Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.253/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_253/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Rudolf Studer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bemessung der Strafbefehlsgebühr, Äquivalenzprinzip, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2018 (SBE.2018.43 / LI / CM).

Sachverhalt:

A. 

Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden
X.________ wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der
Geschwindigkeitslimite ausserorts um 32 km/h) zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--. Sie auferlegte ihm eine
Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.-- und "Polizeikosten" von Fr. 28.--.

X.________ erhob Einsprache, beschränkt auf die Höhe der Strafbefehlsgebühr. Im
Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden beantragte er, die Gebühr sei auf Fr.
300.-- zu reduzieren. Das Bezirksgericht setzte die Strafbefehlsgebühr auf Fr.
600.-- herab (Verfügung vom 31. Juli 2018).

B. 

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________, in
welcher er am erstinstanzlichen Begehren festhielt, ab (Entscheid vom 11.
Dezember 2018).

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die
Strafbefehlsgebühr sei auf Fr. 300.-- festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der in letzter kantonaler Instanz bestätigte Kostenentscheid ist mit Beschwerde
in Strafsachen anfechtbar, wie wenn es sich um einen Endentscheid in der Sache
handelte (Art. 78 Abs. 1 und Art. 90 BGG; vgl. in BGE 141 I 105 nicht publ. E.
2 des Urteils 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015, ferner BGE 139 IV 206).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei nicht
hinreichend begründet. Damit verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Unter anderem im Hinblick auf die Möglichkeit einer
sachgerechten Anfechtung seien die Anforderungen an eine Begründung umso höher,
je grösser der Ermessensspielraum des Gerichts sei. Das Obergericht gehe indes
kaum auf seine Vorbringen ein. Insbesondere begründe es nicht, weshalb ein Teil
der Polizeikosten in die Strafbefehlsgebühr eingeschlossen und ein weiterer
Teil ("Polizeikosten" von Fr. 28.--) separat aufgeführt werde. Zudem bekräftige
die Vorinstanz nur, ein geschätzter Aufwand von vier Stunden für den Aufwand
von Polizisten und Kanzleimitarbeitern der Staatsanwaltschaft und ein solcher
von zwei Stunden für juristische Sachbearbeitung erscheine gerechtfertigt; sie
lege nicht dar, weshalb seine abweichende Berechnung nicht zutreffe. Insgesamt
unterlasse es die Vorinstanz, nachvollziehbar zu erklären, welcher Aufwand für
den Erlass des Strafbefehls vertretbar sei.

Die Vorinstanz verweist auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. Juli 2018
und die dortige detaillierte Zusammenstellung der Arbeitsschritte von Polizei
und Staatsanwaltschaft. Weiterer Aufwand entstehe, indem Strafbefehle
regelmässig durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt werden müssten und nach
Abschluss des Verfahrens zusätzliche administrative Arbeiten (Registereintrag,
Zahlungsverkehr, Archivierung) anfielen. Die im Strafbefehl separat
veranschlagten "Polizeikosten" von Fr. 28.-- deckten nicht den gesamten
polizeilichen Aufwand ab. Es handle sich um eine "blosse partielle
Auslageposition". Der Verwaltungsaufwand der Polizei sei zusammen mit dem
Aufwand der Staatsanwaltschaft in der Strafbefehlsgebühr enthalten. Nicht zu
beanstanden sei, dass das Bezirksgericht den zeitlichen Aufwand der Behörden
nicht detailliert erfasst, sondern pauschal geschätzt habe (angefochtener
Entscheid, E. 5).

2.2. Ein Urteil muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seine Entscheidung
stützt. Hingegen muss es sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE
142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

Die Kürze der vorinstanzlichen Entscheidmotive wird ihrem Gegenstand gerecht.
Die Festlegung der Strafbefehlsgebühr ist ermessensgeprägt und erfolgt auf
schematischer Grundlage. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass
Ermessensausübung nachvollziehbar zu begründen ist. Indes musste die
vorinstanzliche Entscheidbegründung - die per Verweisung auch die
erstinstanzlichen Motive einschliesst - nicht zwingend tiefer gehen. Die
Pflicht, eine Begründung so abzufassen, dass ermessensabhängige
Entscheidungsgründe nachvollziehbar sind, liegt in erster Linie bei derjenigen
Behörde, welche dieses Ermessen originär ausübt. Der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft ist ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der
Strafsache; in dieser Phase des Verfahrens sind die Verfahrensgrundrechte noch
nicht umgesetzt (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86; CHRISTIAN DENYS, Ordonnance
pénale: questions choisies et jurisprudence récente, SemJud 2016 II, S. 125
f.). Diese Garantien kommen nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl zum
Tragen. Angesichts dessen greift die Pflicht zur vertieften Begründung erst
beim erstinstanzlichen Gericht. Die Vorinstanz verfügt als Beschwerdeinstanz
zwar über die Befugnis (und Pflicht) zur Angemessenheitskontrolle (Art. 393
Abs. 2 lit. c StPO). Eine Rechtsmittelbehörde (mit voller Überprüfungsbefugnis)
hat in Ermessensfragen aber einen gewissen Entscheidungsspielraum der
Vorinstanz zu respektieren; entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus
funktional-gewaltenteiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der
Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (vgl. BGE 133
II 35 E. 3 S. 39). In dem Masse, wie sich die Rechtsmittelinstanz bei der
Überprüfung eines Ermessensentscheids berechtigtermassen zurückhält, reduziert
sich ihre eigene Begründungspflicht und darf sie, wie geschehen, auf die
Begründung ihrer Vorinstanz verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

Was im Übrigen die zusätzlich zur Strafbefehlsgebühr in Rechnung gestellten
"Polizeikosten" von Fr. 28.-- angeht, mangelt es der vorinstanzlichen
Stellungnahme nicht an Transparenz. Angesichts dieses Betrages liegt ohne
Weiteres auf der Hand, dass es sich bei der Position um Auslagen im Sinne von
Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO, d.h. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen handelt,
die vom allgemeinen Aufwand (Personal, Infrastruktur; vgl. BGE 141 IV 465 E.
9.5.1 S. 470) zu trennen und entsprechend auszuweisen sind. Eigene fallbezogene
Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (z.B. Ermittlungskosten und Kosten
der Beweissicherung) sind keine Auslagen in diesem Sinne; sie werden bei der
Festsetzung der Gebühr berücksichtigt (BGE a.a.O. E. 9.5.3 S. 474).

2.3. Die vorinstanzliche Begründung enthält das Erforderliche. Das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers ist daher nicht verletzt.

3.

3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, der Kanton Aargau habe keine
Pauschalgebühren für einfache Fälle (Art. 424 Abs. 2 StPO) festgelegt. Nun
werde die Strafbefehlsgebühr auch in der erstinstanzlich reduzierten und
vorinstanzlich bestätigten Höhe von Fr. 600.-- immer noch viel zu hoch
angesetzt. Denn es handle sich nicht um einen komplexen Fall. Gerade für
Geschwindigkeitsüberschreitungen gälten standardisierte Strafen, die ohne
weitere Abklärungen verhängt werden könnten. Selbst wenn davon auszugehen wäre,
dass die Höhe der Sanktion als Bemessungsfaktor berücksichtigt werden dürfte,
rechtfertige die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung keine besonders
hohe Strafbefehlsgebühr. Das Bezirksgericht zähle konkrete Arbeitsschritte auf,
ohne aber den damit verbundenen Zeitaufwand zu nennen. Die verrechenbaren
Arbeitsschritte verursachten grosszügig gerechnet bloss Kosten von gut
zweihundert Franken, so dass eine Strafbefehlsgebühr im beantragten Umfang von
Fr. 300.-- jedenfalls angemessen sei.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf ein kantonales Verfahrensdekret
(vgl. unten E. 3.3). Das Bundesgericht überprüft die vorinstanzliche Auslegung
und Anwendung von kantonalem Recht generell nur auf Willkür und Vereinbarkeit
mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108
mit Hinweisen). Zusätzlich Rechnung zu tragen ist dem grossen
Ermessensspielraum der kantonalen Behörden bei der Gebührenfestsetzung (vgl.
BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 135 III 578 E. 6.5 S. 583). Ob diese mit den
Vorgaben der StPO vereinbar ist und anhand welcher Grundsätze diese Frage zu
prüfen ist, beurteilt das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a BGG).

3.3. Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie die
Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich
zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren entgelten das
Tätigwerden der Behörden und beziehen sich auf den allgemeinen, unabhängig von
einem konkreten Fall gegebenen Aufwand des Staates für das Bereitstellen der
Strafbehörden (Personal, Infrastruktur, Material). Diese allgemeinen Kosten
gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens (Bund, Kanton), welches das
Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Auslagen erfassen nach Art.
422 Abs. 2 lit. a-d StPO die im konkreten Strafverfahren entstandenen
notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (insbesondere Kosten für die
amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen,
Gutachten oder die Mitwirkung anderer Behörden; vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S.
471). Bund und Kantone regeln (je für ihre Zuständigkeitsbereiche) die
Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1
StPO); sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die
Auslagen abgelten (Abs. 2).

Die StPO enthält keine Vorschrift, wie die Gebühren festzusetzen sind (BGE 141
IV 465 E. 9.5.1 S. 471), somit keine Bemessungskriterien. Wenn Art. 422 Abs. 1
StPO von "Gebühren zur Deckung des Aufwands" spricht, so sagt das Gesetz damit
nicht, wie die Gebühren zu bemessen sind (nämlich nach dem Aufwand), sondern 
wozu sie dienen (zu dessen - ganzer oder teilweiser - Deckung).

Nach § 3 Abs. 1 des aargauischen Dekrets vom 24. November 1987 über die
Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) bemisst sich die Entscheidgebühr
in Strafsachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens "nach dem Zeitaufwand und
der Bedeutung der Sache". Für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des
Vorverfahrens sind Gebühren zwischen 200 und 10'000 Franken vorgesehen;
Kanzleiaufwendungen sind eingeschlossen (§ 15 Abs. 1 VKD). Bedeutet die
Entscheidgebühr für die zahlungspflichtige Person eine untragbare Härte, kann
sie angemessen reduziert werden (§ 3 Abs. 3 VKD).

3.4. Strafbefehlskosten sind (wie Gerichtskosten) Kausalabgaben (vgl. BGE 141 I
105 E. 3.3.2 S. 108). Unter diesen Begriff fallen nach allgemeiner Definition
Entgelte für eine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil zugunsten
der pflichtigen Person, dies im Unterschied zu den voraussetzungslos (d.h.
unabhängig von einem konkreten Nutzen oder Verursacheranteil) geschuldeten
Steuern (vgl. BGE 138 II 70 E. 5.3 S. 73; Urteil 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E.
2.1). Diese Definition von Kausalabgabe bezieht sich auf die
Leistungsverwaltung und kann nur sinngemäss auf Strafbefehlsgebühren übertragen
werden. Jedenfalls aber müssen Strafbefehlsgebühren wie alle Kausalabgaben dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen.

Nach dem Grundsatz der Kostendeckung soll der Ertrag aus allen einschlägigen
Gebühren den gesamten Aufwand für die betreffende Staatsaufgabe nicht oder nur
geringfügig übertreffen. Im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren spielt dieser
Grundsatz im Allgemeinen keine Rolle, decken doch die von den Gerichten
eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem
nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5
Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180).
Danach müssen sowohl die Bemessungskriterien wie auch deren Handhabung im
Einzelfall sachlich vertretbar sein. Die Gebühr selbst muss sich in
vernünftigen Grenzen halten. Insbesondere darf sie nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zur objektiven Bedeutung des hoheitlichen Akts
stehen, für den sie erhoben wird. Dieser Grundsatz schliesst ein, dass die
Gebühr nicht notwendigerweise genau dem entstandenen Behördenaufwand
entspricht. Wenn den Parteien des Strafverfahrens Gebühren auferlegt werden,
partizipieren sie an den (grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens gehenden)
allgemeinen Kosten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Der Anteil des einzelnen
Strafverfahrens an den gesamten allgemeinen Kosten kann nur grob geschätzt
werden. Nach der Rechtsprechung ist der "Wert" des hoheitlichen Aktes - als
gedankliche Obergrenze der Gebühr - unter anderem "nach dem Kostenaufwand der
konkreten Inanspruchnahme im Vergleich zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs" zu bemessen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109). Dieser Satz
zielt auf die Gleichbehandlung der mit der Gebühr belasteten Personen: Die
Gebühr aus einem bestimmten Verfahren soll grundsätzlich im gleichen Verhältnis
zum Gesamtaufwand der Behörde stehen wie die Gebühr aus einem anderen
Verfahren, das hinsichtlich des notwendigen Aufwands mit jenem vergleichbar
ist. Über den Kostendeckungsgrad ist damit nicht mehr gesagt, als dass er
gleichmässig sein soll. Insofern steht das Bemessungskriterium der
quantitativen (vor allem zeitlichen) Beanspruchung der Strafverfolgung im
Vordergrund. Gerade für massenhaft vorkommende Verkehrsdelikte ist dabei der
Verfahrensökonomie Rechnung zu tragen. Eine auf Erfahrungswerten für bestimmte
Fallkategorien beruhende, pauschalierte Gebühr kann nicht nur anhand des zu
erwartenden Zeitaufwands bemessen werden, sondern auch anhand der "Bedeutung
der Sache" (vgl. § 3 Abs. 1 VKD) im Sinne ihrer tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeit.

3.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt voraus, die
Strafbefehlsgebühr sei allein anhand des zeitlichen Aufwands zu bestimmen. Die
Beschwerdegegnerin postulierte im kantonalen Verfahren, es sei auch massgeblich
auf das Strafmass abzustellen. § 3 Abs. 1 VKD nennt den Zeitaufwand als erstes
Kriterium für die Bemessung der Strafbefehlsgebühr. Das weitere Kriterium
"Bedeutung der Sache" hat eine ebenfalls quantitative, aufwandbezogene Seite,
soweit darunter die tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache
verstanden wird. Zu prüfen ist, inwieweit es mit Bundesrecht vereinbar ist,
darüber hinaus auch das Strafmass als qualitative Ausprägung von "Bedeutung der
Sache" zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung lässt zu, dass ein infolge moderater Gebührenbemessung
entstehender "Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen" ausgeglichen wird, indem
"für bedeutende Geschäfte" der behördliche Aufwand überproportional liquidiert
wird (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 337 f.). Aus individualrechtlicher Sicht
widerspräche es mitunter dem Gleichbehandlungsgebot, Gebühren allein nach dem
effektiven behördlichen Aufwand zu differenzieren: Ungleiches ist nach Massgabe
aller erheblichen Aspekte der Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
BV; BGE 144 I 113 E. 5.1.1 S. 115). Auch z ur Wahrung der Verhältnismässigkeit
kann es geboten sein, Strafbefehlsgebühren massvoll abweichend von einer rein
aufwandbezogenen Bemessungsweise anzusetzen. In diesem Sinne bilden Tatschwere
und Verschulden eine alternative Höchstgrenze für die Kostenauflage (vgl.
NIKLAUS OBERHOLZER, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in:
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 35). Wenn im Einzelfall einem hohen Untersuchungs- und
damit Kostenaufwand eine vergleichsweise geringe Tatschwere oder Schuld
gegenübersteht, ist eine entsprechend unterproportionale Gebühr angezeigt (vgl.
THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 13
Vor Art. 416-436 StPO). Eine überproportionale Strafbefehlsgebühr kann
gerechtfertigt sein, wenn ein (ohne Zutun des Täters) geringer Aufwand mit
einem vergleichsweise schwerer wiegenden Delikt kontrastiert.

Die qualitative Bedeutung von strafrechtlichen Verfahren lässt sich nur im
übertragenen Sinn anhand der für Zivil- und Verwaltungssachen entwickelten
Äquivalenzkriterien erfassen. Ungeeignet zur Beurteilung ist das in der
Leistungsverwaltung relevante Merkmal des wirtschaftlichen Nutzens resp. des
Wertes einer Leistung zugunsten des Gebührenpflichtigen. Anstelle einer
"nutzenorientierten Betrachtung" (als Pendant zu einer "aufwandorientierten
Betrachtung" [Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1]) wird das Gewicht
des Verfahrens anhand seiner Auswirkungen auf die verurteilte Person
veranschlagt. Für diese manifestiert sich die Bedeutung des Verfahrens in
erster Linie im Strafmass. Freilich darf eine insofern tat- und schuldabhängige
Bemessung der Gebühr nicht pönal geprägt sein (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 4 zu
Art. 422 StPO mit Hinweisen). Beim Strafmass handelt es sich aber jedenfalls
dann um ein sachlich zulässiges Bemessungskriterium, wenn daraus abzuleiten
ist, dass die infrage stehende Rechtsgutverletzung und damit das öffentliche
Strafverfolgungsinteresse "wertmässig" von der konkreten Beanspruchung der
Strafverfolgungsinfrastruktur abweichen und somit eine andere Beteiligung an
den Kosten der Strafverfolgung nahelegen (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 35).

3.6. Bis hierhin ist festzuhalten, dass es mit den bundesrechtlichen
Rahmenbedingungen vereinbar ist, wenn sich eine Strafbefehlsgebühr einerseits
am erfahrungsgemäss erforderlichen zeitlichen Aufwand resp. an der (den Aufwand
indizierenden) tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit orientiert
(quantitativer Aspekt), anderseits aber die Bedeutung des Verfahrens auch unter
dem Gesichtspunkt des verhängten Strafmasses im Blick behält (qualitativer
Aspekt).

3.7. Im Rahmen einer primär "aufwandorientierten Betrachtung" können
unverhältnismässig hohe oder tiefe Gebühren einzelfallweise verhindert werden,
wenn das Strafmass als korrektives Bemessungskriterium herangezogen wird. Das
Strafmass wird dort gar zum Leit kriterium, wo gleichartige Verstösse
ungeachtet unterschiedlicher Schweregrade jeweils standardisiert, ohne
Rücksicht auf die konkreten Umstände und mit mehr oder weniger gleichem
Aufwand, untersucht und bearbeitet werden. Auf den Bereich der
Geschwindigkeitsüberschreitungen trifft dies ausgesprochen zu. Je nach
Differenz zwischen vorgeschriebener und gemessener Geschwindigkeit und
Strassentyp kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit, eine Übertretung oder um
ein Vergehen handeln. Soweit ein Vergehen vorliegt, können zwar
Mehraufwendungen anfallen (z.B. Abfrage des Strafregisters und des Registers
für Administrativmassnahmen). Im Übrigen aber korreliert die Bedeutung eines
Verkehrsregelverstosses jedenfalls im oberen Bereich des weiten Spektrums kaum
mehr mit dem weitgehend routinemässigen behördlichen Aufwand. Es verstösst
daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Strafbefehlsgebühr einer schematischen
Sanktionsskala folgend abgestuft wird.

3.8. Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 21 bis 29 km/h sind als
einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu werten (bei
geringeren Überschreitungen kommt das Ordnungsbussenverfahren zum Tragen). Sie
werden in der Praxis mit einer Busse von 400 oder 600 Franken bestraft (vgl.
Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz
[www.ssk-cps.ch]). Ist die Geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr
überschritten, ist ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände eine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen (BGE
132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; Urteil 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1). Die
ausserorts erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers um 32
km/h erfüllt diesen Tatbestand. Die Strafdrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG lautet
auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen;
Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Der
Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und
einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.-- (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art.
106 StGB) belegt.

Strafbefehlsgebühren werden im Rahmen verbindlicher Mindest- und Höchstwerte
angesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VKD). Die
einschlägigen Vorschriften müssen den Anforderungen an eine gesetzliche
Grundlage im Abgabenrecht genügen (dazu BGE 143 I 227; zu Zulässigkeit und
Grenzen eines sehr weitgefassten Gebührenrahmens: BGE 123 I 248 E. 3d S. 252).
Die Rahmensetzung orientiert sich in der Regel an empirischen Daten über
durchschnittliche Aufwendungen für bestimmte typische Verfahren (vgl.
Regierungsrat des Kantons Aargau, Beschreibung der Massnahmen der
Leistungsanalyse in der Kompetenz des Grossen Rats, aktualisierte Beilage 5 zur
Botschaft 14.162 [14.82] vom 13. März 2015, S. 7 ff.). Bei der Anwendung des
Gebührenrahmens auf den Einzelfall wird zumal dann vom effektiven
Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand abstrahiert, wenn dieser keine
differenzierte Gebührenfestsetzung ermöglicht (oben E. 3.7).

Demnach drängt es sich hier auf, die Strafbefehlsgebühr anhand der Sanktion
festzulegen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beginnt die Spanne der
abgestuften Sanktionen bei Bussen von 400 Franken (ohne Ordnungsbussen); sie
reicht bis zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen resp. (innerhalb der
Strafbefehlskompetenz) Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Art. 352 Abs. 1 lit.
d StPO). Dieses Sanktionsspektrum ist mit dem Gebührenrahmen für
Strafbefehlsverfahren gemäss § 15 Abs. 1 VKD in Beziehung zu setzen. Zur
Einordnung der für die Geschwindigkeitsüberschreitung auszufällenden Sanktion
kann freilich nicht der ganze, von 200 bis 10'000 Franken reichende
Gebührenrahmen herangezogen werden, denn dieser erfasst auch komplexe,
untersuchungs- und bearbeitungsintensive Strafverfahren, die unter den
Voraussetzungen von Art. 352 StPO durch Strafbefehl erledigt werden. Wie aus
der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden des Bezirksgerichts
hervorgeht, sieht die Gebührenweisung für die Staatsanwaltschaften denn auch
eine nur teilweise Ausschöpfung des Gebührenrahmens vor. Demnach gilt, soweit
hier interessierend, eine Obergrenze von Fr. 1'700.-- (vgl. zur Offenlegung
interner Weisungen, anhand derer pflichtgemässes Ermessen wahrgenommen wird,
BGE 141 IV 465 E. 9.5.6 S. 475).

Die Position der ausgefällten Strafe (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen
und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--) im Sanktionsspektrum von 400 Franken
Busse bis Geldstrafe von 180 Tagessätzen resp. Freiheitsstrafe von sechs
Monaten (Obergrenze für Strafbefehle) ist auf den gemäss Weisung
auszuschöpfenden Gebührenrahmen von 200 bis 1'700 Franken zu übertragen. Mit
Blick darauf erscheint die strittige Strafbefehlsgebühr auch im reduzierten
Umfang von Fr. 600.-- zwar vergleichsweise hoch angesetzt. Da immerhin eine
grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, ist diese
Festlegung jedoch mit den dargelegten Grundsätzen vereinbar; sie erscheint
nicht als übermässig. Eine missbräuchliche oder sonstwie bundesrechtswidrige
Ermessensausübung ist nicht gegeben.

3.9. Die Vorinstanzen haben sich am tatsächlichen behördlichen Aufwand
orientiert. Eine solche Bemessungsweise steht hier nicht im Vordergrund, weil
der Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand wie erwähnt weitgehend unabhängig
vom Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung anfällt, somit die Tatschwere
nur unzureichend reflektiert. Nimmt man den Vorinstanzen folgend dennoch den
tatsächlichen Zeitaufwand zum alleinigen Massstab, ist die vorinstanzliche
Bestätigung der erstinstanzlich von Fr. 900.-- auf Fr. 600.-- herabgesetzten
Strafbefehlsgebühr auch unter diesem Blickwinkel nicht willkürlich.

Der aus Sicht der Vorinstanzen massgebende Aufwand wird in einer detaillierten
Auflistung von Arbeitsschritten der Polizei und der Staatsanwaltschaft
beschrieben (vgl. die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2018, S.
11 E. 3.6.3). Mit Blick darauf erscheint eine zeitliche Inanspruchnahme der
Kantonspolizisten und der Kanzleimitarbeiterin der Staatsanwaltschaft von
zusammen vier Stunden sowie der Staatsanwaltschaft von zwei Stunden plausibel,
selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich mehrheitlich um Routineaufgaben
handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, einzelne Vorgänge
(wie die Kontrolle der Personalien der beschuldigten Person) würden doppelt -
als Verrichtungen von Polizei und Staatsanwaltschaft - erfasst. Abgesehen
davon, dass solche Vorgänge zeitlich nicht stark ins Gewicht fallen, ist nicht
einzusehen, weshalb identifikatorische Vorkehren der Polizei nicht auf Ebene
der Staatsanwaltschaft zu Kontrollzwecken wiederholt werden sollten. Ansonsten
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung
des Zeitbedarfs willkürlich sein sollte (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie 106
Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 115 E. 2 S. 117).

Soweit der Beschwerdeführer eine eigene Berechnung des auf die Gebühr
anrechenbaren Aufwandes vornimmt (vgl. oben E. 2.1), ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Da er sich hierbei nicht auf die laut Vorinstanz
einzubeziehenden Arbeitsschritte bezieht, ist nicht dargetan, weshalb die
Strafbefehlsgebühr rechtsfehlerhaft festgesetzt sein sollte (vgl. Art. 42 Abs.
2 BGG). Daran ändert das Vorbringen nichts, wonach bei angenommenen ca. 60'000
Strafbefehlen jährlich im Kanton Aargau allein für diese Kategorie von
Verfahren ein Bedarf für jeweils 300 Vollzeitstellen für Staatsanwälte,
Polizisten und Kanzleipersonal bestünde, wenn für einen Strafbefehl der
vorliegenden Art tatsächlich vier Stunden Aufwand für Polizisten und
Kanzleimitarbeiter und zwei Stunden für die juristische Sachbearbeitung
anfallen würden. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob bei der Festlegung der
strittigen Gebühr die Grenzen des behördlichen Ermessens eingehalten worden
sind. Alles Weitere liefe sozusagen auf eine allgemeine Kosten-Nutzen-Analyse
der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Arbeitsabläufe hinaus. Dafür
besteht im Rahmen einer Einzelfallkontrolle kein Raum. Das gilt sinngemäss auch
hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, antragsgemäss die in
anderen Kantonen geltenden (gegebenenfalls deutlich tieferen) Gebührenansätze
für vergleichbare Fälle zu erheben.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub