Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.283/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_283/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl; Rückzug der Einsprache

(BetmG-Widerhandlung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 17. Januar 2019 (BK 19 15).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

In seiner Beschwerde vom 26. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege. Da das Gesuch weder begründet noch belegt war,
wurde ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2019 eine Frist bis 14. März 2019 und
mit Schreiben vom 8. April 2019 letztmals eine Frist bis 3. Mai 2019 angesetzt,
um das Gesuch zu begründen und belegen. Das Schreiben vom 27. Februar 2019 nahm
der Beschwerdeführer entgegen; dasjenige vom 8. April 2019 holte er auf der
Post nicht ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt es als
zugestellt. Im Übrigen wurde es ihm auch mit A-Post verschickt. Da sich der
Beschwerdeführer innert Frist nicht meldete und die angebliche prozessuale
Bedürftigkeit weder begründete noch belegte, wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Mai 2019 abgewiesen (act. 7).

2. 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 31. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--
einzuzahlen. Am 3. Juni 2019 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht
mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14.
Juni 2019 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte beide Verfügungen auf der
Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im
Übrigen wurden sie ihm auch mit A-Post zugestellt.

Der Beschwerdeführer teilte am 3. Juni 2019 mit, nicht in der Lage zu sein, den
Kostenvorschuss zu bezahlen. Indessen hat er seine angebliche prozessuale
Bedürftigkeit erneut weder im Ansatz begründet noch belegt. Auf die Verfügung
vom 14. Mai 2019 ist nicht zurückzukommen.

Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht
einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill