Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.274/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_274/2019

Urteil vom 28. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Advokat André M. Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 22. Januar 2019 (BKBES.2018.161).

Sachverhalt:

A. 

A.________ verunfallte am 21. August 2016 im Seilpark C.________ und zog sich
eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenks zu. Am 3. September 2018 stellte
er einen Strafantrag gegen B.________ (Gesellschafter und Gechäftsführer der
D.________ GmbH) sowie gegen weitere unbekannte Personen und erklärte gegenüber
der Staatsanwaltschaft, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen.

B. 

Am 23. Oktober 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Die
dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am
22. Januar 2019 ab, wobei es A.________ verpflichtete, B.________ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'793.40 zu bezahlen.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und das Urteil des
Obergerichts aufzuheben. Das Strafverfahren gegen B.________ und die noch
unbekannten weiteren Personen sei korrekt durchzuführen. Eventualiter sei Ziff.
3 (Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und B.________
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 664.70 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die
Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser
Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise
Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). In erster Linie handelt es sich dabei um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E.
1.1 S. 4). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung des
Strafverfahrens, muss die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche noch nicht
zwingend geltend gemacht haben. Sie hat diesfalls grundsätzlich darzulegen, aus
welchen Gründen sich die angefochtene Einstellung inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 86 E. 3; 137 IV
246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer befasst sich einlässlich mit der Frage seiner
Beschwerdelegitimation und legt zum Nachweis der Auswirkung des Entscheides auf
seine Zivilforderung medizinische Berichte sowie Belege für eine laufende
berufliche Umschulung ins Recht. Der Zusammenhang zwischen der anbegehrten
strafrechtlichen Untersuchung und den zivilrechtlichen Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüchen des Beschwerdeführers ist damit hinreichend erstellt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO,
des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) sowie des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) und erblickt in den Erwägungen der Vorinstanz punktuell
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht zusammengefasst geltend,
es stehe fest, dass der Baum, gegen welchen er geprallt sei, nicht gepolstert
gewesen sei und es weder eine Bremsfeder noch einen Pneu gegeben habe. Er habe
zudem defekte Handschuhe erhalten und sei im Hinblick auf den Zustand der
Handschuhe nicht speziell instruiert worden. Deshalb habe er nur ungenügend
bremsen können und sei gegen den ungepolsterten Baum geprallt. Hierfür seien
der Beschwerdegegner 2 sowie noch unbekannte Drittpersonen verantwortlich.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich im Nachhinein nicht mehr eruieren und
schon gar nicht beweisen lasse, ob der Beschwerdeführer defekte Handschuhe
erhalten und deswegen auf der Tyrolienne nicht ausreichend habe bremsen können.
Funktionstüchtige Handschuhe seien für die Benutzung des Seilparks von
zentraler Bedeutung, insbesondere, weil mit ihnen an einem Stahlseil gebremst
werden müsse. Es erscheine daher als einleuchtend, wenn der beschuldigte
Beschwerdegegner 2 geltend mache, die Handschuhe würden vor jeder Ausgabe an
die Kunden einer visuellen und funktionellen Kontrolle unterzogen und es könne
nicht zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nicht funktionstüchtige Handschuhe
ausgehändigt worden seien. Sollte dies aber tatsächlich so geschehen sein, sei
nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer und der ebenfalls anwesende
E.________, dem ebenfalls beschädigte Handschuhe ausgehändigt worden seien,
diesen Umstand nicht sofort oder zumindest nach Benützung der ersten Tyrolienne
gerügt und entsprechenden Ersatz verlangt hätten. Von erwachsenen Männern hätte
erwartet werden können, dass sie beschädigte Handschuhe melden. Schliesslich
könne dem Beschwerdegegner 2 auch nicht eine fehlende Polsterung des Baumes
vorgehalten werden. Wäre der Beschwerdeführer auf der Tyrolienne mit
angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Füsse auf der auf der
Plattform angebrachten Rampe abstützen können und wäre nicht gegen den Baum
geprallt. Es könne daher niemandem vorgeworfen werden, zur Gefahrenabwehr nicht
alle zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen getroffen zu haben
(angefochtener Entscheid S. 5 f.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die
Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen
kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs.
1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2).
Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz
verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen
das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je
mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme
nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs.
1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren
Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar
erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt
werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss
schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.).

2.4. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer,
so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer
die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt
oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn
der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach
seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das
Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143
IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der
Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder
halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf
allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen.

Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB)
begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur
Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit,
diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor,
wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich
hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner
Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der
Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die
Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine
qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.5. Die Staatsanwaltschaft geht angesichts des Verletzungsbilds des
Beschwerdeführers von einer schweren Schädigung des Körpers im Sinne von Art.
125 Abs. 2 StGB und damit von einem Offizialdelikt aus (angefochtener Entscheid
S. 3). Sie stützt die Nichtanhandnahme insofern nicht auf eine fehlende
Prozessvoraussetzung (verspäteter Strafantrag), sondern auf die fehlende
Tatbestandsmässigkeit. Dieser Auffassung hat sich die Vorinstanz zumindest
implizit angeschlossen. Auf die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und
dem Strafantrag vorgetragenen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.6. Die Vorinstanz kommt aufgrund der Sicherheitsrelevanz der Handschuhe zum
Schluss, dass keine verantwortliche Person eines Seilparks bewusst defekte
Handschuhe abgeben würde. Sie stützt sich damit auf eine zirkelschlüssige
Betrachtungsweise, die im Prinzip jede beschuldigte Person entlasten könnte.
Gerade die Frage des Zustands der Handschuhe bildet Gegenstand des zur Anzeige
gebrachten Vorwurfs. Die Vorinstanz übernimmt im Ergebnis unkritisch die nicht
weiter verifizierten, schriftlichen Behauptungen des Beschwerdegegners 2 aus
dem kantonalen Beschwerdeverfahren, welche allerdings den der Anzeige
angehängten Unterlagen widersprechen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch
E.________ sollen gegenüber der Suva ausgesagt haben, dass die Handschuhe (des
Beschwerdeführers) zerrissen gewesen seien. Unter diesen Umständen kann auch
nicht gesagt werden, eine Polsterung des Baums sei bei der betreffenden
Tyrolienne nicht erforderlich gewesen. Es ist insofern nicht von einer klar
erstellten Sachlage auszugehen.

Der Vorinstanz ist auch nicht zu folgen, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält,
er habe sich nicht wie ein "erwachsener Mann" verhalten (wohl gemeint:
pflichtwidrig verhalten), indem er keine unbeschädigten Handschuhe verlangt
hätte. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Strafrecht keine
Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1). Allfällige Sicherungspflichten
eines Seilparkbetreibers gelten unabhängig vom Verhalten der Seilparkbesucher.
Es ist grundsätzlich auch nicht deren Aufgabe, die Anlage vorgängig auf
Sicherheitsmängel und unwägbare Gefahren hin zu überprüfen. Ob den
Beschwerdeführer ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden
trifft, kann angesichts der vorliegenden Sachlage nicht beurteilt werden (vgl.
zur Unterbrechung des Kausalverlaufs: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Das zusammen
mit der Anzeige eingereichte Protokoll über die Besprechung vom 15. November
2016 lässt daran jedenfalls Zweifel aufkommen (a.a.O., Antwort zu Frage 15: "Es
war mein erster Besuch in einem Seilpark"). Es ist durchaus möglich, dass der
Beschwerdeführer nicht über ausreichend Seilparkerfahrung verfügte oder aber
ungenüngend instruiert wurde. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage bestehen
gewisse Verdachtsgründe, aus denen sich die Möglichkeit eines pflichtwidrigen
Unterlassens ergibt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach ein klarer
Fall vorliegt und der angezeigte Tatbestand von vornherein als eindeutig nicht
erfüllt anzusehen ist, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Kritikpunkte des Beschwerdeführers einzugehen.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft (Art.
107 Abs. 2 zweiter Satz BGG) zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und an die
Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Da es sich um einen
Entscheid handelt, der die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, und in
Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), kann auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom
17. April 2019 E. 5).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 22. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut