Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.250/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_250/2019

Urteil vom 22. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2019 (SBK.2018.349).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer hat am 26. November 2018 darum ersucht, die mit
Strafbefehl vom 30. November 2016 ausgefällte Geldstrafe sei in gemeinnützige
Arbeit umzuwandeln. Das Bezirksgericht Aarau trat darauf nicht ein. Das
Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit
Entscheid vom 10. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art.
80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ausschliesslich der
Entscheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2019. Die rechtskräftige
Verurteilung gemäss Strafbefehl vom 30. November 2016 kann heute nicht mehr zur
Diskussion gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen
Vorbingen nicht zu hören.

3. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. 

Die Beschwerde genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Das Obergericht
erwägt, für das Gesuch vom 26. November 2018 um Umwandlung sei die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig. Das Bezirksgericht sei darauf zu
Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde sei
daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren
erstmals um Ratenzahlungen ersuche, sei darauf ebenfalls mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten. Auch hierfür sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
erstinstanzlich zuständig. Mit diesen Erwägungen befasst sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht nicht
ansatzweise. Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern das
Obergericht mit seinem Entscheid vom 10. Januar 2019 gegen das geltende Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner
finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill