Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.24/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_24/2019, 6B_25/2019, 6B_26/2019, 6B_27/2019, 6B_28/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

6B_24/2019

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdeführer 1,

6B_25/2019

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdeführer 2,

6B_26/2019

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdeführer 3,

6B_27/2019

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdeführer 4,

6B_28/2019

E._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Beschwerdeführer 5,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Überschreiten des zulässigen Gesamt-/Gesamtzugsgewichts;
Verwertbarkeit

des Zufallsfundes; Willkür,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13.
November 2018

(2M 18 11; 2M 18 12; 2M 18 13; 2M 18 14 und

2M 18 26).

Sachverhalt:

A. 

In einer Strafuntersuchung gegen die (damalige) F.________ AG wegen Verdachts
auf Betrug, Urkundenfälschung sowie ordnungswidriger Führung der
Geschäftsbücher beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 3 Sursee, anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 25. November 2015
Liefer- und Waagscheine bezüglich zahlreicher Kiestransporte.

In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 6. Juni,
8. Juni und 29. September 2017 u.a. A.________, B.________, C.________,
D.________ und E.________ jeweils wegen Überschreitens des zulässigen Gesamt-/
Gesamtzugsgewichts auf verschiedenen Fahrten im Zeitraum vom 12. März bis 19.
November 2015 zu Bussen zwischen Fr. 800.-- und Fr. 3'000.--.

B. 

Auf Einsprache von A.________, B.________, C.________, D.________ und
E.________ hin sprach sie das Bezirksgericht Willisau am 23. Januar, 2. Februar
und 16. Juli 2018 jeweils des mehrfachen fahrlässigen Überschreitens des
zulässigen Gesamt-/Gesamtzugsgewichts schuldig und bestrafte sie ebenso mit
Bussen zwischen Fr. 800.-- und Fr. 3'000.--. Dagegen erhoben alle fünf
beschuldigten Personen Berufung.

Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 13. November 2018 die erstinstanzlichen
Urteile.

C. 

A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ beantragen mit
Beschwerden in Strafsachen, die Urteile des Kantonsgerichts seien aufzuheben
und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die
Urteile aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen.

Die Gesuche, die Verfahren von A.________, B.________, D.________ und
E.________ bis zum Entscheid im Verfahren in Sachen C.________ (6B_26/2019) zu
sistieren, lehnte das Bundesgericht am 8. Januar 2019 ab.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben
Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE
133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1208/2018 vom 6. August 2019
E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich
daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von
Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen in ihren fünf inhaltlich im Wesentlichen
übereinstimmenden Beschwerdeschriften, die Liefer- und Waagscheine, mittels
welchen die Vorinstanz jeweils den Sachverhalt festgestellt habe, seien nicht
verwertbare Zufallsfunde. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen beim
Kieswerkbetreiber seien aufgrund der diesem zur Last gelegten schweren Vorwürfe
verhältnismässig gewesen. Zur Verwertbarkeit der Zufallsfunde hätte aber auch
eine Hausdurchsuchung wegen ihrer Verfehlungen als einzelne Chauffeure zulässig
sein müssen. Dies sei mangels Verhältnismässigkeit mit Blick auf die blossen
Übertretungsvorwürfe nicht der Fall. Mit einer Schwerverkehrskontrolle sei ein
milderes Mittel zur Aufdeckung der Gewichtsüberschreitungen zur Verfügung
gestanden.

2.2. Die Vorinstanz erachtet die beschlagnahmten Liefer- und Waagscheine
demgegenüber als verwertbar (vgl. angefochtene Urteile, E. 4.7).

Sie erwägt, die Informationen über das Gewicht der Nutzfahrzeuge auf den
entsprechenden Liefer- und Waagscheinen stünden mit den im Rahmen der
Hausdurchsuchung vom 25. November 2015 abzuklärenden Straftaten in keinem
direkten Zusammenhang (angefochtene Urteile, E. 4.1). Mit der ersten Instanz
sei davon auszugehen, dass die aus der Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse
betreffend die Überschreitung des Höchstgewichts als Zufallsfunde im Sinne von
Art. 243 StPO zu qualifizieren seien (angefochtene Urteile, E. 4.2). Die
Verhältnismässigkeit zwischen der Intensität der Zwangsmassnahme und der
Bedeutung der zufällig gefundenen Delikte sei jedoch nicht zu prüfen
(angefochtene Urteile, E. 4.5).

Ohnehin sei auch eine Beschlagnahme der Liefer- und Waagscheine ausserhalb der
durchgeführten Hausdurchsuchung recht- und verhältnismässig gewesen. Es seien
nicht nur die Liefer- und Waagscheine betreffend die Fuhren der
Beschwerdeführer, sondern hunderte weitere gefunden worden, welche auf Delikte
mit rund 2'500 einzelnen Vorfällen durch Dutzende von Personen hinwiesen. Diese
hätten ohne Hausdurchsuchung samt Aktenbeschlagnahme nicht geahndet werden
können. Schwerverkehrskontrollen kämen als milderes Mittel nicht in Betracht,
da mit solchen schon begangene Widerhandlungen nicht geahndet werden könnten.
Der betriebssichere Zustand eines Fahrzeugs sei ein wichtiger Eckpfeiler der
Sicherheit im Strassenverkehr. Dies gelte umso mehr für die Beschwerdeführer,
welche mit ihren Sattelschleppern bzw. Lastwagen, teilweise mit Anhängern, sehr
grosse und schwere Fahrzeuge gefahren seien. Bei Verdacht auf Massendelinquenz
wäre eine entsprechende Hausdurchsuchung und Beschlagnahme mit Sicherheit
angeordnet worden. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es dürften nur die sie
selbst betreffenden Beschlagnahmen berücksichtigt werden, sei falsch. Aber
selbst diesfalls wäre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten. Die
Beschwerdeführer hätten jeweils mehrere Widerhandlungen innert kurzer Zeit
begangen. Die Staatsanwaltschaft hätte bei entsprechendem Verdacht
Hausdurchsuchungen samt Beschlagnahmen anordnen dürfen. Dies namentlich vor dem
Hintergrund, dass die Liefer- und Waagscheine nicht etwa bei den
Beschwerdeführern, sondern in einem fremdem Betrieb beschlagnahmt worden seien
resp. hypothetisch hätten beschlagnahmt werden können. Von einem belastenden
Eingriff in die Privatsphäre oder gar in die Grundrechte der Beschwerdeführer
könne keine Rede sein (vgl. angefochtene Urteile, E. 4.6).

2.3. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht
allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person
durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren
oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind.

Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden
Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen,
werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne
Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in
diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme
rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig,
dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m.
Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018
E. 2.3.2 mit Hinweis).

2.4. Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. An der obgenannten
Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine weitere Verhältnismässigkeitsprüfung
zwischen der Intensität der Hausdurchsuchung und den Delikten, welche anhand
der Zufallsfunde entdeckt werden, sieht das Gesetz nicht vor. Auch laut
Botschaft ist die Verwertung von Zufallsfunden bei Hausdurchsuchungen sowie
weiteren Unter- oder Durchsuchungen ausdrücklich erlaubt (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1237
Ziff. 2.5.4.1). Die Lehre vertritt ebenfalls die Auffassung, zur beweismässigen
Verwertbarkeit von Zufallsfunden sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung
zwischen der Intensität der Hausdurchsuchung und der Bedeutung des zufällig
gefundenen Delikts vorzunehmen (vgl. Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 243). Die Beschwerdeführer behaupten nicht,
die Hausdurchsuchung vom 25. November 2015 sei unrechtmässig erfolgt. Dies ist
auch nicht ersichtlich. Demzufolge erübrigt sich eine Überprüfung der von den
Beschwerdeführern beanstandeten Verhältnismässigkeit sowie der entsprechenden
Eventualbegründung der Vorinstanz und Letztere durfte die Zufallsfunde ohne
Bundesrechtsverletzung verwerten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen weiter eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Es
bestünden grosse Zweifel an den in den Liefer- und Waagscheinen vermerkten
Gewichtsangaben. Die einzelnen Wägungen seien nicht von dafür zuständigen
qualifizierten Polizeibeamten, sondern lediglich von Privatpersonen
durchgeführt worden. Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom
28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013), die
Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1)
und die Weisung des ASTRA über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und
Radlastwaagen im Strassenverkehr seien anwendbar. Es sei willkürlich, dass die
Polizei bei Wägungen im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen die Einhaltung
der Wägevorschriften inklusive Kontrolle und Auswertung durch qualifiziertes
Personal nachträglich aufzeigen müsse, Privatpersonen hingegen nicht. Die
Verfahrensvorschriften der SKV und der VSKV-ASTRA seien
Gültigkeitsvorschriften. Der Kieswerkbetreiber habe viele Waagscheine
abgeändert und ein Interesse daran gehabt, möglichst viel Kies zu verkaufen.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft offensichtlich gefälschte Waagscheine
einfach weggelassen und eine nähere Prüfung der anderen Waagscheine trotz
entsprechender Beweisanträge unterlassen habe, sei die Vorinstanz in Willkür
verfallen. Da die Vorinstanz sich nicht mit allen Argumenten und Einwänden der
Beschwerdeführer auseinander gesetzt habe und auf die Ausführungen der ersten
Instanz verweise, verletze sie auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.2. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen,
die SKV und VSKV-ASTRA und die genannte Weisung des ASTRA gelangten vorliegend
nicht zur Anwendung. Die Wägedaten seien nicht anlässlich einer
Verkehrskontrolle erhoben worden und stellten keine amtlichen Feststellungen
dar. Vielmehr hätte ein privates Unternehmen auf dessen Gelände freiwillig und
zur geschäftlichen Verwendung Wägungen vorgenommen. Diese stellten folglich
keine Grundrechtseingriffe dar und zu deren Durchführung seien keine
Polizeibefugnisse notwendig. Es bestünden zudem keine Zweifel an der
einwandfreien Funktionsfähigkeit der betreffenden Waage und an der
hinreichenden Befähigung des Personals. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die erste Instanz sei weder
dargetan noch ersichtlich (angefochtene Urteile, E. 5.3).

Der Schluss der ersten Instanz, bei objektiver Betrachtung würden aufgrund der
Akten und gesamten Umstände keine Zweifel bestehen, dass die diesem Verfahren
zugrundeliegenden Wägeergebnisse nicht durch Manipulationen an der Waage
verfälscht worden seien, sei nicht zu beanstanden. Daran ändere auch das von
den Beschwerdeführern geltend gemachte strafrechtliche Verhalten des
Geschäftsführers der F.________ AG nichts. Die Beschwerdeführer zeigten
einerseits nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern dieser die den
vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegenden Wägungen verfälscht haben sollte.
Andererseits habe die erste Instanz willkürfrei aufgezeigt, dies sei mit
grosser Sicherheit gar nicht möglich gewesen. Es komme hinzu, dass die
Beschwerdeführer die sie betreffenden Liefer- und Waagscheine höchstpersönlich
unterzeichnet hätten (angefochtene Urteile, E. 5.5). Eine Verletzung von Art. 6
StPO sei ebenso wenig ersichtlich (angefochtene Urteile, E. 5.8.2).

3.3.

3.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz
festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer
Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das
Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche
Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht
Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge,
die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den
Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1173/2018 vom 12.
Juli 2019 E. 1.2 mit Hinweis).

3.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

3.4. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den bereits durch die Vorinstanz
lediglich auf Willkür zu prüfenden, erstinstanzlichen Feststellungen des
Sachverhalts nicht auseinander. Insofern und soweit sich ihre Ausführungen
ausserdem auf eine unzulässige appellatorische Kritik beschränken, ist darauf
nicht einzutreten. Wie vor Vorinstanz zeigen die Beschwerdeführer mit ihren
Beschwerden an das Bundesgericht ohnedem nicht auf, dass die Feststellung der
Wägeergebnisse auf willkürlicher Beweiswürdigung beruht oder diese
offensichtlich unrichtig sind. Indem die Beschwerdeführer die
Gewichtskontrollen selbst bloss bezweifeln und keine eindeutigen Anhaltspunkte
für konkrete, falsche Wägungen darlegen, vermögen sie von vornherein keine
Willkür aufzuzeigen. Mangels voller Kognition der Vorinstanz sind auch deren
teilweisen Verweise auf die einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz, welche
den Sachverhalt umfassend feststellte, nicht zu beanstanden.

Auch eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
erwägt zutreffend, dass die SKV, die VSKV-ASTRA sowie die auf Art. 9 Abs. 2 und
3 SKV, Art. 2 bis 5 und 12 bis 14 VSKV-ASTRA gestützte Weisung des ASTRA über
polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im
Strassenverkehr mangels hoheitlicher Verkehrskont rolle nicht zur Anwendung
gelangen können. Weisungen des ASTRA haben denn auch keinen Gesetzescharakter
und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (vgl. Urteil
6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer resultiert daraus die Unbegründetheit ihrer sämtlicher
Vorbringen, welche auf der SKV, der VSKV-ASTRA oder der ASTRA-Weisung basieren.
Die Strafprozessordnung kennt sodann keinen numerus clausus der Beweismittel.
Die beiden Verordnungen und die darauf gestützte ASTRA-Weisung schliessen eine
anderweitige Feststellung von Überschreitungen des zulässigen Gesamt-/
Gesamtzugsgewichts nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch
Gerichte unberührt (vgl. zur mehrfach bestätigten Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen etwa
Urteil 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz
durfte sich daher zur Feststellung des Sachverhalts ohne Bundesrechtsverletzung
und in freier Beweiswürdigung auf die durch die Mitarbeiter der F.________ AG
ermittelten und in den Liefer- und Waagescheinen festgehaltenen Gewichtsangaben
stützen.

Die Vorinstanz hat sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführer, anhand
welcher diese ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt rügen, entgegen
deren Kritik sowie mit dem Untersuchungsgrundsatz ausreichend
auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Urteile, E. 5.8). Soweit die
diesbezüglichen Rügen den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG) und ihnen überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommt, sind sie
unbegründet. Die Vorinstanz legt hinreichend und überzeugend dar, aus welchen
Gründen sie die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Gewichtsüberschreitungen
als erwiesen erachtet und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist.

4. 

Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_24/2019, 6B_25/2019, 6B_26/2019. 6B_27/2019 und 6B_28/2019
werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. 

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern 1
bis 5 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag
auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber