Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.285/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_285/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

V.________ AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Kaspar Noser,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100
Herisau,

2. X.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, vom 11. September 2018 (O2S 17 22).

Sachverhalt:

A. 

Am 20. Juni 2012 verkaufte X.________ die von ihr gegründete V.________ AG. Sie
schied aus dem Verwaltungsrat aus, blieb aber vertraglich bis zum 31. Dezember
2013 einzelzeichungsberechtigte Geschäftsführerin. Auf Strafanzeige der
V.________ AG vom 12. März 2014 und 19. Mai 2015 hin eröffnete die
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ein Verfahren wegen mehrfacher
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Urkundenfälschung gegen
X.________. Nach Befragung mehrerer Personen stellte sie das Verfahren am 5.
Dezember 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde der V.________ AG wies das
Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 11. September 2018 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die V.________ AG, die
Strafuntersuchung gegen X.________ sei fortzusetzen. Auf ihren Antrag hin
untersagt das Bundesgericht dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft
Appenzell Ausserrhoden vorsorglich für die Dauer des hiesigen Verfahrens die
Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an die Beschuldigte (act. 6).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt
werden müssen. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird
auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber
dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E.
1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und sich die adhäsionsweise Geltendmachung von
Zivilforderungen vorbehalten. Wie aus der Beschwerdebegründung erhellt,
erblickt sie eine ungetreue Geschäftsbesorgung einmal darin, dass die
Beschwerdegegnerin 2 pflichtwidrig nicht gegen die Kündigung des
Mietverhältnisses von Geschäftsräumlichkeiten vorgegangen sei. Sie benennt und
beziffert insoweit aber weder im Rahmen der Ausführungen zur Legitimation noch
der Begründung irgendwelche Zivilforderungen. Es ist nicht ersichtlich und
dargetan, wie sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen
auswirken könnte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Es kann
auch offen bleiben, ob Vorinstanz und Staatsanwaltschaft den neuen
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu diesem Sachverhaltskomplex hätten
befragen müssen und ob die Untersuchung diesbezüglich vollständig war.

Hingegen beziffert die Beschwerdeführerin einen Schaden von Fr. 32'000.-- in
Form höherer Steuern aufgrund des angeblich zu Unrecht bilanzierten
(aktivierten) Warenlagers, worin sie ebenfalls eine ungetreue
Geschäftsbesorgung sowie eine Urkundenfälschung erkennt. Diesbezüglich ist auf
die Beschwerde einzutreten. Dies gilt ebenso hinsichtlich eines Schadens von
Fr. 6'414.-- aufgrund einer angeblich zu Unrecht doppelt verbuchten Reise nach
Dubai sowie der Bezahlung von Rechnungen über Fr. 50'000.-- für Standbau- und
Fr. 5'000.-- für Übersetzungsarbeiten, deren Rechtmässigkeit die
Beschwerdegegnerin 2 nicht überprüft haben soll. Nicht zu hören ist aber die
Rüge, wonach der Verkaufspreis der Aktien der Beschwerdeführerin infolge des
bilanzierten Warenlagers um Fr. 160'000.-- überhöht gewesen sei. Sie verkennt,
dass insofern höchstens die Käuferschaft der Aktien geschädigt sein könnte.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b); oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen (lit. c).

2.1.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem
Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen
ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch
müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in
dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse
Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage
mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung
durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist
es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen
Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO
sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel notwendig.
Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in
dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt
werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist
auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV
241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; Urteil 6B_899/2018 vom
2. November 2018 E. 2.1.1).

2.1.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen
sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht
verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft im Rahmen
einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem
Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich
sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer
"klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar
erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden
kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher
Schluss schlechterdings unhaltbar ist (Urteil 6B_1308/2018 vom 11. April 2019
E. 2.1.2).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die beanzeigten
Straftaten gestützt auf die gewürdigten Akten für klar nicht erfüllt erachtet
und von weiteren Untersuchungen absieht. Was die Beschwerdeführerin vorbringt,
begründet weder Willkür, noch lässt es den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig erscheinen.

2.2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf der angeblich zu Unrecht bilanzierten
Warenvorräte erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, gemäss den glaubhaften
Aussagen der Buchhalterin der Beschwerdeführerin habe diese der
Beschwerdegegnerin 2 zur Aktivierung des Warenlagers nach der sog. POC-Methode
geraten. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2
ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung aufgrund der
Bilanzierung der Warenvorräte gerechnet und solches in Kauf genommen habe. Sie
habe sich vielmehr auf die Einschätzung der eigens dafür zuständigen Expertin
verlassen dürfen. Es fehle jedenfalls klar am erforderlichen Vorsatz einer
ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Dem ist zuzustimmen.
Entgegen dem bereits vorinstanzlich vorgebrachten Einwand der
Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die
Aussagen der Buchhalterin abstellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese
fälschlicherweise behaupten sollte, sie habe der Beschwerdegegnerin 2 zur
Bilanzierung geraten. Ein eigenes Schutzinteresse, wie die Beschwerdeführerin
meint, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil würde sie sich selber belasten, wenn
sie zu einem strafbaren Verhalten geraten hätte. Im Übrigen weist die
Vorinstanz darauf hin, dass auch die Beschwerdegegnerin 2, soweit deren
Aussagen überhaupt verwertbar seien, angegeben habe, die Buchhalterin habe sie
dazu angehalten, Inventur zu machen und das Warenlager zu aktivieren. Davon
scheint selbst die Beschwerdeführerin auszugehen, betrachtet sie doch die
Buchhalterin als Initiatorin der Aktivierung für diese Frage als befangen. Wie
die Vorinstanz aber zutreffend erwägt, ist es für den subjektiven Tatbestand
ohne Belang, ob das Warenlager zufolge eines von der Beschwerdeführerin
eingereichten Spezialprüfungsberichts zu Unrecht aktiviert wurde. Selbst wenn
dem so wäre, hätte dies angesichts des fachmännischen Rates ihrer Buchhalterin
offensichtlich keinen Einfluss auf den Vorsatz der Beschwerdegegnerin 2. Die
Vorinstanz verzichtet vor diesem Hintergrund zu Recht auf ein Gutachten zur
Anwendbarkeit der POC-Methode. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin
unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes verlangte weitere
Auswertung der umfangreichen elektronischen Akten zur Frage, weshalb die
Aktivierung des Warenlagers erstmals im Vorfeld der Geschäftsaufgabe der
Beschwerdegegnerin 2 im Frühjahr 2012 erfolgte. Überhaupt zeigt sie nicht auf,
welche Umstände eine weitergehende Aktenauswertung gebieten sollen. Blosse
Vorwürfen genügen hierfür jedenfalls nicht.

2.2.2. Auch den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe am 18. März 2013 eine
Rechnung für Standbauarbeiten über Fr. 50'000.-- bezahlt, ohne deren
Rechtmässigkeit zu überprüfen, beurteilt die Vorinstanz überzeugend als
haltlos. Sie erwägt, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die
Beschwerdeführerin im Vorjahr, 2012, für dieselbe Messe, die ISPO in München,
einen vergleichbaren Betrag, rund Fr. 40'000.-- aufgewendet und der Kundin
hierfür über Fr. 140'000.-- in Rechnung gestellt habe. Die Differenz gegenüber
2012 erkläre sich zudem hälftig mit "Displayaufbauten", welche damals nicht
angefallen seien. Da sich der strittige Rechnungsbetrag in den üblichen
Dimensionen bewege, bestünden keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten
der Beschwerdegegnerin 2, namentlich im Sinne einer ungetreuen
Geschäftsbesorgung. Diese Schlussfolgerung, womit sich die Beschwerdeführerin
nicht auseinandersetzt, ist nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die
strittige Rechnung lediglich zwei pauschale Positionen aufweist, zumal die
Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Vorjahresrechnung und die vergleichbare
Dimension der Beträge nicht bestreitet. Ferner ist unerfindlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin 2 als damalige Geschäftsführerin nicht befugt gewesen sein
soll, eine sich augenscheinlich im gewöhnlichen Rahmen bewegende Rechnung zu
bezahlen.

2.2.3. Hinsichtlich der als ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell
Veruntreuung beanzeigten Reise nach Dubai erachtet die Vorinstanz gestützt auf
die Aktenlage als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 im März 2012 für vier
Personen, bestehend aus ihr, dem Standbauer und zwei weiteren, nicht für die
Beschwerdeführerin tätigen Personen, von deren Konto Fr. 6'414.20 bezahlt und
diesen Betrag als Warenaufwand verbucht habe. Die angebliche Doppelzahlung zu
ihren Gunsten erkläre sich zumindest im Betrag von Fr. 2'277.20 mit Reisekosten
für den späteren Geschäftsführer und dessen Ehefrau vom 9. bis 13. März 2012,
wofür sich in der Buchhaltung ebenfalls ein Beleg (vom 26. April 2012) finde.
Hinsichtlich weiterer Fr. 2'277.20, wofür ein Buchungsbeleg fehle, könne
lediglich gemutmasst werden, dass mit der fehlenden Rückerstattung dieses
Betrages an die Beschwerdeführerin die Reisekosten der beiden nicht für die
Firma tätigen Personen abgegolten worden sein könnten. Dies ist nicht zuletzt
angesichts der zahlenmässigen Übereinstimmung des Betrages mit den - von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten - Reisekosten für den späteren
Geschäftsführer und dessen Ehefrau nachvollziehbar. Indem die
Beschwerdeführerin lediglich vorbringt, eine effektive Rückerstattung der
Reisekosten einer der Drittpersonen sei nicht bewiesen, vermag sie die
gegenteilige Annahme der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung, wonach jedenfalls kein Hinweis
darauf bestehe, dass der Beschwerdegegnerin 2, wie in der Strafanzeige
behauptet, am 13. Juni 2014 nochmals Fr. 6'414.20 ausbezahlt worden wären.
Ohnehin sei die Beschwerdegegnerin 2 damals nicht mehr Geschäftsführerin
gewesen. Sollte, so die Vorinstanz, eine Auszahlung per 13. Juni 2012 gemeint
gewesen sein, sei eine derartige Buchung aus dem Konto Warenaufwand ebenfalls
nicht ersichtlich. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worin bei diesem Vorwurf
ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 zu erblicken sein soll. Im
Übrigen lasse die zweifache Verbuchung derselben Rechnung und das
Nichtverbuchen der zweiten, kleineren Rechnung eher auf Fahrlässigkeit als auf
Vorsatz schliessen, weshalb die Einstellung rechtens sei. Wenn die Vorinstanz
diese schützt, mithin annimmt, bei einer Anklage sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu erwarten, verletzt sie den Grundsatz
"in dubio pro duriore" nicht.

2.2.4. Mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung, welche die
Beschwerdeführerin in der Bezahlung einer angeblich fiktiven Rechnung über Fr.
5'000.-- vom 27. März 2013 erblickt, erwägt die Vorinstanz, die Rechnung sei
mit "Kunde Raiffeisen; diverse Übersetzungsarbeiten für Aufträge Tessin und
Westschweiz für die Zeit von August 2012 - März 2013" betitelt gewesen. Dazu
passe, dass die Rechnungsstellerin gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im
Rahmen einer geplanten Auftragsakquisition für die Raiffeisenbanken Mailings
in's Italienische und Französische übersetzt habe, um alle Regionalbanken
anzusprechen. Die Rechnungsstellerin habe bestätigt, dass sie unter der Führung
der Beschwerdegegnerin 2 Übersetzungen, vorwiegend für die Raiffeisenbank,
gemacht und dafür auch im Internet recherchiert habe. Demnach seien die
berechneten Fr. 5'000.-- für einen längeren Zeitraum gewesen und dies sei
sozusagen ein Pauschalbetrag. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn
sie diese Erklärung als glaubhaft und die Zahlung als geschäftsmässig begründet
beurteilt. Ihr ist zuzustimmen, dass insofern irrelevant ist, ob der spätere
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über die Zahlung informiert war und
dieser zugestimmt hat. Von einer fiktiven Rechnung, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund
durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II
427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteil
6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen) auf die Befragung
des Geschäftsführers zu dieser Thematik verzichten. Überhaupt ist unklar,
welche Angaben er zu den weitgehend vor seinem Amtsantritt stattgehabten
Arbeiten der Übersetzerin hätte machen können.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt