Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.273/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_273/2019

Urteil vom 9. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 17. Dezember 2018 (SB180388-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 12. Juni 2018 wegen
Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.
50.--, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs
sprach es sie frei.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 17. Dezember 2018 das bezirksgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht
bereits in Rechtskraft erwachsen war.

Das Obergericht hält bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes
zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:

A.________ schloss am 25. Juli 2016 im Laden C.________ an der Strasse
D.________ in Zürich ohne Wissen und Einverständnis von B.________, jedoch auf
deren Namen und betreffend einen von dieser abgeschlossenen Vertrag für
Mobilfunkdienstleistungen vom 28. Oktober 2014, einen weiteren Vertrag sowie
eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung ab und unterschrieb diese. A.________
tat dies, um für ihre Tochter ein neues Mobiltelefon zu beziehen.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
vom 17. Dezember 2018 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. A.________ ersucht nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss Verletzungen von Art. 251 Ziff. 1
StGB und Art. 110 Abs. 4 StGB geltend. Zwischen den echten Unterschriften der
vertraglich verpflichteten B.________ auf früheren Dokumenten und ihren eigenen
Unterzeichnungen vom 25. Juli 2016 bestünden deutliche Unterschiede. Von zur
Identifikation bestimmten und geeigneten Unterzeichnungen könne keine Rede
sein. Der Vertragspartnerin sei es gleichgültig gewesen, wer die beiden
Vereinbarungen gegengezeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb
nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die unterzeichneten Vertragsdokumente vom 25. Juli
2016 stellten fraglos Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Indem die
Beschwerdeführerin diese zwei Urkunden mit dem Vornamen von B.________
unterschrieben habe, habe sie den Schein erweckt, dass B.________ - auf welche
die Verträge auch lauteten - selbst unterzeichnet habe. Beide Verträge dienten
dazu, die gegenseitigen obligatorischen Rechte und Pflichten zu definieren und
den jeweiligen Willen zum Vertragsabschluss unterschriftlich zu bestätigen.
Damit handle es sich bei beiden Verträgen um Schriftstücke, welche geeignet
seien, rechtserhebliche Tatsachen im Sinne des Gesetzes zu beweisen. Durch ihr
Verhalten habe die Beschwerdeführerin den objektiven Straftatbestand der
Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II. 4.4 S.
6).

1.3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und
geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht,
wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller
übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen
als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist
derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung
zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten
"Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz
und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; 132 IV 57 E. 5.1.1; 128
IV 265 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE
129 IV 130 E. 2.2; BGE 125 IV 17 E. 2/aa; BGE 123 IV 61 E. 5a).

Auch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt den Tatbestand der
Urkundenfälschung (BGE 137 IV 167 E. 2.4 S. 171 mit Hinweis).

1.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin, welche sich implizit auf die nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung (vgl. E. 1.2 hiervor) bezieht, ist unbegründet.

Laut dem vorinstanzlich festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), welchen die Beschwerdeführerin nicht
bestreitet, unterzeichnete diese am 25. Juli 2016 zwei Vereinbarungen mit dem
Vornamen von B.________. Dadurch stellte die Beschwerdeführerin unechte
Urkunden her, deren ersichtliche Ausstellerin nicht mit ihr als wirkliche
Ausstellerin übereinstimmt und beging mithin Urkundenfälschungen im engeren
Sinne. Da selbst plumpe, leicht erkennbare Fälschungen den Tatbestand der
Urkundenfälschung erfüllen (vgl. E. 1.3 hiervor), kommt es auf die Beweiskraft
der unechten Urkunden resp. die Qualität ihrer Fälschungen, entgegen der Kritik
der Beschwerdeführerin, nicht an. Folglich erübrigt sich auch eine
Auseinandersetzung mit der von ihr geltend gemachten fehlenden Übereinstimmung
ihrer Unterschriften vom 25. Juli 2016 mit solchen, welche B.________ zu
früheren Zeitpunkten tatsächlich eigenhändig leistete.

Unbegründet und darüber hinaus widersprüchlich ist sodann der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Standpunkt einer Gleichgültigkeit der
Vertragspartnerin, mit wem diese Verträge abschloss. Wie die Vorinstanz auch
diesbezüglich korrekt erwägt und womit sich die Beschwerdeführerin entgegen der
Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht auseinander setzt,
verschaffte sich Letztere durch die Urkundenfälschung einen unrechtmässigen
Vorteil, den sie auf legale Art und Weise nicht hätte erlangen können, da sie
mangels Kreditwürdigkeit auf ihren eigenen Namen die entsprechenden Verträge
nicht hätte abschliessen können (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 5.3 S. 9).
Wäre es der Vertragspartnerin in der Tat gleichgültig gewesen, mit wem sie
Verträge abschliesst, was die Vorinstanz indessen nicht feststellt, bleibt
unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl vor erster Instanz wie auch
vor Vorinstanz ausführte, dass sie die Verträge nicht in eigenem Namen habe
abschliessen können (vgl. kant. Akten, act. 58 S. 6 sowie Protokoll der ersten
Instanz S. 18 [nicht akturiert]).

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt unter den
gerügten Aspekten demzufolge kein Bundesrecht.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist
mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber