Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.266/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_266/2019, 6B_419/2019

Urteil vom 9. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerden gegen die Beschlüsse des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 15. Februar 2019 (SR180010-O/U/cwo und SR180018-O/U/cwo).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. November 2011 wegen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Auf
ein hiergegen von ihm gestelltes (zweites) Revisionsgesuch trat das Obergericht
des Kantons Zürich am 22. August 2017 (Verfahren SR160026) nicht ein. Die
hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 18.
April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2019 trat das Obergericht auf zwei weitere
Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in derselben Strafsache mit der
Begründung nicht ein, die gleichen Vorbringen seien bereits im
Revisionsverfahren SR160026 gestellt und abgelehnt worden.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 22. Februar 2019 (Verfahren
6B_266/2019) und 2. April 2019 (Verfahren 6B_419/2019) gegen die
Nichteintretensbeschlüsse der Vorinstanz. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

2. 

Die Beschwerden 6B_266/2019 und 6B_419/2019 stehen in einem engen sachlichen
Zusammenhang und beruhen auf der gleichen tatsächlichen und rechtlichen
Grundlage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und
in einem Entscheid zu behandeln.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).

3.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1
und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten
Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412
Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen
und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu
klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten,
wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder
unbegründet sind (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ.
in: BGE 143 IV 122 mit Hinweis).

4.

Die Eingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen
diese das Nichteintreten auf die erneuten Revisionsbegehren begründet,
allenfalls ansatzweise auseinander. Er legt hingegen nicht dar, inwieweit die
angefochtenen Nichteintretensentscheide rechtsfehlerhaft sein sollten, sondern
räumt in seinen Beschwerden sogar explizit ein, dass er die im vorliegenden
Verfahren vorgebrachten "Revisionsgründe" (unfaires Verfahren mangels
[erforderlicher] Verteidigung, strafbare Beeinflussung des
Strafbefehlsverfahrens und Verletzung der EMRK) bereits im Revisionsgesuch vom
12. September 2016 "in ähnlicher aber dennoch anderer Weise geltend gemacht"
hat.

Auf die umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache ist nicht
einzugehen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich zu beurteilen ist, ob die
Vorinstanz rechtsfehlerhaft nicht auf sein Revisionsbegehren eingetreten ist.
Mangels eines materiellen Entscheides der Vorinstanz ist nicht Gegenstand, ob -
im Falle des Eintretens - ein Revisionsgrund gegeben ist.

5. 

Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind
reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Verfahren 6B_266/2019 und 6B_419/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500. - auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held