Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.267/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_267/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör,
Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. Januar 2019 (SST.2018.295).

Sachverhalt:

A. 

Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 30. November 2017 wirft die
Staatsanwaltschaft Baden A.________ vor, am 19. Juli 2017, um 11.34 Uhr, mit
seinem Personenwagen auf der Landstrasse in Kirchdorf die Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 1 km/h überschritten zu haben.

B. 

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 21. Januar 2019 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 23. Juli 2018 der
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten und
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig. Es büsste ihn mit Fr.
40.-- und auferlegte ihm die erstinstanzlichen und obergerichtlichen
Verfahrenskosten von Fr. 1'236.-- und Fr. 2'000.--.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen eventuell subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil sei
aufzuheben, er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen, es seien ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren
seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen und ihm sei für das gesamte Verfahren eine
nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D. 

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten
auf eine Stellungnahme. Das Obergericht ersucht darum, dass das Bundesgericht
im Falle einer Gutheissung in der Sache selbst neu entscheidet.

Erwägungen:

1. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Für die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (vgl. Art. 113 BGG; Urteil 6B_828/2018
vom 5. Juli 2019 E. 1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe es versäumt
abzuklären, ob ihm die Übertretungsanzeige tatsächlich zugestellt worden sei.
Damit verletze sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO. Dass die
Übertretungsanzeige nicht mit eingeschriebener Post versandt worden sei,
verstosse gegen Art. 85 Abs. 1 StPO. Ferner sei dadurch sein Recht, möglichst
rasch und umfassend über die Beschuldigungen informiert zu werden, verletzt
(Art. 32 Abs. 2 BV).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es spiele keine Rolle, ob und wann dem
Beschwerdeführer die mittels regulärer Postsendung versandte
Übertretungsanzeige zugestellt worden sei. Die erste Instanz habe zutreffend
erwogen, dass spätestens die zweite Mahnung vom 15. September 2017, die dem
Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden sei, als rechtsgenügende
Eröffnung der Ordnungsbusse gelte. Ferner beantrage er nicht, es sei gegen ihn
im Ordnungsbussenverfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Vielmehr habe er
gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und beantrage, freigesprochen zu
werden (Urteil S. 6).

2.3. Die Rügen sind unbegründet. Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren
Entscheid ausführlich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage befasst.
Es kam zum Schluss, dass im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte
Zustellung bestehe, mit der Folge, dass es den Behörden freigestellt sei, auf
welche Art sie ihre Mitteilungen verschicken. Die Bestimmungen der
Strafprozessordnung seien grundsätzlich nicht anwendbar und der Gesetzgeber
habe bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG;
SR 741.03) eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf
die Zustellvorschriften der StPO einzufügen (BGE 145 IV 252 E. 1.6 f. S. 256
ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die zweite Mahnung
erhalten zu haben und spätestens zu diesem Zeitpunkt über den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt informiert worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm auch
noch möglich gewesen, die Ordnungsbusse zu bezahlen und das ordentliche
Verfahren zu vermeiden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie der
Frage, ob die Übertretungsanzeige dem Beschwerdeführer zugestellt wurde,
mangels Relevanz nicht nachgeht. Auch eine Verletzung des Rechts des
Beschwerdeführers, möglichst rasch und umfassend über die Beschuldigung
informiert zu werden, ist nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt den Anklagegrundsatz als verletzt, da der
"genaue Tatort beharrlich geheim gehalten" worden sei. Damit sei ihm eine
konkrete, effiziente Verteidigung schlechthin verunmöglicht worden. Erst nach
Bekanntgabe des Messorts wäre er in der Lage gewesen, zu ermitteln, ob sich die
angebliche Übertretung in einem Bereich mit signalisierter
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder von 60 km/h ereignet hätte. Auch hätte
er erst dann prüfen können, ob die Radarmessung rechtmässig gewesen sei. Ferner
werde der Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass der zur Anklage gewordene
Strafbefehl keine Ausführungen zu seinem Verschulden enthalte.

3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.
65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit
Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die
betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und
wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an
der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE
143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine
zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die
anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März
2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 30. November 2017 einen
Strafbefehl, nachdem der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse nicht bezahlt
hatte. Gemäss Strafbefehl habe der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen am
Mittwoch, 19. Juli 2017, 11.34 Uhr, auf der Landstrasse in Kirchdorf die
allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit (50 km/h)
nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (5 km/h)
innerorts um 1 km/h überschritten. Dieses Verhalten sei strafbar gemäss Art. 4a
Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom13. November 1962 (VRV; SR
741.11) und Art. 90 Abs. 1 SVG. Da die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache
des Beschwerdeführers am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zur Anklageschrift
(Art. 356 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191).

Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass die Anklageschrift nicht
Selbstzweck ist, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands
und der Information der beschuldigten Person (Urteil 6B_550/2019 vom 8. Juli
2019 E. 2.2). Vorliegend handelt es sich um ein Bagatelldelikt. Bei solchen
rechtfertigt es sich regelmässig, weniger hohe Anforderungen an das
Anklageprinzip zu stellen (Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1401
/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Hiervon ausgehend ist eine
Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. In objektiver Hinsicht ergibt
sich aus dem Anklagevorwurf, dass dem Beschwerdeführer eine Überschreitung der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Landstrasse in Kirchdorf
vorgeworfen wird. In den Akten befindet sich der Bildausdruck der
Geschwindigkeitskontrolle, aus dem sich der genaue Ort der
Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt. Dieser Bildausdruck wurde dem
Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgelegt.
Bei dieser Gelegenheit nahm er auch Einsicht in die gesamten Akten. Er führte
aus: "Ich soll ja Richtung Nussbaumen gefahren sein, dann hätte ich den Hügel
Kappelerhof im Bild" (Akten Staatsanwaltschaft, act. 33 f.). Daraus ist zu
schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar war, an welchem genauen Punkt der
Landstrasse die Messung vorgenommen worden war. Es war ihm daher möglich, sich
angemessen zu verteidigen. Daran ändert nichts, dass es grundsätzlich die
Aufgabe der Anklagebehörde gewesen wäre, den genauen Ort der
Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermitteln. In subjektiver Hinsicht wird dem
Beschwerdeführer in der Anklageschrift keine vorsätzliche Widerhandlung gegen
das SVG vorgeworfen, so dass - nachdem die vorsätzliche und fahrlässige
einfache Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) - von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Da im
gesamten Verfahren einzig die Ausfällung einer verschuldensunabhängigen, im
Ordnungsbussenkatalog festgesetzten Busse von Fr. 40.-- zur Diskussion stand,
konnte auf Ausführungen zum - für die Festsetzung der Busse irrelevanten -
Verschulden verzichtet werden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach.

4.2. Er macht geltend, er habe nie die Gelegenheit zur "Überprüfung der
Aktenproduktion" gehabt. Soweit ersichtlich erhebt er diese Rüge erstmals vor
Bundesgericht, weshalb grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen
ist sie unbegründet. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Februar 2018 Einsicht in
die Akten nahm (Akten Staatsanwaltschaft, act. 34).

4.3. Ferner wirft er der Vorinstanz vor, sie gehe mit keinem Wort auf die von
ihm aufgeworfenen Fragen zur Verwertbarkeit der Radarmessung ein und kläre
seine Sachverhaltsbehauptungen im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen
Vorwurf, die Verkehrsbusse sei rechtsmissbräuchlich, nicht ab.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt hierzu unter anderem, es seien
keine Anhaltspunkte ersichtlich, die nahelegen würden, dass die Anforderungen
an eine Verkehrskontrolle anlässlich der Geschwindigkeitsmessung vom 19. Juli
2017 verletzt worden wären. Ausserdem sei die Grenzziehung zwischen erlaubter
sowie unerlaubter Geschwindigkeit nicht rechtsmissbräuchlich und aus dem
Umstand, dass mit Geschwindigkeitskontrollen Einnahmen generiert würden, könne
nicht auf die ausschliessliche Verfolgung monetärer Interessen durch die
Behörden geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit - nach Abzug der Toleranz - um bloss 1 km/h überschritten
habe, spiele keine Rolle und führe nicht zu der Annahme, die Messung oder die
Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei rechtsmissbräuchlich (Urteil S.
7). Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weiteren Rügen
vorbringt und es weitestgehend mit den aufgeworfenen Fragen bewenden lässt
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.

5.

5.1. In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor. Entgegen ihrer Würdigung ergebe sich aus dem
Bildausdruck der Geschwindigkeitsüberschreitung gerade nicht, dass es sich um
eine Innerortsstrecke gehandelt habe.

5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die
Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz
festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer
Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das
Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche
Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht
Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge,
die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den
Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_963/2018 vom 23.
August 2019 E. 1.3 mit Hinweis).

5.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass
die Vorinstanz zu Unrecht Willkür in den erstinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen verneint, zumal er sich mit den Erwägungen der
ersten Instanz nicht auseinandersetzt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz gestützt auf den Polizeibericht und den Bildausdruck der
Geschwindigkeitskontrolle zum Schluss gelangt, die erstinstanzliche
Feststellung, die Messung sei in einem Bereich mit Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h vorgenommen worden, sei frei von Willkür. Daran ändert nichts, dass auf
dem Bildausdruck auf der rechten Strassenseite keine Gebäude abgebildet sind,
zumal auf der linken Strassenseite ein Trottoir ersichtlich ist.

6.

6.1. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer durch die ihm auferlegten
Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'239.-- das Verhältnismässigkeitsprinzip und
den darin enthaltenen Kostendeckungsgrundsatz als verletzt.

6.2. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Kantonales Recht prüft das Bundesgericht
nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten
(Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108 mit Hinweisen). Massgebend ist im
Kanton Aargau das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987
(Verfahrenskostendekret, VKD; AGS 221.150). Nach § 3 Abs. 1 VKD richten sich
die Gebühren innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens grundsätzlich nach dem
Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache. Gemäss § 15 Abs. 1bis VKD beträgt die
Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens und inklusive der
Kanzleiaufwendungen Fr. 300.-- bis Fr. 15'000.--. Der Gebührenrahmen für
Verfahren vor dem Bezirksgericht beträgt Fr. 300.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 17
Abs. 1 VKD), jener für das Berufungsverfahren vor Obergericht Fr. 200.-- bis
Fr. 20'000.-- (§ 18 VKD).

Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108; 133 V 402 E.
3.1 S. 404; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der
Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für
Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den
Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht
(BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108; 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337; Urteil 6B_339/2019
vom 27. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Äquivalenzprinzip: BGE 141
I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.).

6.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik weder eine willkürliche
Anwendung des kantonalen Verfahrenskostendekrets noch eine Verletzung des
Kostendeckungsprinzips oder eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der
Festsetzung der Gebühren aufzuzeigen. Die von den verschiedenen Instanzen
erhobenen Gebühren liegen alle im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Dass die
Staatsanwaltschaft sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen liess, lässt
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder die pauschale Anklagegebühr
von Fr. 300.-- noch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- als
"masslos übersetzt" erscheinen, zumal die Anklagegebühr bereits mit der Anklage
beim Bezirksgericht anfiel.

7. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres