Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.272/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_272/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Verleumdung, Drohung, Nötigung); Kosten- und
Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2019
(SBK.2018.226 / va).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A.________ aufgrund der
Strafanzeigen von B.________ und C.________ ein Strafverfahren wegen übler
Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung und Nötigung. A.________ wurde zur
Last gelegt, auf dem Gemeindegebiet von Aarburg im Zeitraum vom 18. bis 22.
April 2016 mindestens acht Plakate mit ehrenrührigen Aussagen und Darstellungen
aufgehängt und die Plakate auch im Internet veröffentlicht zu haben. Ferner
habe er B.________ per E-Mail gedroht und versucht, ihn mit zahlreichen E-Mails
zu nötigen, für ihn als Anwalt tätig zu werden.

A.________ wurde am 22. April 2016 vorläufig festgenommen und mit Entscheid des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2016 in Ermangelung einer
Wiederholungs- und Ausführungsgefahr unverzüglich aus der Untersuchungshaft
entlassen. Die Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin einen während der Haft
erteilten Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung.

B. 

Nachdem B.________ und C.________ am 11. August 2017 ihre Strafanträge
zurückzogen und ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung mitteilten,
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren vollumfänglich ein, unter
Auferlegung der Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder
Genugtuung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 16. Januar 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des
Obergerichts vom 16. Januar 2019 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien
vollständig dem Kanton Aargau aufzuerlegen, und für die zu Unrecht
ausgestandene Haft seien ihm eine Haftentschädigung von Fr. 8'400.-- sowie eine
Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Ferner sei der Kanton Aargau zu
verurteilen, ihm eine Entschädigung für seinen privaten Verteidiger in der Höhe
von Fr. 19'429.75 auszurichten. A.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlegung der Verfahrenskosten
und den verweigerten Zuspruch einer Entschädigung sowie einer Genugtuung. Er
wirft der Vorinstanz Verletzungen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK,
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO), der Bestimmungen über die
Kostenverlegung und den Zuspruch von Entschädigung und Genugtuung (Art. 422,
Art. 426, Art. 429, Art. 430, Art. 431 StPO) sowie punktuell Willkür (Art. 9
BV) vor.

1.2. Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche dem
Beschwerdeführer "Kosten für das Gutachten" in der Höhe von Fr. 1'750.--,
"Polizeikosten" von Fr. 10.-- sowie eine "Gebühr für das Vorfahren" von Fr.
500.-- auferlegt hat, als rechtskonform erachtet. Im angefochtenen Entscheid
wird die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung für die
erbetene Verteidigung damit begründet, dass der Sachverhalt im Wesentlichen
eingestanden sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Mitarbeiter der
Gemeindeverwaltung Aarburg der Korruption und des Diebstahls angeprangert sowie
eine dieser Personen als "Schlampe" bezeichnet. Sodann sei B.________ der
Lächerlichkeit preisgegeben worden, indem der Beschwerdeführer anhand eines
Comics suggeriert habe, B.________ vollziehe mit einer Gitarre den
Geschlechtsverkehr. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail an
B.________ eine eigentliche Bluttat in Aussicht gestellt. Das vom
Beschwerdeführer gezeigte, eingestandene und persönlichkeitsverletzende
Verhalten sei damit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar
(angefochtener Entscheid S. 6 ff.).

2.

2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei der
Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden,
wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung verstösst eine
Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids
direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches
Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen
ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten
beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,
die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,
klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; je
mit Hinweisen). Art. 28 ZGB stellt eine solche Verhaltensnorm dar (Urteil 6B_4/
2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Erforderlich ist
schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder
Erschwerung des Strafverfahrens war (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit
Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143
IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2;
142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen). Bei der Anfechtung des Sachverhalts sowie
bei der Rüge einer Verletzung von Grundrechten kommen die erhöhten
Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E.
1.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die mutmassliche Drohung in der
E-Mail an B.________ sowie die "Plakataktion" keine Persönlichkeitsverletzungen
darstellen würden (Beschwerde S. 7 ff.).

2.3.1. Die Vorinstanz nimmt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im
Sinne von Art. 28 ZGB an, welche eine Kostenauflage rechtfertigt. Die
Persönlichkeitsrechte werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
namentlich durch Angriffe auf die Ehre oder die psychische Integrität verletzt.
Zu Letzteren zählt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt
und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört.
Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der
Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die
Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive
Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung
der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil 6B_4/
2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer B.________ in
einer E-Mail folgende Drohung zukommen liess: "Meine Leute warten schon... Wer
sich gegen mich setzt wird so bluten ohne dass er von mir angefasst oder ich
Ihn Sie anfasse." Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass der Zusatz, wonach er selbst die betreffenden Personen nicht anfassen
wolle, die Drohung in keiner Art und Weise schmälere, zumal der
Beschwerdeführer zum Ausdruck bringe, dass Hilfspersonen an seiner Stelle
vorgehen würden. Als Adressat der betreffenden E-Mail habe B.________ von einer
eigentlichen Bluttat ausgehen müssen, weshalb ohne Weiteres verständlich sei,
dass er in Angst und Schrecken versetzt worden sei (angefochtener Entscheid S.
7 f.).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf das
Gegenteil zu behaupten. Die Rüge, mit welcher er sinngemäss eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung geltend macht, genügt insofern den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht. Seine Sichtweise, bei objektiver Leseart könne
der Text nur so verstanden werden, dass keine Zufügung von physischen
Verletzungen gemeint sei, erweist sich angesichts des unmissverständlichen
Wortlauts ("wird so bluten") als nicht stichhaltig. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich behauptet, B.________ habe für sich selbst keine Massnahmen zum
eigenen Schutz verlangt, womit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht
adäquat kausal für die Kosten gewesen sei, entfernt er sich in freiem Vortrag
von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern die Vorinstanz mit
ihrer Begründung die Unschuldsvermutung verletzt haben soll, geht aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Darauf ist nicht weiter
einzugehen.

2.3.3. In Bezug auf die Kosten des Gutachters ist Folgendes festzuhalten:
Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Drohung
ein zivilrechtliches Verschulden trifft, erweisen sich seine Rügen in Bezug auf
die Alternativbegründung der Vorinstanz zu Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl.
angefochtener Entscheid S. 9) als obsolet. Dem Beschwerdeführer wird ein
solches schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt, und es bleibt vorliegend kein
Raum für eine Annahme einer durch den Kanton verursachten, fehlerhaften
Prozesshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung.

2.3.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführer zur "Plakataktion" kann nicht
gefolgt werden. Dass die auf dem Plakat verwendeten Worte und Textpassagen
mehrdeutig sind, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, den
bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen
gegenüberzustellen. Das Plakat umfasst nach den unangefochtenen Feststellungen
der Vorinstanz das Gemeindewappen von Aarburg, auf welchem der Text "Gemeinde
Aarburg ist korrupt!!!! Sie haben mir 50'000.-- CHF Gestohlen!!!! Ich will sie
Zurück" abgedruckt ist. Darüber sind die Fotos von D.________ und C.________
platziert. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der
unbefangene Betrachter den Eindruck erhält, die genannten Personen seien
korrupt und in einen Diebstahl verwickelt. Dass diese Äusserungen ehrenrührig
sind, liegt auf der Hand. Bereits der Vorwurf, jemand bereichere sich mit
Geschäften an der Grenze der Legalität stellt einen schweren Eingriff in die
Persönlichkeit dar (BGE 123 III 385 E. 4). Dass die Vorinstanz schliesslich
einen Sachverhalt feststellt, der sich unter Umständen auch unter den
Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumieren liesse, ist vorliegend nicht
zu beanstanden. Die Vorinstanz prüft nicht, ob die Plakate eine strafrechtlich
relevante Ehrverletzung darstellen, sondern zeigt auf, inwiefern den
Beschwerdeführer gemäss Art. 28 ZGB ein zivilrechtliches Verschulden trifft.
Dieses Vorgehen verletzt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. Urteil 6B_1172/2016
vom 29. August 2017 E. 1.6 mit Hinweisen).

3.

In Bezug auf die Position "Gebühr für das Vorverfahren" macht der
Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die Gemeindeangestellte D.________
keinen Strafantrag eingereicht habe (Beschwerde S. 9 f.). Es trifft auch zu,
dass die Vorinstanz die gegenüber der Gemeindeangestellten unbestrittenermassen
getätigte Bezeichnung als "Schlampe" für die Begründung der Kostenauflage
heranzieht. Dabei handelt es sich allerdings um ein offensichtliches Versehen,
da der Sachverhaltskomplex "Schlampe" gar nicht Gegenstand der
Einstellungsverfügung bzw. des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl.
Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2018 S. 2). Damit braucht auch nicht geprüft
zu werden, ob zwischen der Kostenposition und dem Verhalten des
Beschwerdeführers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Übrigen zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die kantonalen Vorschriften zur Höhe
der Gebühren (Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, VKD; AGS
221.150) willkürlich angewendet worden wären.

4. 

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die auferlegten "Polizeikosten".
Die Vorinstanz führt in Bezug auf die "Polizeikosten" aus, es könne sich dabei
angesichts der Höhe (Fr. 10.--) nur um Auslagen für Material oder Ähnliches
handeln (angefochtener Entscheid S. 8 f.). Diese Schlussfolgerung erweist sich
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als schlechterdings
unhaltbar. Soweit es sich folglich um Spesen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit.
e StPO handelt, besteht eine Ausnahme vom Erfordernis der formellgesetzlichen
Grundlage (BGE 125 I 173 E. 9b). In diesem Punkt führt der Beschwerdeführer
wiederum nicht aus, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung die
Unschuldsvermutung verletzt. Er belässt es bei der Anrufung von Art. 6 Ziff. 2
EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO. Darauf ist nicht
einzutreten.

5. 

Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, präjudiziert der Kostenentscheid
die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine
Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Weiterungen dazu
erübrigen sich.

6. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch reduzierte
Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut