Sünde) gesehen hat, sollte
es mit seinen Händen ändern", ist zwar zutreffend, dass diese einen gewissen
Interpretationsspielraum offen lässt und nicht notwendigerweise zu einem
Verbrechen oder Vergehen auffordert. Wie indes auch der Beschwerdeführer -
insoweit richtig - vorbringt, sind die strittigen Predigtpassagen in einem
Gesamtkontext zu würdigen. Angesichts der klaren Handlungsaufforderung, wie mit
Sündern zu verfahren sei - sie seien in ihren Häusern zu verbrennen bzw. zu
töten -, liegt die Annahme zumindest nahe, dass das in der letztgenannten
Passage vom Propheten Mohamed verlangte Handeln auch unter Art. 259 StGB
fallende Taten einschliesst, resp. von Empfängern der Äusserung so verstanden
werden kann. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz ist nachvollziehbar,
wobei sie zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, es handle sich
lediglich um Vergehen nach Abs. 2 der Bestimmung von Art. 259 StGB.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Bei der Kostenfestsetzung ist den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 64
Abs. 1, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt