Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.260/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_260/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. Januar 2019 (UE180235-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A. 

Am 25. Juli 2018 erstatteten A.________ und B.________ Strafanzeige wegen
Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen ihre damalige Schwiegertochter
X.________. Diese soll ein ihr und ihrem Ehemann zur temporären Bewirtung von
Familie und Freunden zur Verfügung gestelltes Dachstudio ohne Erlaubnis der
Anzeigesteller während rund zweieinhalb Jahren an eine Freundin vermietet und
damit Mieteinnahmen von Fr. 36'000.-- erzielt haben. Die Staatsanwaltschaft See
/Oberland nahm das Verfahren am 2. August 2018 nicht an die Hand. Die dagegen
erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Obergericht des
Kantons Zürich am 15. Januar 2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________ und B.________, gegen die
Beschuldigte sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt
werden müssen. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird
auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber
dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E.
1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer machen keine Ausführungen zu ihrer Legitimation. Aus
der Beschwerdebegründung erhellt, dass sie einen Schaden in entgangenen
Mietzinseinnahmen erblicken und diesen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art.
419 ff. OR) und ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gegen die
Beschuldigte geltend machen wollen. Dies genügt zur Begründung ihrer
Legitimation jedoch nicht (Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 mit
Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Forderung
direkt aus einer strafbaren Handlung hervorgehen soll. Das Strafverfahren darf
nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher
Ansprüche missbraucht werden und ist es nicht die Aufgabe der Strafbehörden,
den Beschwerdeführern im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen die
Beschuldigte die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen
abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1092/2018 vom 5. Februar
2019 E. 2.2). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten.

2. 

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten in solidarischer
Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- solidarisch.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt